EuGH: Freistaat Bayern darf die Marke „Neuschwanstein“ behalten / Benutzungspflicht

veröffentlicht am 7. September 2018

EuGH, Urteil vom 06.09.2018, Az. C-488/16
Art. 7 EU-RL 207/2009

Der EuGH hat entschieden, dass der Freistaat Bayern die von ihm gehaltene Marke „Neuschwanstein“ behalten darf; ein Nichtigkeitsverfahren wurde zu Lasten des Klägers, des Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise zurückgewiesen. Nach Ansicht des EuGH ist das Schloss Neuschwanstein als solches kein Ort der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, so dass die angegriffene Marke keinen Hinweis auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen bieten kann. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass der Vertriebsort, auf den sich die Bezeichnung „Neuschwanstein“ beziehe, als solcher in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise die Beschreibung einer Beschaffenheit oder eines wesentlichen Merkmals der von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen darstelle. Auch liege rechtlich hinreichend Unterscheidungskraft vor, da allein die Verbindung dieser Marke mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen es den maßgeblichen Verkehrskreisen erlaube, sie von denen zu unterscheiden, die an anderen kommerziellen oder touristischen Stätten verkauft oder erbracht würden. Hinsichtlich der vom Bundesverband geltend gemachten Bösgläubigkeit des Freistaates Bayern bei Anmeldung der Marke beanstandete der EuGH, dass das diesbezügliche Vorbringen des Bundesverbands in Wirklichkeit darauf abziele, die vom EuG vorgenommene Beweiswürdigung in Frage zu stellen, was unzulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Freistaat Bayern darf die Marke „Neuschwanstein“ behalten / Benutzungspflicht).


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