EuGH: Sind Gestaltungen objektiv durch eine technische Funktion bedingt, besteht keine Schutzfähigkeit für ein Geschmacksmuster/Design

veröffentlicht am 1. November 2018

EuGH, Urteil vom 08.03.2018, Az. C-395/16
Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002

Der EuGH hat entschieden, dass eine geschmacksmuster- oder designrechtliche Schutzfähigkeit für ein Erzeugnis nicht gegeben ist, wenn das Bedürfnis, eine bestimmte technische Funktion zu erzielen, der einzige relevante Faktor für den Entwerfer bei der Wahl der Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses war und Erwägungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes nicht getätig wurden. Dabei sei nicht zu beurteilen, ob die Funktion auch durch eine andere Gestaltung erzielt werden könne oder ob alternative Geschmacksmuster existierten. Ob einzig die technische Funktion für die Gestaltung Ausschlag gebend gewesen sei, sei durch alle objektiv maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Gestaltung aufgrund technischer Funktion).


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