EuGH: Die Zahl „1000“ kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden / Zahlen als Marke

veröffentlicht am 11. März 2011

EuGH, Urteil vom 10.03.2011, Az. C?51/10 P
Art. 7 Abs. 1 lit. c EU-VO Nr. 40/94

Der EuGH hat entschieden, dass das Zeichen „1000“ nicht als Marke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen eingetragen werden kann, da dies vom Rechtsverkehr als Mengenangabe zu dem jeweiligen Printmedium verstanden werde.  Zitat: „haben … und das Gericht festgestellt, dass Technopol die Eintragung des Zeichens „1000“ u. a. für Zeitschriften, einschließlich Rätselhefte, beantragt hatte. Sie haben auch festgestellt, dass zahlreiche Waren dieser Art auf dem Markt vorhanden sind und dass diese Waren im Allgemeinen ganze Zahlen zur Angabe des Inhalts enthalten. Nach einer von der Beschwerdekammer in Randnr. 19 der streitigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung, auf die sich das Gericht in den Randnrn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils wesentlich stützt, wird das Zeichen „1000“ auf einer Veröffentlichung dieser Art so verstanden werden, dass diese 1 000 Kreuzworträtsel enthält.“ Zur Entscheidung im Volltext:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

In der Rechtssache C?51/10 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. Februar 2010,

Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. mit Sitz in Cz?stochowa (Polen), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Mühlendahl,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter J.?J. Kasel, M. Ileši? (Berichterstatter) und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2010,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. (im Folgenden: Technopol) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. November 2009, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (1000) (T?298/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. August 2006 (Sache R 447/2006?4, im Folgenden: streitige Entscheidung) betreffend die Eintragung des Zeichens „1000″ als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Art. 4 („Markenformen“) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) lautet:

„Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

3 Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.“

In Art. 12 („Beschränkung der Wirkungen der Gemeinschaftsmarke“) der Verordnung Nr. 40/94 heißt es:

„Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.“

Art. 74 („Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen“) der Verordnung lautet:

„(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

(2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.“

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben worden. In Anbetracht des zeitlichen Rahmens des Sachverhalts gilt für den vorliegenden Fall jedoch weiterhin die Verordnung Nr. 40/94.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

Am 4. April 2005 meldete Technopol beim HABM das folgende Zeichen als Gemeinschaftsmarke an:

1000

Die Marke wurde für Waren der Klasse 16 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung mit der folgender Beschreibung angemeldet: „Broschüren; Zeitschriften, einschließlich Rätsel- und Spielehefte; Tagespresse“.

Der Prüfer wies diese Anmeldung mit Entscheidung vom 31. Januar 2006 auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründungzurück, das Zeichen „1000″ habe keine Unterscheidungskraft und sei eine beschreibende Angabe des Inhalts oder anderer Merkmale der betroffenen Waren.

Am 31. März 2006 legte Technopol gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein. Mit Entscheidung vom 7. August 2006 bestätigte die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beurteilung durch den Prüfer.

Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass das Zeichen „1000″ den Inhalt der Veröffentlichungen von Technopol bezeichnen könne und dass das Zeichen jedenfalls nicht unterscheidungskräftig sei, weil es vom Verbraucher als Anpreisung verschiedener Veröffentlichungen und nicht als Herkunftsbezeichnung wahrgenommen werde.

In den Randnrn. 18 und 19 der streitigen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer insbesondere Folgendes fest:

„ Häufig veröffentlichen Zeitschriften Rubriken mit verschiedenen Inhalten … In solchen Fällen werden wegen ihrer Ausdrucksfähigkeit ganze Zahlen bevorzugt.

