EuGH: Kein Urheberrechtsschutz für die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms? / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 21. Januar 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C?393/09
Richtlinie 91/250/EWG

Der EuGH hat entschieden, dass die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms keinem urheberrechtlichen Schutz als Ausdrucksform eines Programms unterliegt. Streitig war, ob die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen eine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne der EG-Richtlinie 2001/29 darstelle. Dies verneinte das Gericht. Die grafische Benutzeroberfläche sei eine Interaktionsschnittstelle, die eine Kommunikation zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer ermögliche. Daher ermögliche es die grafische Benutzeroberfläche nicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern stelle lediglich ein Element dieses Programms dar, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen. Zum Volltext der Entscheidung:


URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

22. Dezember 2010(*)

In der Rechtssache C?393/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 16. September 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Oktober 2009, in dem Verfahren

Bezpe?nostní softwarová asociace – Svaz softwarové ochrany

gegen

Ministerstvo kultury

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter), J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Bezpe?nostní softwarová asociace – Svaz softwarové ochrany, vertreten durch I. Ju?ena, advokát,

– der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,

– der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Krämer und P. Ondr?šek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 2010

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42) und von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bezpe?nostní softwarová asociace – Svaz softwarové ochrany (Softwareschutzvereinigung, im Folgenden: BSA) gegen das Ministerstvo kultury (Kulturministerium), in dem es um die Weigerung des Kulturministeriums geht, der BSA die Erlaubnis für die kollektive Verwaltung der vermögenswerten Urheberrechte an Computerprogrammen zu erteilen.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

3 Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994, bildet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1, im Folgenden: TRIPS?Übereinkommen) genehmigt wurde, lautet:

„Computerprogramme, gleichviel, ob sie in Quellcode oder in Maschinenprogrammcode ausgedrückt sind, werden als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft ([Akte von Paris vom 24. Juli 1971] in der Fassung aufgrund der Änderung vom 28. September 1979 [im Folgenden: Berner Übereinkunft]) geschützt.“

Unionsrecht

Richtlinie 91/250

4 Die Erwägungsgründe 7, 10 und 11 der Richtlinie 91/250 lauten:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie soll der Begriff ‚Computerprogramm‘ Programme in jeder Form umfassen, auch solche, die in die Hardware integriert sind; dieser Begriff umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt.

Die Funktion von Computerprogrammen besteht darin, mit den anderen Komponenten eines Computersystems und den Benutzern in Verbindung zu treten und zu operieren. Zu diesem Zweck ist eine logische und, wenn zweckmäßig, physische Verbindung und Interaktion notwendig, um zu gewährleisten, dass Software und Hardware mit anderer Software und Hardware und Benutzern wie beabsichtigt funktionieren können.

Die Teile des Programms, die eine solche Verbindung und Interaktion zwischen den Elementen von Software und Hardware ermöglichen sollen, sind allgemein als ‚Schnittstellen‘ bekannt.“

5 Art. 1 der Richtlinie 91/250 bestimmt:

„(1) Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Computerprogramm‘ auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.

(2) Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.“

Richtlinie 2001/29

6 Die Erwägungsgründe 9 und 10 der Richtlinie 2001/29 lauten:

„Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden.“

7 Die Erwägungsgründe 20 und 23 der Richtlinie 2001/29 stellen klar:

„Die vorliegende Richtlinie beruht auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, und zwar insbesondere in den Richtlinien 91/250/EWG, 92/100/EWG, 93/83/EWG, 93/98/EWG und 96/9/EG. Die betreffenden Grundsätze und Bestimmungen werden fortentwickelt und in den Rahmen der Informationsgesellschaft eingeordnet. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der genannten Richtlinien gelten, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.

Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten.“

8 Art. 1 der Richtlinie 2001/29 sieht vor:

„(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft.

(2) Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise:

a) über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen;

…“

9 Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke.“

10 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

Nationales Recht

11 Die Umsetzung der Richtlinie 91/250 in tschechisches Recht erfolgte durch das Gesetz Nr. 121/2000 vom 7. April 2000 über das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte und die Änderung bestimmter Gesetze (zákon ?. 121/2000 o právu autorském, o právech souvisejících s právem autorským a o zm?n? n?kterých zákon?) (im Folgenden: Urheberrechtsgesetz).

