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01. FA IT im Onlinehandel

Freitag, 13. März 2009 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Der Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) hat besondere praktische Kennt- nisse / Erfahrung (Link: Praxis) und theoretische Kenntnisse (Link: Theorie) in bestimmten Rechtsbereichen, die im Onlinehandel eine zentrale Rolle spielen. Der Fachanwalts-Titel wird ausschließlich von einer deutschen Rechtsanwaltskammer nach einem gesetzlich vorgegeben Prüfungsverfahren vergeben. Besondere Kompetenzen hat der Fachanwalt für IT-Recht gemäß § 14 k FAO im/in:

a.
Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,

b.
Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),

c.
Grundzügen des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,

d.
Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,

e.
Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekom- munikation und deren Dienste,

f.
Öffentlicher Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Govern- ment) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,

g.
Internationalen Bezügen zu den in a.-f. und h.-i. genannten Gebieten einschließlich Internationales Privatrecht,

h.
Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,

i.
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.


Beispielsfälle,
in denen der Onlinehändler in Kontakt mit dem Informationstechnologierecht kommt:

1.
Die Gestaltung des Vertrages über den Erwerb oder die Entwicklung einer Software zum Betrieb eines Onlineshops, z.B. mit Anbindung an ein ERP-System, berührt das Vertragsrecht der Informationstechnologien (oben Buchstabe a.).

2.
Die Überprüfung oder Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Shops oder Angebots auf einer Internethandelsplattform wie eBay oder Amazon ist ebenfalls Teil des Vertragsrechts der Informationstechnologien (oben Buchstabe a.).

3.
Die Frage, unter welcher Internetadresse ein Onlineshop gefunden werden kann und darf ist Teil des Domainrechts (oben Buchstabe c.).

4.
Die Belehrung des Verbrauchers, von wem die Daten des Verbrauchers als Kunden zu welchem Zweck und wie lange gespeichert werden, ist Teil des Datenschutzrechts (oben Buchstabe d.).

5.
Die Frage, ob das Filesharing von Musik- oder Videodateien einen Straftatbestand verwirklicht, gehört zum Strafrecht im Bereich der Informationstechnologien (oben Buchstabe h.),

5.
Die außergerichtliche Abmahnung, die einstweilige Verfügung, die Hinterlegung einer Schutz- schrift und die Unterlassungsklage wegen Wettbewerbsverstoßes durch unwirksame AGB oder unzureichende Pflichtinformationen, ist dem besonderen Prozessrecht des Informationstechnologierechts zuzuordnen (oben Buchstabe i.).

Rechtsanwalt Dr. Ole Damm wurde am 12.03.2008 von der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein das Recht zur Führung des Titels “Fachanwalt für Informations- technologierecht” verliehen.

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