Zudem enthalten die von der Anmeldung erfassten [Waren] … Veröffentlichungen mit unterschiedlichen Sammlungen … Veröffentlichungen dieser Art enthalten zur Information generell ganze Zahlen. … Das [Zeichen ‚1000‘] kann ohne Weiteres auch beschreibend verwendet werden, insbesondere in Rätsel- und Spieleheften, für die der Schutz beantragt wurde. Das angesprochene Publikum wird das [Zeichen ‚1000‘] auf der betreffenden Publikation als eine Angabe verstehen, dass diese genau 1 000 Rätsel oder Spiele enthält. Wie die Untersuchungen im Internet gezeigt haben, existieren bereits zahlreiche Waren dieser Art auf dem Markt …“

Verfahren vor Gericht und angefochtenes Urteil

Mit Klageschrift, die am 18. Oktober 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Technopol eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

Sie stützte ihre Klage auf zwei Klagegründe, erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

Im Rahmen des ersten Klagegrundes machte Technopol geltend, dass das Zeichen „1000″ ohne Zusatz nicht beschreibend sei. Aus der Sicht des Verbrauchers könne keine unmittelbare und konkrete Verbindung zwischen diesem Zeichen und den Merkmalen der betroffenen Waren hergestellt werden.

Das Gericht hat dieses Vorbringen und mithin den ersten Klagegrund zurückgewiesen. Die wesentlichen Gründe, die zu diesem Ergebnis führten, sind folgende:

„ … Zeichen und Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 [sind] solche, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des maßgeblichen Publikums die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können …

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeichen beschreibend, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung eines der Merkmale der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrzunehmen …

Daher lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur danach, wie das angesprochene Publikum es versteht, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen …

Im vorliegenden Fall sind die betreffenden Waren Broschüren, Zeitschriften, einschließlich Rätsel- und Spielehefte, sowie Tagespresse, die für das allgemeine Publikum bestimmt sind; dies haben die Parteien nicht bestritten …

Es ist daher zu prüfen, ob der normal informierte, hinreichend aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher [das Zeichen ‚1000‘] ohne Zusatzinformation als eine Beschreibung eines der Merkmale der von der Anmeldung erfassten Waren auffasst.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Randnrn. 18 und 19 der [streitigen] Entscheidung ergibt, ein unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen ‚1000‘ und bestimmten Merkmalen der erfassten Waren besteht. Das Zeichen ‚1000‘ verweist nämlich auf eine Menge und wird vom angesprochenen Publikum sofort und ohne Weiteres als eine Beschreibung der Merkmale der fraglichen Waren verstanden werden, insbesondere der Menge der Seiten und der Werke, Angaben und Spiele in einer Sammlung oder der Abfolge der in ihnen enthaltenen Angaben. Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die angemeldete Marke nur aus Ziffern besteht, da … die fehlende Information vom maßgeblichen Publikum aufgrund der unmittelbaren gedanklichen Verbindung zwischen der Zahl und diesen Merkmalen der fraglichen Waren leicht identifiziert werden kann.

Insbesondere werden in Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften, wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 18 und 19 der [streitigen] Entscheidung festgestellt hat, häufig Ranglisten und Sammlungen veröffentlicht, für die zur Angabe des Inhalts ganze Zahlen bevorzugt werden; dazu bezieht sich die Beschwerdekammer u. a. auf das Beispiel ‚1000 Fragen und Antworten‘. Dadurch wird das beschreibende Verhältnis, das aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwischen den fraglichen Waren und dem [Zeichen ‚1000‘] besteht, verstärkt.

Da der beschreibende Charakter des [Zeichens ‚1000‘] für die von der Anmeldung erfassten Waren nachgewiesen ist, ist zu prüfen, ob die angemeldete Marke ausschließlich aus beschreibenden Zeichen besteht und keine anderen Elemente enthält, die der Feststellung des beschreibenden Charakters der Marke entgegenstehen. … Im vorliegenden Fall enthält das Wortzeichen ‚1000‘ kein Element, das es von der üblichen Art einer Mengenangabe unterscheiden und ihm seinen beschreibenden Charakter nehmen könnte.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Wortzeichen ‚1000‘ die Merkmale der betroffenen Waren beschreibt, insbesondere die Menge der Seiten sowie der Werke, Angaben und Sammlungen von Spielen oder ihre Rangfolge, die das Zielpublikum möglicherweise bei der Auswahl berücksichtigen wird und die daher wesentliche Merkmale dieser Waren sind. …

