EuGH: Die Gültigkeit einer nationalen Marke kann im Verfahren der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nicht beurteilt werden

veröffentlicht am 6. Februar 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Beschluss vom 16.10.2013, Az. C-410/12 P
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Der EuGH hat entschieden, dass im Widerspruchsverfahren vor dem HABM wegen der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke die Gültigkeit einer nationalen Marke nicht tangiert wird. Für deren Eintragung und gerichtliche Kontrolle sei das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) nicht zuständig. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens könne daher im Hinblick auf ein Zeichen, das mit einer in einem Mitgliedsstaat geschützten Marke identisch sei, auch kein absolutes Eintragungshindernis wie das Fehlen von Unterscheidungskraft festgestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung:


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

In der Rechtssache C?410/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. September 2012,

medi GmbH & Co. KG mit Sitz in Bayreuth (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Terheggen,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Sechsten Kammer A. Borg Barthet in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der Entscheidung, nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die medi GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2012, medi/HABM (T?470/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Oktober 2009 abgewiesen hat, mit der ihre Anmeldung des Wortzeichens „medi“ als Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen worden war (im Folgenden: streitige Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

2 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) bestimmt:

„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Das Gericht hat in den Randnrn. 1 bis 7 des angefochtenen Urteils die Vorgeschichte des Rechtsstreits folgendermaßen geschildert:

„1 Am 1. Oktober 2006 meldete die Klägerin … gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung [ersetzt durch die Verordnung Nr. 207/2009] beim [HABM] eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen medi.

3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1, 3, 5, 9, 10, 17, 35, 38, 39, 41, 42 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 1: ‚Silikone für den Bereich Prothesen, nämlich als Basisstoff zur Herstellung von Prothesen‘;

– Klasse 3: ‚Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (ausgenommen zur Haar- und Gesichtspflege sowie Watteprodukte für kosmetische Zwecke)‘;

– Klasse 5: ‚Pharmazeutische Erzeugnisse zur Vorbeugung und Behandlung von Venenerkrankungen und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Kompressen und andere Wundabdeckungen; Drainageschwämme (Wundschwämme) und Hydrokolloidverbände (soweit in Klasse 5 enthalten), Verbandmaterial; Präparate für die Wärme- und Kältetherapie, nämlich Salben, Gele und Tinkturen (soweit in Klasse 5 enthalten); Desinfektionsmittel; Hosen, Tampons und Windeln für Inkontinenzkranke (soweit in Klasse 5 enthalten); Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide‘;

– Klasse 9: ‚Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und ?instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Feuerlöschgeräte‘;

– Klasse 10: ‚Artikel für die Wärme- und Kältetherapie (soweit in Klasse 10 enthalten), nämlich elektrische Heizkissen und ?decken für medizinische Zwecke; Krankenunterlagen, einschließlich Dekubitus-Unterlagen, orthopädische Artikel, insbesondere Bandagen, medizinische Strümpfe für Arm und Bein (Kompressionsstrümpfe, Thrombose-Prophylaxe-Strümpfe, Stützstrümpfe), medizinische Strumpfhosen (Kompressions-, Thrombose-Prophylaxe- und Stütz-Strumpfhosen) sowie Teile derselben; Artikel der Orthopädie, insbesondere Orthesen für die Bereiche Cervical, Rumpf, Schulter, Arm, Hand, Bein, Knie, Fuß, Sprunggelenk; medizinische Übungs-, Trainings-, Sport- und Stützgeräte für krankengymnastische Übungen und Rekonvaleszenz (soweit in Klasse 10 enthalten); chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Silikonprodukte für den Bereich Prothesen, insbesondere zur verbesserten Stumpfschafthaftung, nämlich als Fertigprodukte; künstliche Augen und künstliche Zähne sowie Gegenstände für Endoprothetik, insbesondere Hüftgelenkprothesen, Implantate, Knochenschrauben‘;

– Klasse 17: ‚Silikonprodukte für den Bereich Prothesen, insbesondere zur verbesserten Stumpfschafthaftung, nämlich als Halbfabrikate‘;