12 Nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes ist Gegenstand des Urheberrechts jedes literarische Werk und jedes andere schöpferische Kunstwerk des Urhebers, das in irgendeiner Form, auch in elektronischer Form, dauerhaft oder vorübergehend, unabhängig von seinem Wert, seinem Zweck oder seiner Bedeutung, objektiv wahrnehmbar Ausdruck findet.

13 Nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt auch ein Computerprogramm als Werk, wenn es ein individuelles Werk in dem Sinne darstellt, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist.

14 § 65 des Urheberrechtsgesetzes bestimmt:

„(1) Ein Computerprogramm ist ungeachtet seiner Ausdrucksform einschließlich des Entwurfsmaterials zu seiner Entwicklung als literarisches Werk geschützt.

(2) Ideen und Grundsätze, die einem Element des Programms einschließlich seiner Schnittstellen zugrundeliegen, sind nicht nach diesem Gesetz geschützt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 Am 9. April 2001 stellte die BSA beim Ministerstvo kultury einen Antrag auf Erlaubnis für die kollektive Verwaltung der vermögenswerten Urheberrechte an Computerprogrammen gemäß § 98 des Urheberrechtsgesetzes. Die BSA legte den Umfang dieser Rechte in einem Schreiben vom 12. Juni 2001 fest.

16 Dieser Antrag wurde ebenso abgelehnt wie der Widerspruch gegen diesen ablehnenden Bescheid. Die BSA erhob sodann gegen diese Bescheide Klage beim Vrchní soud v Praze.

17 Nach der Aufhebung der beiden ablehnenden Bescheide durch den Nejvyšší správní soud, an den der Rechtsstreit abgegeben worden war, erließ das Ministerstvo kultury am 14. April 2004 einen neuen Bescheid, mit dem es den Antrag der BSA erneut ablehnte. Die BSA legte daraufhin Verwaltungswiderspruch beim Ministerstvo kultury ein, das diesen ablehnenden Bescheid aufhob.

18 Am 27. Januar 2005 erließ das Ministerstvo kultury einen neuen Bescheid, mit dem es den Antrag der BSA abermals ablehnte, und zwar mit der Begründung, dass zum einen das Urheberrechtsgesetz nur den Objekt? und den Quellcode eines Computerprogramms schütze, jedoch nicht das Ergebnis der Anzeige des Programms auf dem Monitor des Computers, da die Benutzeroberfläche nur vom Schutz gegen unlauteren Wettbewerb erfasst werde. Zum anderen sei die kollektive Verwaltung der Computerprogramme zwar theoretisch möglich, doch komme eine zwangsweise kollektive Verwaltung nicht in Betracht, und eine freiwillige kollektive Verwaltung sei nicht zweckdienlich.

19 Die BSA legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den das Ministerstvo kultury mit Bescheid vom 6. Juni 2005 zurückwies. Daraufhin focht die BSA den letztgenannten Bescheid beim M?stský soud v Praze an. Mit ihrer Klage machte die BSA geltend, dass die Definition eines Computerprogramms in § 2 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes auch die grafische Benutzeroberfläche erfasse. Ein Computerprogramm sei sowohl auf der Ebene des Objektcodes oder des Quellcodes wie auch auf der Ebene der Kommunikation (Kommunikationsschnittstelle) wahrnehmbar.

20 Nachdem das M?stský soud v Praze ihre Klage abgewiesen hatte, legte die BSA Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší správní soud ein. Sie vertritt die Ansicht, ein Computerprogramm werde benutzt, wenn es auf den Benutzermonitoren angezeigt werde, und daher müsse eine solche Benutzung urheberrechtlich geschützt sein.

21 Das Nejvyšší správní soud hat im Hinblick auf die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinien 91/250 und 2001/29 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dahin gehend auszulegen, dass für die Zwecke des urheberrechtlichen Schutzes eines Computerprogramms als Werk im Sinne des Urheberrechts nach dieser Richtlinie unter „alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen“ auch die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms oder ein Teil davon fällt?

2. Falls die erste Frage bejaht wird: Stellt Fernsehrundfunk, mit dem es der Öffentlichkeit ermöglicht wird, die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms oder einen Teil davon sinnlich wahrzunehmen, ohne aber das Programm aktiv steuern zu können, eine öffentliche Wiedergabe eines Werks im Sinne des Urheberrechts oder eines Teils davon im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

22 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union entstanden ist. Die erste Entscheidung des Ministerstvo kultury wurde nämlich am 20. Juli 2001 erlassen.