Diese Feststellung wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin … nicht in Frage gestellt. Erstens ist das Vorbringen, dass die Eintragung des Zeichens ‚1000‘ Dritten nicht das Recht nehme, diese Zahl zur Bezeichnung von Mengen zu benutzen, wenn diese Benutzung keine Markenrechtsverletzung begründe, als unerheblich zurückzuweisen. Mit diesem Vorbringen beruft sich die Klägerin auf Art. 12 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 … hinsichtlich der Grenzen des ausschließlichen Rechts aus der Eintragung einer Marke. Nach der Rechtsprechung des Gerichts kann Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94 nämlich im Eintragungsverfahren nicht geltend gemacht werden … Die Anwendung dieses Artikels setzt das Bestehen eines Zeichens voraus, das als Marke eingetragen wurde, weil es nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 entweder durch Benutzung oder durch das Nebeneinander beschreibender und nicht beschreibender Elemente Unterscheidungskraft erlangt hat, was vorliegend nicht der Fall ist. … Daher kann Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94 nicht zur Abschwächung der Kriterien der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse herangezogen werden.

Zweitens ist zum Vorbringen der Klägerin, dass keine Notwendigkeit zur Freihaltung des [Zeichens ‚1000‘] für Dritte bestehe, da es bei einer Zahl mit vier Ziffern 10 000 mögliche Kombinationen gebe, hervorzuheben, … dass die Ablehnung der Eintragung der fraglichen Marke auf den beschreibenden Charakter des Zeichens gestützt ist. Aufgrund seines beschreibenden Charakters kann das [Zeichen ‚1000‘] die Funktion der Angabe der betrieblichen Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren nicht erfüllen. Daher ist die Existenz anderer möglicher Kombinationen der Ziffern für die Zwecke der Eintragung unerheblich. Auch der Umstand, dass das HABM die Zeichen IX und XD als Marken eingetragen hat, die Konkurrenten weniger Kombinationsmöglichkeiten von Ziffern und Buchstaben beließen, ist unerheblich. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer ist allein auf der Grundlage derVerordnung Nr. 40/94 und nicht auf der Grundlage der Entscheidungspraxis des HABM zu beurteilen …“

Da das Gericht das Vorliegen des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 bestätigt hat, hat es nicht den auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützten zweiten Klagegrund geprüft.

Anträge der Beteiligten

Technopol beantragt,

– das angefochtene Urteil aufzuheben,

– die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM beantragt,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen und

– Technopol die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Technopol macht zwei Rechtsmittelgründe geltend. Der erste Rechtsmittelgrund ist auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 gestützt, da das Gericht nicht alle für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung erheblichen Kriterien berücksichtigt habe. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe der früheren Entscheidungspraxis des HABM nicht Rechnung getragen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin u. a. geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere Randnr. 37 des Urteils vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C?383/99 P, Slg. 2001, I?6251), hänge die Anwendung des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht nur von dem vom Gericht in Randnr. 21 des angefochtenen Urteils angeführten relativen Kriterium des „normalen Sprachgebrauchs“ ab, sondern auch von der Voraussetzung, dass das fragliche Zeichen mit der üblichen Art und Weise der Bezeichnung der betroffenen Waren oder Dienstleistungen oder ihrer Merkmale identisch sei. Indem das Gericht diese letztere Voraussetzung nicht beachtet habe, habe es den Anwendungsbereich dieses Eintragungshindernisses erweitert.

In dem angefochtenen Urteil fehlten im Übrigen Feststellungen, die darlegten, dass die Verwendung des Zeichens „1000″ ein „normaler Sprachgebrauch“ sei, um die Waren, für die die Eintragung beantragt worden sei, zu bezeichnen. Die Beispiele, auf die sich das Gericht in den Randnrn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils bezogen habe, beträfen die Verwendung von Ziffern in Verbindung mit anderen Ausdrücken. Das angefochtene Urteil beruhe daher auf einer falschen Prämisse, die in der Annahme bestehe, dass jedes aus einer Zahl bestehende Zeichen notwendigerweise in Verbindung mit beschreibenden oder allgemeinen Angaben verwendet werde. Folglich habe das Gericht seine Beurteilung auf Vermutungen gegründet.