– Klasse 35: ‚Betriebswirtschaftliche Beratungsdienstleistungen für Qualitätsmanagement und Logistik in Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen, ambulanten Pflegediensten, ambulanten Praxiskliniken; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für Werbezwecke; Organisation und Veranstaltung von Messen für Aus- und Weiterbildungszwecke auf wissenschaftlichem Gebiet; Förderung von medizinischen Vorbeugungsmaßnahmen durch organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung im Rahmen von Messen und Ausstellungen zu Werbezwecken, Informationsaufarbeitung zu Gesundheitsfragen, nämlich Zusammenstellung von Gesundheitsdaten in Computerdatenbanken; Verteilung von Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften zu Werbezwecken‘;

– Klasse 38: ‚Elektronische Übermittlung von Nachrichten, Übermittlung von Informationen zu Gesundheitsfragen (soweit in Klasse 38 enthalten), durch Ausstrahlung von Informationen mittels Hör- und Fernseh-Rundfunk, durch elektronische Nachrichtenübermittlung, durch E-Mail-Dienste, durch Mobilfunktelefondienst und/oder durch Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Ausstrahlung von Rundfunksendungen (Hör- und Fernsehrundfunk)‘;

– Klasse 39: ‚Verteilung von Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften zu Informationszwecken‘;

– Klasse 41: ‚Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ausbildung, insbesondere Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungsseminaren für die Administration in Krankenhäusern und im ambulanten Bereich, für die Alten- und Heimpflege, im stationären und ambulanten Pflege- und Operationsbereich, für Ärzte, Arzthelfer/innen und Pflegepersonal, für die Mitarbeiter von Industrie und Handel im Bereich Medizintechnik; Weiterbildung, insbesondere medizinische Weiterbildung; Veranstaltung von Fernkursen; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen für Aus- und Weiterbildungszwecke auf wissenschaftlichem Gebiet; Demonstrationsunterricht in medizinischen Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen zum Zweck der Weiterbildung; Filmproduktion, Filmvorführungen, Produktion von Videofilmen und CDs (als Dienstleistung eines Film-, Video- und/oder Tonstudios); Herausgabe von Druckereierzeugnissen zur Information und Beratung in Gesundheitsfragen; Demonstrationsunterricht in medizinischen Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen und Ausstellungen zu Unterrichts- und wissenschaftlichen Zwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagserzeugnissen mit Informationen über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen Heil- und Hilfsmitteln in gedruckter Form; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen mit Informationen zur Volksgesundheit; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und Ausstellungen für Aus- und Weiterbildungszwecke auf wissenschaftlichem Gebiet; Veranstaltung von Seminaren und Kongressen zur Förderung von medizinischen Vorbeugemaßnahmen‘;

– Klasse 42: ‚Wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Medizin, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Rechtsberatung und ?vertretung, Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen‘;

– Klasse 44: ‚Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen der Tiermedizin und Landwirtschaft; medizinische Beratung über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen Heil- und Hilfsmitteln, Informationen über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen Heil- und Hilfsmitteln im Internet oder anderen Netzwerken; medizinische Beratung über medizinische Vorbeugemaßnahmen auf Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen zu Unterrichts-, Werbe- und wissenschaftlichen Zwecken; Informationsdienstleistungen, nämlich Beratung in Gesundheitsfragen; medizinische Beratung über Vorbeugemaßnahmen auf Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen zu Unterrichts-, Werbe- und wissenschaftlichen Zwecken; Bereitstellung von Informationen zu Gesundheitsfragen‘.

4 Mit einer Mitteilung vom 8. August 2007 informierte die Prüferin die Klägerin darüber, dass die angemeldete Marke ihrer Ansicht nach gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [Nr. 207/2009] für keine der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig sei. Die Klägerin nahm hierzu Stellung.

5 Mit Entscheidung vom 26. Februar 2008 wies die Prüferin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für alle Waren nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zurück. Zum einen war sie der Auffassung, dass das Zeichen medi eine Abkürzung des Wortes ‚medical‘ (medizinisch, ärztlich) sei und dass der maßgebliche Verbraucher es als Ausdruck mit einer klaren Bedeutung wahrnehme. Zum anderen meinte sie, da die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen entweder für den medizinischen Gebrauch bestimmt seien oder für diesen bestimmt sein könnten, werde der Verbraucher das Zeichen medi als eine verkaufsfördernde und lobende Aussage wahrnehmen, die den Zweck habe, die medizinische Natur dieser Waren und Dienstleistungen oder ihre Eignung für medizinische Zwecke hervorzuheben. Im Übrigen werde nach den Ergebnissen einer Suche im Internet der Ausdruck ‚medi‘ auf dem relevanten Markt gewöhnlich verwendet, was sie zu der Schlussfolgerung geführt habe, dass es ihm an Unterscheidungskraft fehle.

