EuGH: Geschlossenes selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das eBay-Verkauf untersagt, ist rechtlich zulässig

veröffentlicht am 6. Dezember 2017

EuGH, Urteil vom 06.12.2017, Az. C-230/16
Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 4 Buchst. b und c EU-VO 330/2010

Der EuGH hat entschieden, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, rechtlich zulässig ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Insbesondere sei eine Vertragsklausel zulässig, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll,  sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Geschlossenes selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das eBay-Verkauf untersagt, ist rechtlich zulässig).


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