Ferner habe das Gericht die Beziehung verkannt, die zwischen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und Art. 12 Buchst. b dieser Verordnung bestehe. Es habe in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils die Reichweite von Art. 12 zu Unrecht auf Fälle beschränkt, in denen ein Zeichen „als Marke eingetragen wurde, weil es nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 entweder durch Benutzung oder durch das Nebeneinander beschreibender und nicht beschreibender Elemente Unterscheidungskraft erlangt hat“.

Darüber hinaus habe das Gericht das Vorbringen, die Beschwerkammer habe verkannt, dass ein Bedürfnis der Verfügbarkeit des Zeichens „1000″ fehle, rechtlich nicht hinreichend geprüft. In seiner Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils habe das Gericht es versäumt, der Frage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegenden Allgemeininteresses nachzugehen.

Das HABM macht zunächst geltend, die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 bedeute nicht zwangsläufig, dass das fragliche Zeichen eine „übliche Art“ der Bezeichnung eines Merkmals der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sei. Es genüge, dass das Zeichen benutzt werden könne, um ein Merkmal zu bezeichnen.

Das Zeichen „1000″ wecke sofort Gedanken an den Inhalt der Veröffentlichung, indem es auf die Menge der Seiten oder Informationen verweise. Im Übrigen könne die Tatsachenwürdigung durch das Gericht, wonach das Publikum damit rechne, dass das Zeichen „1000″ den Umfang des Inhalts der Veröffentlichung angebe, nicht erneut durch den Gerichtshof geprüft werden.

Was sodann die Beziehung angeht, die zwischen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und deren Art. 12 Buchst. b bestehen soll, weist das HABM darauf hin, dass Art. 12 die Beschränkung der Wirkungen einer eingetragenen Marke und nicht die Eignung der Zeichen zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke betreffe. Folglich existiere das von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Zusammenspiel dieser beiden Artikel schlechthin nicht.

Das HABM macht schließlich geltend, dass das Gericht das Allgemeininteresse angemessen berücksichtigt habe. Es habe rechtlich zutreffend entschieden, dass es gleichgültig sei, dass zahlreiche andere aus Ziffern zusammengesetzte Zeichen für Konkurrenten zum Zweck der Bezeichnung ihrer Waren verfügbar blieben. Die Prüfung eines absoluten Eintragungshindernisses müsse sich auf das fragliche Zeichen und seine Bedeutung in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschränken.

Würdigung durch den Gerichtshof

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Zeichen ausschließlich aus Ziffern besteht, nicht als solcher dessen Eintragung als Marke entgegensteht.

Dies ergibt sich für die Gemeinschaftsmarke aus Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94, der ausdrücklich vorsieht, dass Zahlen zu den markenfähigen Zeichen gehören.

Im Übrigen steht der Umstand, dass ein Zeichen wie das in Rede stehende aus Ziffern ohne grafische Veränderung gebildet, also nicht kreativ oder künstlerisch vom Anmelder bearbeitet worden ist, als solcher ebenfalls nicht der Eintragungsfähigkeit des Zeichens als Marke entgegen (vgl. entsprechend zu aus einem Buchstaben bestehenden Zeichen Urteil vom 9. September 2010, HABM/BORCO-Marken-Import Matthiesen, C?265/09 P, Slg. 2010, I?0000, Randnr. 38).

Wie sich jedoch gleichfalls aus Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, setzt die Eintragung eines Zeichens als Marke voraus, dass es geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Ein Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet wurde, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend ist, besitzt aber vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Abs. 3 dieses Artikels keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf diese Waren oder Dienstleistungen (vgl. entsprechend zu Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C?265/00, Slg. 2004, I?1699, Randnr. 19, zu Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94 vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C?191/01 P, Slg. 2003, I?12447, Randnr. 30, sowie Beschluss vom 5. Februar 2004, Streamserve/HABM, C?150/02 P, Slg. 2004, I?1461, Randnr. 24).

Da das Gericht entschieden hat, dass das Zeichen „1000″ einen solchen beschreibenden Charakter für die Waren hat, die von der von Technopol eingereichten Anmeldung erfasst sind, ist zu prüfen, ob, wie die Rechtsmittelführerin behauptet, diese Beurteilung Folge einer zu weiten und daher falschen Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c war.

