EuGH: Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

veröffentlicht am 23. März 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08 bis C-238/08
Art. 5 Abs. 1 lit. a. EU-RL 89/104; Art. 14 EU-RL 2000/31

Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

Allerdings benutze der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes [hier: Google], der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichere und dafür sorge, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt würden, dieses Zeichen nicht im markenrechtlichen Sinne.

Ferner sei Art. 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung finde, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt habe, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen habe können. Habe dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, könne er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert habe, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er habe die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt habe.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren.

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