6 Am 26. April 2008 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 59 bis 66 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen diese Entscheidung beim HABM Beschwerde ein.

7 Mit [der streitigen Entscheidung] gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM der von der Klägerin erhobenen Beschwerde teilweise statt, und zwar im Hinblick auf die Waren ‚Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (ausgenommen zur Haar- und Gesichtspflege sowie Watteprodukte für kosmetische Zwecke)‘ in Klasse 3, ‚Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Herbizide‘ in Klasse 5 und ‚Schifffahrts-, Vermessungs- und fotografische Apparate und Instrumente; Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte‘ in Klasse 9 sowie die Dienstleistungen ‚sportliche und kulturelle Aktivitäten‘ in Klasse 41, und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Sie stellte fest, dass das Element ‚medi‘ die Abkürzung des englischen Wortes ‚medicine‘ (Medizin) sei und dass daher ein ausreichend spezifischer und konkreter Sachzusammenhang zu den übrigen von der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen bestehe, nämlich denen der Klassen 1, 10, 15, 38, 39, 42 und 44, den ‚Seifen‘ der Klasse 3 sowie einem Großteil der Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9 und 41. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass das Zeichen medi insoweit keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 aufweise.“

Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

4 Mit Klageschrift, die am 30. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung; die Anträge auf Aufhebung der Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke durch das HABM und auf vollständige Zulassung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung zur Veröffentlichung nahm die Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht zurück.

5 Zur Begründung ihrer Klage machte die Rechtsmittelführerin als einzigen Klagegrund eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Ihres Erachtens besitzt das Zeichen „medi“ das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Für die relevanten Verkehrskreise, nämlich den englischsprachigen Durchschnittsverbraucher, habe das Element „medi“ keine Bedeutung, da es kein vollständiges englisches Wort und keine Abkürzung von „medicine“ oder von „medic“ sei. Das Element „medi“ sei ein Phantasiewort, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise es im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht mit irgendeinem Sinngehalt assoziieren könnten.

6 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diesen Klagegrund und damit die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdekammer des HABM zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Wortzeichen „medi“ keine Unterscheidungskraft in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen habe.

7 Das Gericht hat zunächst in Randnr. 19 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht die von der Beschwerdekammer des HABM in Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen bestritten habe, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise die englischsprachigen Verkehrskreise seien.

8 Sodann hat das Gericht in Randnr. 20 dieses Urteils die Erwägungen der Beschwerdekammer dargestellt, wonach erstens das Zeichen „medi“ nach dem englischen Wörterbuch Acronyms, Initialisms & Abbreviations Dictionary (32. Auflage) eine Abkürzung des englischen Wortes „medicine“ sei, zweitens der wesentliche Bestandteil des englischen Wortes „medic“ sei, das nach dem englischen Wörterbuch The New Shorter Oxford English Dictionary (Auflage 1993) eine Abkürzung für „medical practitioner“ sei, drittens der Stamm einer Vielzahl von Wörtern sei, die alle auf den medizinischen Bereich hinwiesen, wie etwa „medical“, „medicalization“, „medicament“ oder „medicinal“, und viertens, in Bezug auf einen Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen von den maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreisen als Hinweis auf einen medizinischen oder Heilzweck oder den medizinischen Bereich verstanden werde.