Insoweit ist erstens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu prüfen, nur solche Zeichen könnten nach dieser Bestimmung zurückgewiesen werden, die in „üblicher Art und Weise“ die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichneten, für die die Eintragung beantragt worden sei.

Im Rahmen der Prüfung dieses Vorbringens ist dem von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 verfolgten Ziel angemessen Rechnung zu tragen. Jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse ist im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C?456/01 P und C?457/01 P, Slg. 2004, I?5089, Randnr. 45, und vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C?48/09 P, Slg. 2010, I?0000, Randnr. 43).

Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Gemeinschaftsmarke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Um die umfassende Verwirklichung dieses Ziels einer freien Verwendung zu garantieren, hat der Gerichtshof erläutert, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 durch das HABM nicht voraussetzt, dass das fragliche Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet wird. Es genügt, dass das Zeichen zu diesem Zweck verwendet werden kann (Urteile HABM/Wrigley, Randnr. 32, und Campina Melkunie, Randnr. 38, sowie Beschluss vom 5. Februar 2010, Mergel u. a. /HABM, C?80/09 P, Randnr. 37).

Der Gerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass die Anwendung dieses Eintragungshindernisses nicht vom Bestehen eines konkreten, gegenwärtigen oder ernsthaften Freihaltebedürfnisses abhängt und dass daher eine Kenntnis der Zahl der Konkurrenten, die ein Interesse an der Verwendung des fraglichen Zeichens haben könnten, unerheblich ist (Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C?108/97 und C?109/97, Slg. 1999, I?2779, Randnr. 35, und vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C?63/99, Slg. 2004, I?1619, Randnr. 58). Es spielt darüber hinaus keine Rolle, ob andere Zeichen, die gebräuchlicher als das fragliche sind, zur Bezeichnung derselben Merkmale der im Eintragungsantrag genannten Waren oder Dienstleistungen existieren (Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 57).

Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht voraussetzt, dass das fragliche Zeichen der üblichen Art und Weise der Bezeichnung entspricht. Die von der Rechtsmittelführerin angeführte Randnr. 37 des Urteils Procter & Gamble/HABM, in der der Ausdruck „übliche Art und Weise, die betroffenen Waren oder Dienstleistungen oder ihre Merkmale zu bezeichnen“ verwendet wird, kann somit nicht im Sinne einer Definition einer Voraussetzung des Eintragungshindernisses eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke verstanden werden.

Zweitens ist das Argument der Rechtsmittelführerin zu prüfen, die vom Gericht in den Randnrn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils angeführten Beispiele seien hypothetisch und hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht einschlägig.

Die Rechtsmittelführerin bezieht sich insbesondere auf die Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Zeichens „1000″ als Beschreibung der Menge der Seiten oder der Angaben sowie der häufigen Veröffentlichung von Ranglisten und Sammlungen, deren Inhalt in ganzen Zahlen angegeben wird, in Broschüren und Zeitschriften.

Hierzu macht sie geltend, auch wenn diese tatsächlichen Feststellungen zuträfen, zeuge die vom Gericht vorgenommene Würdigung, wonach solche Tatsachen für die Schlussfolgerung erheblich seien, dass ein Zeichen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend sei, von einer falschen Auslegung dieser Bestimmung.

Zwar macht die Rechtsmittelführerin mit diesem Argument keine Verfälschung der Beweismittel geltend, sie wirft dem Gericht jedoch vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, da der Gang der Begründung in dem angefochtenen Urteil inkohärent sei und sich auf ein Fehlverständnis der angewandten Bestimmung stütze. Folglich kann dieses Argument entgegen der Auffassung des HABM im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels vom Gerichtshof geprüft werden.

Zu der Frage, ob das angefochtene Urteil an einer solchen Inkohärenz oder einem solchen Fehlverständnis leidet, weil die in den Randnrn. 26 und 27 getroffenen Feststellungen für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht erheblich seien, bedarf es einer Klarstellung der Reichweite dieser Bestimmung insbesondere im Verhältnis zur Reichweite von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.

