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FG Köln: Der Verkauf einer Domain unterliegt nicht der Einkommenssteuer

FG Köln, Urteil vom 20.04.2010, Az. 8 K 3038/08
§§ 22, 23 EStG

Das FG Köln hat entschieden, dass der Verkauf einer Internet-Domain nicht der Einkommensteuer im Sinne von “Sonstigen Einkünften” unterliegt. Der Kläger, der ansonsten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, erhielt für den Verkauf einer Domain an eine GmbH einen Betrag in Höhe von 15.000 EUR. Gegen den Bescheid, der diesen Betrag besteuerte, legte der Kläger Einspruch ein. Er macht geltend, dass es noch offen sei, ob es sich beim Verkauf der Domain um ein Patent handele und somit Einkünfte gemäß § 22 EStG vorlägen, oder ob es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele und somit um steuerfreie Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Das Gericht stufte den Verkauf eines Domain-Namens als einen Veräußerungsvorgang und nicht als eine Leistung im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens ein. Bei einem Domain-Namen handele es sich darüber hinaus - auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar sei.

Der Verkauf einer Domain sei nach Auffassung des Senats daher nicht anders zu behandeln als der Verkauf eines Patents oder der Verzicht auf die Mieterrechte bei vorzeitiger Auflösung eines Mietvertrags gegen Entgelt. Er sei deshalb nicht steuerbar, wenn der Vorgang nicht unter § 23 EStG oder unter die sonstigen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes subsumiert werden könne. Eine Besteuerung nach § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschaft komme dagegen nicht in Betracht, weil zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Domain mehr als ein Jahr lag.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision zur Klärung der Rechtsfrage, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar sein kann, wurde zugelassen.

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