EuGH: Keine 0180er-Telefonnummer für Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Onlinehändler

veröffentlicht am 28. November 2016

Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 10.11.2016, Az. C-568/15
§ 312a Abs. 5 S. 1 BGB, Art. 21 VRRL

Der Generalanwalt beim EuGH Szpunar vertritt die Rechtsansicht, dass ein Unternehmer für die telefonische Kontaktaufnahme eines Verbrauchers wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag keine kostenpflichtige 01805-Nummer (14 Cent/Minute aus dem Festnetz bzw. max. 42 Cent/Minute aus dem Mobilfunknetz) anbieten darf. Vielmehr dürften keine höheren Kosten entstehen als die üblichen Kosten, die dem Verbraucher für einen Anruf unter einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären. Die Anträge des Generalanwalts sind für den EuGH nicht bindend, prägen allerdings häufig dessen spätere Entscheidung. Die Wettbewerbszentrale hatte in dem Vorhalten einer 0180er-Telefonnummer einen Verstoß gegen § 312a Abs. 5 S. 1 BGB gesehen und vor dem LG Stuttgart geklagt, welches die Frage dem EuGH vorlegte. Nach Art. 21 der EU-Verbraucherrechterichtlinie dürfen Verbraucher nicht verpflichtet werden, für die telefonische Kontaktaufnahme mehr als den Grundtarif zahlen zu müssen. Mangels gesetzlicher Regelung ist allerdings bislang unklar, was unter einem „Grundtarif“ zu verstehen ist. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – 0180-Telefonnummer für Kontaktaufnahme des Verbrauchers).


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