Wie in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, haben die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 erfassten beschreibenden Zeichen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Umgekehrt kann einem Zeichen aus anderen Gründen als wegen seines etwaigen beschreibenden Charakters die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b fehlen (vgl. zu der identischen Bestimmung in Art. 3 der Richtlinie 89/104 Urteile Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86, und Campina Melkunie, Randnr. 19).

Es besteht daher zwischen den jeweiligen Anwendungsbereichen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und dem fraglichen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c eine gewisse Überschneidung (vgl. entsprechend Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 67), wobei sich aber Art. 7 Abs. 1 Buchst. b von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dadurch unterscheidet, dass er alle Umstände erfasst, unter denen ein Zeichen nicht die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden vermag.

Vor diesem Hintergrund ist für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 darauf zu achten, dass die Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c genannten Eintragungshindernisses ordnungsgemäß den von diesem Eintragungshindernis tatsächlich erfassten Fällen vorbehalten bleibt.

Diese Fälle sind solche, in denen das als Marke angemeldete Zeichen ein „Merkmal“ der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, bezeichnen kann. Durch die Verwendung der Begriffe „Art, … Beschaffenheit, … Menge, … Bestimmung, … Wer[t], … geografisch[e] Herkunft oder … Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder … sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 hat der Gesetzgeber nämlich zum einen vorgegeben, dass die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, der Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung oder der Erbringung allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind, und zum anderen klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann.

Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. Wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. entsprechend zu dem identischen Art. 3 der Richtlinie 89/104 Urteile Windsurfing Chiemsee, Randnr. 31, und Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 56).

Diese Präzisierungen sind von besonderer Bedeutung, wenn es um ausschließlich aus Ziffern gebildete Zeichen geht.

Da solche Zeichen nämlich generell Zahlen gleichgesetzt werden, können sie imHandel insbesondere zur Bezeichnung einer Menge dienen. Damit die Eintragung eines ausschließlich aus Ziffern bestehenden Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 jedoch mit der Begründung, es bezeichne eine Menge, zurückgewiesen werden kann, muss vernünftigerweise davon auszugehen sein, dass die durch diese Ziffern angegebene Menge in den Augen der beteiligten Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, für die die Eintragung beantragt wird.

Wie sich aus den Randnrn. 26 ff. des angefochtenen Urteils ergibt, stützt das Gericht seine Entscheidung auf den Umstand, dass das Zeichen „1000″ die Anzahl der Seiten der von der Anmeldung erfassten Waren angeben könne, sowie darauf, dass in diesen Waren häufig Ranglisten, Sammlungen von Angaben und Spiele veröffentlicht werden, deren Inhalt vorzugsweise durch einen Begriff in Verbindung mit der Angabe einer ganzen Zahl angegeben wird.

Ohne dass es erforderlich wäre, zu prüfen, ob jedes dieser Elemente den Schluss zuließe, dass die Zahl 1 000 die von der Anmeldung erfassten Waren charakterisiert, ist festzustellen, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung, wonach das Zeichen „1000″ unter Berücksichtigung der in diesen Waren enthaltenen Sammlungen von Spielen beschreibenden Charakter hat, mit den oben gemachten Ausführungen zur Reichweite von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zumindest nicht unvereinbar ist.

Wie sich aus den Randnrn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils sowie aus Auszügen der streitigen Entscheidung, auf die sich diese Randnummern beziehen, ergibt, haben die Vierte Beschwerdekammer des HABM und das Gericht festgestellt, dass Technopol die Eintragung des Zeichens „1000″ u. a. für Zeitschriften, einschließlich Rätselhefte, beantragt hatte. Sie haben auch festgestellt, dass zahlreiche Waren dieser Art auf dem Markt vorhanden sind und dass diese Waren im Allgemeinen ganze Zahlen zur Angabe des Inhalts enthalten. Nach einer von der Beschwerdekammer in Randnr. 19 der streitigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung, auf die sich das Gericht in den Randnrn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils wesentlich stützt, wird das Zeichen „1000″ auf einer Veröffentlichung dieser Art so verstanden werden, dass diese 1 000 Kreuzworträtsel enthält.

