EuG: Die Wortmarke „Cannabis“ ist für hanfhaltige Getränke nicht schutzfähig

veröffentlicht am 5. Dezember 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 19.11.2009, Az. T-234/06
Art. 7 Abs. 1 lit. c GMV

Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „Cannabis“ für Getränke, die Hanf enthalten können, unzulässig ist. Die Marke sei rein beschreibenden Charakters, da ein angemessen verständiger Durchschnittsverbraucher glauben könnte, dass es sich bei ihr um eine Beschreibung der Merkmale der fraglichen Ware handelt.Dabei stellte das Gericht fest, dass der Begriff „Cannabis“, auch „Hanf“ genannt, drei mögliche Bedeutungen habe:

– eine Hanfpflanze, deren gemeinsame Marktorganisation gemeinschaftlich geregelt ist und deren Erzeugung in Bezug auf den Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC), den Cannabis Wirkstoff, sehr strengen Rechtsvorschriften unterliegt;
– einen Suchtstoff, der in vielen Mitgliedstaaten verboten ist;
– eine Substanz, deren mögliche therapeutische Verwendung derzeit diskutiert wird.

Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass Cannabis im Lebensmittelbereich in verschiedenen Formen (Öle, Kräutertees) und in unterschiedlichen Zubereitungen (Tees, Teigwaren, Backwaren, Getränke mit oder ohne Alkohol usw.) verwendet werde, die eine sehr niedrige THC-Konzentration besäßen und daher keine bewusstseinsverändernden Wirkungen entfalten würden. (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

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