9 Das Gericht hat diese Erwägungen in Randnr. 25 des angefochtenen Urteils bestätigt und die Ansicht zurückgewiesen, dass „medi“ ein Phantasiewort sei. Was das Argument der Rechtsmittelführerin betrifft, dass dieses Zeichen auch wesentlicher Bestandteil der englischen Wörter „media“ (Medien), „medieval“ (mittelalterlich), „medium“ (mittel) und „meditate“ (meditieren) sei, hat das Gericht in Randnr. 29 dieses Urteils unter Verweis auf das Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley (C?191/01 P, Slg. 2003, I?12447, Randnr. 32), festgestellt, dass es zwar nicht ausgeschlossen sei, dass das Element „medi“ weitere nicht mit dem medizinischen Bereich verbundene Bedeutungen habe, doch müsse nach gefestigter Rechtsprechung ein Zeichen, das zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichne, von der Eintragung ausgeschlossen werden.

10 Schließlich hat das Gericht, das das Wortzeichen „medi“ allerdings nicht als beschreibend eingestuft hat, in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in dem von der angemeldeten Marke erfassten Bereich das Wortzeichen „medi“ in der Weise wahrnehmen würden, dass es über die Natur der mit ihm gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, im vorliegenden Fall über ihre Bestimmung zu medizinischen oder Heilzwecken oder ihren Bezug zum medizinischen Bereich, informiere und es diesen Kreisen nicht ermögliche, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen ihrer Mitbewerber zu unterscheiden.

11 Daher hat das Gericht in Randnr. 39 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Beschwerdekammer des HABM in Randnr. 26 der streitigen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das fragliche Zeichen keine Unterscheidungskraft habe. Es hat daher den einzigen von der Rechtsmittelführerin angeführten Klagegrund und infolgedessen die Klage insgesamt zurückgewiesen.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

12 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

– das angefochtene Urteil aufzuheben;

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Beschwerde zurückweist, und

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

13 Das HABM beantragt,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen und

– der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

14 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, nämlich einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. Im Kern macht sie geltend, dass die angemeldete Marke geeignet sei, die fraglichen Waren und Dienstleistungen als von ihrem Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

15 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das Zeichen „medi“ nämlich keine Abkürzung des englischen Begriffs „medicine“ (Medizin). Der Eintrag „medi“ im englischen Acronyms, Initialisms & Abbreviations Dictionary sei einem anderen Wörterbuch entnommen, nämlich dem Dictionary of Slang and Unconventional English (Wörterbuch des Slang und des unüblichen Englisch). Im Mittelpunkt dieser Quelle stehe die nachlässige, saloppe und häufig fehlerhafte Ausdrucksweise. Außerdem enthalte das letztgenannte Wörterbuch keinen Nachweis für diesen Eintrag.

16 Somit hätten das HABM und das Gericht ihre Entscheidungen auf eine Fundstelle gestützt, die aus einem Lexikon für fehlerhaftes und unübliches Englisch stamme, obwohl vom üblichen, durchschnittlichen Sprachgebrauch und ?verständnis auszugehen gewesen wäre. Daher bleibe es dabei, dass es sich bei „medi“ nicht um eine übliche Abkürzung handele, sondern der Verbraucher darin ein Phantasiewort sehe. Zwar könnten englische Wörter mit einem medizinischen Bezug diesen Bestandteil enthalten, doch sei dies auch bei einer Vielzahl anderer englischer Wörter der Fall, die keinerlei medizinischen Bezug hätten.

17 Ferner lasse sich zwei Online-Abkürzungsverzeichnissen, www.all-acronyms.com und www.merriam-webster.com, auf welche die Vierte Beschwerdekammer des HABM selbst in ihrer Entscheidung vom 11. November 2011 (Sache R 0829/2011?2) Bezug genommen habe, entnehmen, dass es sich bei „medi“ nicht um eine Abkürzung mit Bezug auf den medizinischen Bereich handele.

18 Die Rechtsmittelführerin weist darauf hin, dass die Zweite Beschwerdekammer des HABM bereits in einer anderen Sache festgestellt habe, dass „Medi“ phantasievoll und unterscheidungskräftig sei. Weiter habe die Erste Beschwerdekammer des HABM im Rahmen eines Eintragungsverfahrens zu der Bezeichnung „medifirst“ für die Klassen 3, 5, 9, 10, 35, 42 und 44 des in Randnr. 3 des vorliegenden Beschlusses angeführten Abkommens von Nizza im Hinblick auf die englischsprachigen Verkehrskreise festgestellt, dass „medi“ nicht die Abkürzung von „medical“ sei. Schließlich habe das Gericht in seinem Urteil vom 6. Oktober 2011, medi/HABM – Deutsche Medien Center (deutschemedi.de) (T?247/10), über einen Widerspruch der Klägerin dieses Verfahrens gegen die Marke deutschemedi.de für Waren und Dienstleistungen in Klasse 35 des erwähnten Abkommens festgestellt, dass „medi“ das unterscheidungskräftigste Element der älteren Marke medi.eu sei. Das Gericht habe daher diesem Begriff das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft zuerkannt.