Eine Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 auf solche tatsächlichen Umstände zeugt nicht von einer falschen Auslegung dieser Bestimmung. Wenn sich nämlich eine Anmeldung insbesondere auf eine Kategorie von Waren bezieht, deren Inhalt leicht und typischerweise durch die Menge ihrer Bestandteile bezeichnet wird, ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass ein aus Ziffern bestehendes Zeichen wie das fragliche tatsächlich von den beteiligten Verkehrskreisen als Beschreibung dieser Menge erkannt und somit als Merkmal dieser Waren identifiziert werden wird.

Folglich konnte das Gericht ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelangen, dass die Anmeldung des Zeichens „1000″ nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 für die von dem von Technopol eingereichten Eintragungsantrag erfassten Waren zurückzuweisen war.

Da das auf eine Inkohärenz oder ein Fehlverständnis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Vorbringen somit ebenfalls zurückzuweisen war, ist drittens das Argument der Rechtsmittelführerin hinsichtlich einer Verkennung der zwischen dieser Vorschrift und Art. 12 Buchst. b der Verordnung bestehenden Beziehung sowie viertens und letztens das Vorbringen, das Gericht habe es bei der von ihm vorgenommenen Beurteilung unterlassen, das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c zugrunde liegende Allgemeininteresse zu berücksichtigen, zu prüfen.

Zu Art. 12 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel die Auslegung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Vorordnung enthaltenen Regel nicht maßgeblich beeinflusst (vgl. zu dem identischen Art. 6 der Richtlinie 89/104 Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 28).

Wie das Gericht zutreffend in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, bezieht sich Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94 nämlich auf die Beschränkung der Wirkungen der Gemeinschaftsmarke, während Art. 7 der Verordnung die Gründe zum Gegenstand hat, die der Eintragung von Zeichen als Marken entgegenstehen.

Anders als die Klägerin zu meinen scheint, schränkt der Umstand, dass Art. 12 Buchst. b gewährleistet, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer Angaben in Bezug auf die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen frei verwenden kann, in keiner Weise die Reichweite von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c ein. Vielmehr unterstreicht dieser Umstand das Interesse daran, dass das – überdies absolute – Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 tatsächlich auf jedes Zeichen anzuwenden ist, das ein Merkmal von Waren oder Dienstleistungen bezeichnen kann, für die seine Eintragung beantragt wird (vgl. in diesem Sinne zu Art. 6 der Richtlinie 89/104 Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel, C?104/01, Slg. 2003, I?3793, Randnrn. 58 und 59, und zu Art. 12 der Verordnung Nr. 40/94 Urteil vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C?64/02 P, Slg. 2004, I?10031, Randnr. 45).

Da die in Art. 12 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 aufgestellte Regel nicht in die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung einzubeziehen ist, ist das auf die Existenz eines Zusammenspiels zwischen diesen beiden Bestimmungen gestützte Vorbringen unbegründet.

Das Argument, das Gericht habe es bei der von ihm vorgenommenen Beurteilung unterlassen, das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen, ist ebenfalls zurückzuweisen.

Zwar hat das Gericht dieses Allgemeininteresse bei der Prüfung von nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c ergangenen Entscheidungen des HABM zu beachten, es kann jedoch nicht von ihm verlangt werden, dass es auf dieses Allgemeininteresse in jedem Urteil über eine solche Entscheidung ausdrücklich hinweist und es prüft.

Was Randnr. 33 des angefochtenen Urteils angeht, in der das Gericht nach Auffassung der Rechtsmittelführerin dieses Allgemeininteresse verkannt hat, genügt im Übrigen die Feststellung, dass das Gericht dort im Wesentlichen und zutreffend die in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufene Regel wiederholt hat, wonach die Verfügbarkeit anderer Zeichen für die Prüfung, ob das fragliche Zeichen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 hat und daher unter das absolute Eintragungsverbot nach dieser Bestimmung fällt, unerheblich ist.

