EuGH, Urteil vom 12.10.2016, Az. C-166/15
Art. 4 Buchst. a und c EU-RL 91/250/EWG, Art. 5 Abs. 1 und 2 EU-RL 91/250/EWG
Der EuGH hat entschieden, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf und vertragliche Bestimmungen, die dies untersagen, unwirksam sind. Allerdings dürfe nur der vom Hersteller in den Verkehr gebrachte Originaldatenträger weiterverkauft werden, nicht etwa eine Sicherungskopie. Auch wenn der körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Softwarekopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen sei, könne eine Sicherungskopie des Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben werden. Zum Volltext der Entscheidung (EuGH – Verkauf von gebrauchter Software auf Originaldatenträger).
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