19 Das deutsche Patent- und Markenamt sei der Auffassung gewesen, dass die Bezeichnung „medi“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1, 3, 5, 9, 10, 17, 35, 38, 39, 41, 42, 43 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza die erforderliche Unterscheidungskraft besitze, und habe daher die deutsche Wortmarke medi eingetragen. Das Gericht habe diese Eintragung im angefochtenen Urteil jedoch nicht berücksichtigt, obwohl das deutsche Wort „Medizin“ und das englische Wort „medicine“ bedeutungsgleich und auch ansonsten sehr ähnlich seien.

20 Das HABM verweist in seiner Rechtsmittelbeantwortung darauf, dass die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage sei, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge. Die von der Rechtsmittelführerin gerügten Feststellungen des Gerichts beträfen ausschließlich die Sachverhaltswürdigung und könnten daher im Rechtsmittelverfahren nicht erneut in Frage gestellt werden. Die Frage, ob die englischen Verkehrskreise in der Bezeichnung „medi“ einen Hinweis auf den medizinischen Bereich sähen, sei nämlich bereits vom HABM und vom Gericht geprüft worden. Diese hätten sich auf eine lexikalische wie auch verschiedene andere Fundstellen gestützt.

21 In ihrer Erwiderung macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass die streitige Entscheidung auf eine Fundstelle in einem Wörterbuch für fehlerhaftes und unübliches Englisch gestützt worden sei, obwohl vom üblichen, durchschnittlichen Sprachgebrauch und ?verständnis auszugehen gewesen wäre, ignoriert habe, was eine Verfälschung von Tatsachen darstelle.

22 Das HABM ist der Ansicht, dass sich eine weitere Stellungnahme erübrige.

Würdigung durch den Gerichtshof

23 Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Gerichtshof es nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt.

24 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist daher allein das Gericht zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Beschluss vom 3. Oktober 2012, Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM, C?649/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Im vorliegenden Fall sucht die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen darzutun, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich der englischsprachige Durchschnittsverbraucher, eine Wahrnehmung des Zeichens „medi“ habe, die von der in der streitigen Entscheidung angenommenen und durch das angefochtene Urteil bestätigten abweiche. Die Beurteilung der Wahrnehmung des englischsprachigen Durchschnittsverbrauchers stellt in der vorliegenden Rechtssache eine Tatsachenwürdigung dar (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2010, Goncharov/HABM, C?156/10 P, Randnr. 40) und kann daher nur im Fall einer Verfälschung dieser Tatsachen mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, Waterford Wedgwood/Assembled Investments [Proprietary] und HABM, C?398/07 P, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Der Umstand, dass das Gericht zu dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argument der Rechtsmittelführerin, dass der Eintrag im Wörterbuch, auf den die streitige Entscheidung gestützt worden sei, einem anderen Wörterbuch, und zwar einem für Slang und unübliches Englisch, entnommen sei, nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, stellt offensichtlich keine Verfälschung der Tatsachen dar.

27 Zum einen kann nämlich, selbst wenn sich ein Phantasiecharakter des Begriffs „medi“ aus dem angeblich slanghaften oder unüblichen Charakter dieser Abkürzung herleiten ließe, was in Ermangelung weiterer Angaben jedoch nicht der Fall ist, der bloße Umstand, dass dieser Begriff nicht nur in dem von der Beschwerdekammer des HABM zu Rate gezogenen Wörterbuch, sondern auch in einem Wörterbuch für Slang und unübliches Englisch verzeichnet ist, kein Beweis dafür sein, dass dieser Begriff tatsächlich Slang und unüblich ist oder dem normalen Sprachgebrauch zuwiderläuft.

