EuGH: Für reine Textilerzeugnisse sind die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ nicht verpflichtend

veröffentlicht am 22. August 2018

EuGH, Urteil vom 05.07.2018, Az. C‑339/17
Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 1007/2011

Der EuGH hat entschieden, dass beim Vertrieb von reinen Textilerzeugnissen die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ auf dem Etikett oder in der Artikelbeschreibung nicht verpflichtend sind. Art. 7 der Textilkennzeichnungsverordnung erlaube die Nennung der Textilfaser, aus der das Produkte bestehe, ohne die genannten Zusätze; deren Verwendung sei freiwillig. Sie könnten weggelassen oder aber auch beliebig kombiniert werden (z.B. „100% reine Baumwolle“). Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Textilkennzeichnung reiner Textilerzeugnisse).


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