Suchen im Titel   Suchen im Titel und Text
(Hilfe zur Eingabe von Suchanfragen)

Allgemeines

 Tipps & Erste Hilfe

 Wir überprüfen Ihren Shop!

 Wir sind bundesweit tätig! *

FAQ Abmahnung Filesharing

 Wer mahnt ab?

 Was ist zu tun?

 Warum Sie uns mandatieren?

     01. Erfahrung
     02. Flexibilität
     03. Fachanwalt

FAQ Abmahnung Onlinehandel

 FAQ Abmahnung

 FAQ Abmahnungsmissbrauch

 FAQ Kostenrisiko bei Abmahnung

 FAQ Geht es auch ohne Anwalt?

Special: Was ist ein Fachanwalt?

 Allgemein

 FA für Gewerbl. Rechtsschutz

 FA für IT-Recht

FAQ Klage / einstw. Verfügung

 Unterlassungsklage

 Einstweilige Verfügung

 Zuständigkeit des Gerichts

FAQ nach Rechtsgebieten

 AGB-Recht

 Designrecht


 Domainrecht

 Informationspflichten


 Jugendschutzrecht


 Markenrecht

 Urheberrecht

 Verpackungsverordnung

 Wettbewerbsrecht


FAQ Handelsplattformen

 Amazon®-Recht

 eBay®-Recht

FAQ Werbung im Internet

 Merchant & Affiliate

 Newsletter & E-Mails

 Google®

 Schutz vor unerbetener Werbung


RSS-Feed V0.92 abonnieren
RSS-Feed V2.0 abonnieren



02. Das Gebühreninteresse

Mittwoch, 22. Oktober 2008 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Übersicht an Beiträgen von Dr. Damm & Partner zum Thema “Abmahnungsmissbrauch”:

01. Der Rechtsmissbrauch
02. Das Gebühreninteresse
03. Kostenbelastung zur Wettbewerbsstörung
04. Empfehlung
05. Deckelung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverstößen

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches dient nach Auffassung der Rechtsprechung vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwen- dungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, wenn der Mahner selbst kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsver- folgung hat. Dies ist aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers zu beurteilen (BGH GRUR 2001, S. 260, 261).

Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, also in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht (BGH GRUR 2001, S. 260, 261). Allerdings ist zu beachten, dass allein die hohe Anzahl der Abmahnungen für sich gesehen noch nicht für ein im Vordergrund stehendes Gebührenerzielungsinteresse spricht. Dieser Auffassung ist beispielsweise das OLG Düsseldorf (Link: Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 187/07) oder das OLG Frankfurt (Link: Urteil vom 14.12.2006, Az. U 129/06). In letzterem Fall wurde eine Zahl von 200 Abmahnungen noch für durchaus legitim erachtet. Das Landgericht Hamburg sah bei 50 Abmahnungen in 3 Jahren “bei weitem” noch keinen Rechtsmissbrauch (Urteil vom 29.11.2007, Az. 315 O 347/07). Gleichermaßen urteilten in der Vergangenheit auch das OLG Köln (GRUR 1993, S. 571) und das OLG München (NJWE-WettbR 1998, S. 29, 30).

Für missbräuchlich wurde dagegen erachtet, dass ein Rechtsanwalt ein Nebengewerbe betrieb und dies zum Anlass einer eigenen umfangreichen Abmahntätigkeit nahm (KG GRUR-RR 2007, S. 56, 57), der Rechtsanwalt die Wettbewerbsverstöße selbst ermittelte und “in eigener Regie” abmahnte (OLG Köln, GRUR 1993, S. 571) oder den Mandanten vom Kostenrisiko des weiteren Vorgehens freistellte (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2007, S. 56, 57). Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens wird auch dann indiziert, wenn mit der Abmahnung systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen oder die Forderung nach einem Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verbunden ist (vgl. BGHZ 121, 13, 19 f.).

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

Rechtsanwalt Dr. Ole DammDr. Damm & Partner
Rechtsanwälte
Saalestr. 8
24539 Neumünster

Telefon 04321 / 390 55-0
Telefax [auf Anfrage]

E-Mail: info[at]damm-legal.de
Bitte ersetzen Sie die Zeichenkombination [at] durch das Zeichen @.

Bürozeiten:
Montag - Freitag
09.00 - 13.00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Telefonische Beratung ohne Terminabsprache
Bürotermine nur nach Vereinbarung

Übersicht an Beiträgen von Dr. Damm & Partner zum Thema “Abmahnungsmissbrauch”:

01. Der Rechtsmissbrauch
02. Gebühreninteresse
03. Kostenbelastung zur Wettbewerbsstörung
04. Empfehlung
05. Deckelung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverstößen

Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • Digg
  • del.icio.us
  • StumbleUpon
  • Webnews
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Bloglines
  • Google Bookmarks
  • LinkaGoGo
  • Linkarena
  • Ma.gnolia
  • Oneview
  • YahooMyWeb
  • blogmarks
  • Facebook
  • Netscape
  • Technorati

IMPRESSUMURHEBERRECHTE