EuGH: Einrichtungen des Bundes dürfen IP-Adressen von Website-Nutzern speichern

veröffentlicht am 21. Oktober 2016

EuGH, Urteil vom 19.10.2016, Az. C-582/14
Art. 2 lit. a EU-RL 95/46/EG, Art. 7 lit. f EU-RL 95/46/EG

Der EuGH hat entschieden, dass von den Einrichtungen des Bundes betriebene Websites die IP-Adressen der Benutzer speichern dürfen. Die Einrichtungen hätten ein berechtigtes Interesse daran, die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der von ihnen allgemein zugänglich gemachten Websites über ihre konkrete Nutzung hinaus zu gewährleisten. Ferner entschied der EuGH, dass § 12 TMG gegen Art. 7 lit. f EU-RL 95/46/EG verstoße. Ein EU-Mitgliedsstaat dürfe nicht bestimmen, dass der Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die konkrete Inanspruchnahme der Dienste durch den betreffenden Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, ohne dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, die Verwendung der Daten über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Bund darf IP-Adressen speichern).


Haben Sie ein datenschutzrechtliches Problem?

Wird Ihnen die Verletzung des deutschen Datenschutzrechtes vorgeworfen oder benötigen Sie Rechtsberatung zum Datenschutzrecht? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


I