FG Münster: Auch die händlereigene Garantie unterfällt der Umsatzsteuerpflicht

veröffentlicht am 4. November 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtFinanzgericht Münster, Urteil vom 05.06.2009, Az. 5 K 3002/05 U
§§ 4 Nr. 8 Buchst. g, 4 Nr. 10 Buchst. b UStG

Das FG Münster hat entschieden, dass bei der Gewährung einer eigenständigen Garantie durch den Händler (nicht durch den Hersteller) diese Garantie für den Händler umsatzsteuerpflichtig ist. Im entschiedenen Fall handelte es sich um ein „Garantiepaket“, dass der Käufer eines Automobils von der Klägerin zusätzlich erwerben konnte. Die Klägerin war der Auffassung, dass auf den Teil des erhaltenen Entgeltes, der auf die Eigengarantie entfallen sei, keine Steuer erhoben werden könne, da es sich um Leistungen des § 4 UStG handele (nämlich um die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze oder/und um Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird). Dem folgte das Gericht nicht und ging davon aus, dass die Eigengarantie eine unselbständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenverkauf darstelle und eine Aufteilung der Umsätze daher nicht in Betracht komme.

Dabei wurde die Nebenleistung definiert als Leistung, die keinen eigenen Zweck habe, sondern nur ein Mittel darstelle, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Im Falle der Inanspruchnahme hatte der Käufer lediglich einen Anspruch gegen die Klägerin, die entschied, ob sie eine Reparatur selbst durchführte oder ein weiteres Unternehmen damit beauftragte. Einen eigenen Zweck der Garantie, die über den Erwerb des Fahrzeugs hinausgehe (z.B. die Gewährung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes) sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Unselbständige Nebenleistungen unterfielen jedoch dem Schicksal der Hauptleistung und seien genau so zu versteuern. Das Gericht merkte ferner an, dass selbst bei der Qualifizierung als eigenständige Leistung wohl eine Steuerpflicht anzunehmen sei, da Steuerbefreiungen eng auszulegen seien und sich der Wortlaut des § 4 Nr. 8 g bzw. Nr. 10 b UStG im Lichte einer europaweiten Betrachtung nicht auf von der Klägerin angebotenen Leistungen ausdehnen lasse.

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