23 Das Ministerstvo kultury erließ jedoch auf die verschiedenen Rechtsbehelfe der BSA hin am 27. Januar 2005 einen neuen Bescheid, mit dem deren Antrag erneut abgelehnt wurde. Nachdem die BSA diesen neuen Bescheid erfolglos beim Ministerstvo kultury angefochten hatte, erhob sie beim vorlegenden Gericht Anfechtungsklage.

24 Zum einen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren angefochtene Entscheidung nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union ergangen ist und eine Situation für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit regelt und, zum anderen, dass das nationale Gericht den Gerichtshof nach dem auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Gemeinschaftsrecht fragt (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007, Telefónica O2 Czech Republic, C?64/06, Slg. 2007, I?4887, Randnr. 21).

25 Werden dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorgelegt, so entscheidet er grundsätzlich ohne Prüfung der Umstände, die die nationalen Gerichte hierzu veranlasst haben und unter denen sie die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung sie ihn ersuchen, anzuwenden beabsichtigen (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1996, Reisdorf, C?85/95, Slg. 1996, I?6257, Randnr. 15, und Telefónica O2 Czech Republic, Randnr. 22).

26 Etwas anderes gälte nur, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, der sich vor dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Union zugetragen hat, nicht anwendbar wäre oder wenn offensichtlich wäre, dass die betreffende Vorschrift nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. Urteil Telefónica O2 Czech Republic, Randnr. 23).

27 Das ist vorliegend nicht der Fall. Folglich ist der Gerichtshof für die Auslegung der Bestimmungen der vom vorlegenden Gericht angeführten Richtlinien zuständig und hat die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu beantworten.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

28 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms eine Ausdrucksform dieses Programms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 ist und daher in den Genuss des Schutzes durch das Urheberrecht für Computerprogramme gelangt, wie er sich aus dieser Richtlinie ergibt.

29 Die Richtlinie 91/250 definiert den Begriff „alle Ausdruckformen von Computerprogrammen“ nicht.

30 Unter diesen Umständen ist dieser Begriff im Hinblick auf den Wortlaut und den Zusammenhang des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250, in dem er enthalten ist, sowie im Licht der Ziele sowohl der gesamten Richtlinie als auch des Völkerrechts zu definieren (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C?5/08, Slg. 2009, I?6569, Randnr. 32).

31 Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 werden Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft geschützt. Art. 1 Abs. 2 erstreckt diesen Schutz auf alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen.

32 Der erste Satz des siebten Erwägungsgrundes der Richtlinie 91/250 deutet an, dass für die Zwecke dieser Richtlinie der Begriff „Computerprogramm“ Programme in jeder Form umfassen soll, und zwar auch solche, die in die Hardware integriert sind.

33 In diesem Zusammenhang ist auf Art. 10 Abs. 1 des TRIPS?Übereinkommens Bezug zu nehmen, wonach Computerprogramme, gleichviel, ob sie in Quellcode oder in Objektcode ausgedrückt sind, als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft geschützt werden.

34 Daraus ergibt sich, dass der Quellcode und der Objektcode eines Computerprogramms dessen Ausdrucksformen sind, die folglich nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme verdienen.

35 Daher bezieht sich der durch diese Richtlinie geschaffene Schutzgegenstand auf das Computerprogramm in allen seinen Ausdrucksformen, die es erlauben, es in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen, wie Quellcode und Objektcode, zu vervielfältigen.

36 Ferner ist die Bedeutung des zweiten Satzes des siebten Erwägungsgrundes der Richtlinie 91/250 hervorzuheben, wonach der Begriff „Computerprogramm“ auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms umfasst, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt.

37 Damit umfasst der Schutzgegenstand der Richtlinie 91/250 die Ausdrucksformen eines Computerprogramms und das Entwurfsmaterial, das zur Vervielfältigung oder späteren Entstehung eines Computerprogramms führen kann.

38 Wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausführt, muss jede Ausdrucksform eines Computerprogramms ab dem Moment geschützt sein, ab dem ihre Vervielfältigung die Vervielfältigung des Computerprogramms zur Folge hätte und auf diese Weise der Computer zur Ausführung seiner Funktion veranlasst werden könnte.