28 Zum anderen ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind (vgl. Urteil Waterford Wedgwood/Assembled Investments [Proprietary] und HABM, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Zu dem Umstand, dass die Online-Abkürzungsverzeichnisse www.all-acronyms.com und www.merriam?webster.com das Argument der Rechtsmittelführerin erhärten könnten, dass der Bestandteil „medi“ keine Abkürzung mit Bezug zum medizinischen Bereich sei, was das Gericht verkannt habe, genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin selbst nicht geltend macht, dass dieser Umstand, selbst wenn er bewiesen wäre, belegen könnte, dass in dem angefochtenen Urteil Tatsachen verfälscht worden sind.

30 Soweit der einzige Grund, auf den das Rechtsmittel gestützt wird, auf den erwähnten Argumenten beruht, ist er daher offensichtlich unzulässig, denn die Rechtsmittelführerin will in Wirklichkeit nur die Tatsachenbeurteilung des Gerichts in Frage stellen.

31 Was zweitens die Argumente angeht, dass dem Zeichen „medi“ in mehreren früheren Entscheidungen der Beschwerdekammer des HABM, im Urteil des Gerichts medi/HABM – Deutsche Mediencenter (deutschemedi.de) und vom deutschen Patent- und Markenamt Unterscheidungskraft zuerkannt worden sei, so sind diese offensichtlich unbegründet.

32 Dazu ist festzustellen, dass die Beurteilungen, die die Beschwerdekammern des HABM in anderen Fällen getroffen haben, im vorliegenden Fall offensichtlich nicht von Bedeutung sind, da zum einen nicht dargetan ist, dass die in diesem Zusammenhang von der Rechtsmittelführerin angeführten Entscheidungen identische Sachverhalte betrafen, und zum anderen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern nach ständiger Rechtsprechung allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Beschluss Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Was ferner den Verweis auf das Urteil medi/HABM – Deutsche Medien Center (deutschemedi.de) des Gerichts angeht, so hatte das Urteil ein Widerspruchsverfahren zum Gegenstand, das insbesondere das Zeichen „deutschemedi.de“ einerseits und die ältere nationale Marke „medi“ andererseits betraf, die sich auf Dienstleistungen bezogen, die mit den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden vergleichbar waren. Zwar hat das Gericht in diesem Urteil eine Verwechslungsgefahr zwischen diesen Zeichen bejaht, doch erlaubt dies offensichtlich nicht den Schluss, dass das Zeichen „medi“ Unterscheidungskraft hätte. Das Gericht hat nämlich in den Randnrn. 48 und 49 dieses Urteils ausdrücklich festgestellt, dass selbst im Fall einer älteren Marke mit schwacher Unterscheidungskraft eine Verwechslungsgefahr bestehen kann und der schwach kennzeichnungskräftige oder beschreibende Charakter des Elements „medi“ der Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht entgegenstehen kann.

34 Außerdem folgt nach ständiger Rechtsprechung aus der Koexistenz der Gemeinschaftsmarken und der nationalen Marken sowie aus der Tatsache, dass für die Eintragung Letzterer nicht das HABM und für ihre gerichtliche Kontrolle nicht das Gericht zuständig ist, dass die Gültigkeit nationaler Marken in einem Verfahren über einen Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht in Frage gestellt werden kann. Im Rahmen eines solchen Widerspruchsverfahrens kann folglich im Hinblick auf ein Zeichen, das mit einer in einem Mitgliedstaat geschützten Marke identisch ist, auch kein absolutes Eintragungshindernis wie das Fehlen von Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 festgestellt werden (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C?196/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 40 und 41).

35 Daher lässt sich eine Unterscheidungskraft des Zeichens „medi“ weder daraus herleiten, dass das Gericht in seinem Urteil medi/HABM – Deutsche Medien Center (deutschemedi.de) den „schwach kennzeichnungskräftige[n] oder beschreibende[n]“ Charakter dieses Zeichens erwähnt hat, noch daraus, dass das Deutsche Patent- und Markenamt dieses Zeichen als Marke eingetragen hat, wobei der letztgenannte Umstand nach ständiger Rechtsprechung einen Umstand darstellt, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C?173/04 P, Slg. 2006, I?551, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Folglich ist das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

37 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die medi GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

I