Da keines der von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Argumente begründet ist, ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Das HABM habe seine frühere Praxis nicht beachtet

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Die Rechtsmittelführerin weist darauf hin, dass sie vor dem HABM und sodann erneut vor dem Gericht zahlreiche Beispiele von Zeichen aufgeführt habe, die vom HABM als Marken eingetragen worden seien und die auf der Grundlage der in der streitigen Entscheidung angeführten Grundsätze nicht hätten eingetragen werden dürfen. Dieses Vorbringen, das darauf gestützt worden sei, dass das HABM seiner früheren Praxis nicht gefolgt sei, sei vom Gericht in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden.

Obwohl die Rechtsmittelführerin einräumt, dass der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke allein auf der Grundlage der geltenden Vorschriften und nicht anhand der früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen ist, fordert sie den Gerichtshof auf, diese Rechtsprechung im Licht des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit zu überprüfen, zu dessen Inhalt es gehöre, dass jede Behörde das Recht auf alle Fälle gleich anzuwenden habe. Das Erfordernis, Einheitlichkeit und Gleichbehandlung zu gewährleisten, sei für eine Behörde wie das HABM, das sich mit einer Vielzahl von Fällen beschäftige, besonders offenkundig.

Die Rechtsmittelführerin schließt daraus, dass die frühere Entscheidungspraxis mit Erfolg geltend gemacht werden könne und dass das HABM verpflichtet sei, seine frühere Praxis zu berücksichtigen, um festzustellen, ob in identischen oder ähnlichen Sachen die zu treffende Entscheidung die gleiche sein müsse.

Im vorliegenden Fall sei weder dem Umstand Rechnung getragen worden, dass das HABM in ständiger Praxis davon ausgehe, dass Zeichen, die aus den Inhalt der Veröffentlichungen beschreibenden Begriffen bestünden, nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend seien, noch der, dass das HABM aus Ziffern bestehende Zeichen akzeptiere. Indem das Gericht damit verkannt habe, dass das HABM seine frühere Entscheidungspraxis im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c oder im Rahmen seiner nach Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94 durchzuführenden Prüfung von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen, habe es einen Rechtsfehler begangen.

Das HABM weist darauf hin, dass die frühere Entscheidungspraxis zwar in seinen Prüfungsrichtlinien erwähnt sei, dass sie aber, wie der Gerichtshof klargestellt habe, nicht rechtsverbindlich sei.

Die Richtigkeit des nicht verbindlichen Charakters früherer Entscheidungen werde durch den vorliegenden Rechtsstreit veranschaulicht. Die von der Rechtsmittelführerin vor dem HABM und dem Gericht angeführten Präzedenzfälle wiesen gegenüber dem vorliegenden Fall wesentliche Unterschiede auf, weil sie völlig andere Zeichen und Waren beträfen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Wie die Rechtsmittelführerin zutreffend ausführt, ist das HABM verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben.

Nach diesen beiden letztgenannten Grundsätzen muss das HABM im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. entsprechend zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 89/104 Beschluss vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C?39/08 und C?43/08, Randnr. 17).

Demnach müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden.

Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Bild digital und ZVS, Randnr. 18).

Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 45, und HABM/BORCO-Marken-Import Matthiesen, Randnr. 45). Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne zu Art. 3 der Richtlinie 89/104 Urteil vom 12. Februar 2004, Henkel, C?218/01, Slg. 2004, I?1725, Randnr. 62).

Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass – im Gegensatz zu dem, was möglicherweise bei bestimmten früheren Anmeldungen von aus Ziffern bestehenden Zeichen als Marken der Fall war – der vorliegenden Anmeldung unter Berücksichtigung der Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, und der Wahrnehmung durch die beteiligten Verkehrskreise eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten Eintragungshindernisse entgegenstand.

Unter diesen Umständen konnte das Gericht zu Recht in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils feststellen, dass aufgrund des Ergebnisses, zu dem es bereits in den vorangegangenen Randnummern dieses Urteils gelangt war und wonach eine Eintragung des Zeichens „1000″ als Marke für die in der Anmeldung von Technopol genannten Waren mit der Verordnung Nr. 40/94 nicht vereinbar war, die Rechtsmittelführerin frühere Entscheidungen des HABM nicht mit Erfolg geltend machen konnte, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

Da die beiden von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe unbegründet sind, ist das vorliegende Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM beantragt hat, Technopol die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. trägt die Kosten.

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