39 Gemäß der zehnten und der elften Begründungserwägung der Richtlinie 91/250 sind Schnittstellen Teile des Computerprogramms, die eine Verbindung und Interaktion zwischen den Elementen von Software und Hardware ermöglichen sollen und ebenso mit den Benutzern, damit sie wie beabsichtigt funktionieren können.

40 Die grafische Benutzeroberfläche ist eine Interaktionsschnittstelle, die eine Kommunikation zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer ermöglicht.

41 Daher ermöglicht es die grafische Benutzeroberfläche nicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern stellt lediglich ein Element dieses Programms dar, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen.

42 Folglich stellt diese Schnittstelle keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dar und kann demnach nicht in den Genuss des spezifischen Schutzes durch das Urheberrecht für Computerprogramme nach dieser Richtlinie gelangen.

43 Selbst wenn jedoch das vorlegende Gericht seine Frage auf die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 beschränkt, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Alevizos, C?392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms in den Genuss des allgemeinen Urheberrechtsschutzes nach der Richtlinie 2001/29 gelangen kann.

45 Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann das Urheberrecht nur bei einem Werk angewandt werden, das ein Original in dem Sinne ist, dass es sich bei ihm um eine geistige Schöpfung seines Urhebers handelt (vgl. in diesem Sinne zu Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 Urteil Infopaq International, Randnrn. 33 bis 37).

46 Daher kann eine grafische Benutzeroberfläche als Werk urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich bei ihr um eine geistige Schöpfung seines Urhebers handelt.

47 Es obliegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.

48 Bei seiner Beurteilung muss das nationale Gericht insbesondere die Anordnung oder spezifische Konfiguration aller Komponenten berücksichtigen, aus denen sich die grafische Benutzeroberfläche zusammensetzt, um bestimmen zu können, welche das Kriterium der Originalität erfüllen. Dieses Kriterium kann von Komponenten der grafischen Benutzeroberfläche erfüllt werden, die nur durch ihre technische Funktion gekennzeichnet sind.

49 Wie nämlich der Generalanwalt in den Nrn. 75 und 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist das Kriterium der Originalität nicht erfüllt, wenn der Ausdruck dieser Komponenten durch ihre technische Funktion vorgegeben ist, denn die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee sind so beschränkt, dass Idee und Ausdruck zusammenfallen.

50 In einer solchen Situation würden es die Komponenten der grafischen Benutzeroberfläche dem Urheber nicht ermöglichen, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen und zu einem Ergebnis zu gelangen, das eine eigene geistige Schöpfung dieses Urhebers darstellt.

51 Nach allem ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 darstellt und dass sie nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen kann. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.

Zur zweiten Frage

52 Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die Fernsehausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche eine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt.

53 Nach diesem Artikel sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zustehe, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich ihrer öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Werke Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten ihrer Wahl aus und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

54 Aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 geht hervor, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ weit zu verstehen ist. Eine solche Auslegung ist im Übrigen unerlässlich, um das Hauptziel der Richtlinie zu erreichen, das gemäß dem neunten und dem zehnten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung zu erhalten (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C?306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 36).

55 Daher ist die Fernsehausstrahlung eines Werkes grundsätzlich eine öffentliche Wiedergabe, bezüglich deren dem Urheber des Werkes das ausschließliche Recht zusteht, sie zu erlauben oder sie zu verbieten.

56 Ferner geht aus Randnr. 46 des vorliegenden Urteils hervor, dass eine grafische Benutzeroberfläche eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen kann.

57 Wenn jedoch im Rahmen einer Fernsehsendung eine grafische Benutzeroberfläche angezeigt wird, wird diese Oberfläche den Fernsehzuschauern nur passiv wiedergegeben, ohne dass sie die Möglichkeit zum Tätigwerden haben. Sie können die Funktion dieser Benutzeroberfläche nicht nutzen, die darin besteht, eine Interaktion zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer zu ermöglichen. Da die grafische Benutzeroberfläche durch die Fernsehausstrahlung nicht der Öffentlichkeit in dem Sinne zur Verfügung gestellt wird, dass die Personen, aus denen sich diese zusammensetzt, Zugang zu dem wesentlichen Merkmal der Schnittstelle haben, nämlich der Interaktion mit dem Benutzer, erfolgt keine öffentliche Wiedergabe der grafischen Benutzeroberfläche im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29.

58 Daher ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt.

Kosten

59 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Eine grafische Benutzeroberfläche stellt keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dar, und sie kann nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.

2. Die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen stellt keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.

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