Filesharing: Aktuelle Warnung vor gefälschten Filesharing-Abmahnungen im Namen der Kanzlei „KUW“

veröffentlicht am 12. März 2010

Die Kanzlei Urmann + Collegen, welche durch Filesharing-Abmahnungen bekannt ist, sieht sich gezwungen, auf Trittbrettfahrer hinzuweisen, die unter dem Namen einer Vorgängerkanzlei (KUW) als Abmahnanwälte auftreten und eine dramatische „Klage wegen Urheberrechtsverletzung pornografischen Materials“ androhen. Die ganze Wahrheit ist, dass es sich um einen wirklich schlechten Fake handelt. Es sollte gänzlich ignoriert werden. Allein die Formulierung „Wenn sie anonym bezahlen garantiert unser Mandant der Staatsanwaltschaft mitzuteilen das der Schadensersatzanspruch irrtümlich gegen sie gerichtet worden ist, und alle Ansprüche gegen Sie fallengelassen werden sollen. Wenn die Staatsanwaltschaft keinen Auftrag hat kann sie auch nicht tätig werden!“ ist von einem derart niedrigem Niveau, das wir den Kollgen von U+ C beim besten Willen nicht unterstellen wollen. Im Übrigen haben wir nicht von einem Abmahnungsfall im Bereich Filesharing gehört, bei dem die abmahnende Kanzlei die Abmahnung per E-Mail zugestellt hat (wenngleich auch auf diesem Wege eine Abmahnung wirksam zugestellt werden kann). Zu dem Dilettanten-Opus in nahezu ungekürzter Fassung:

„Von: Kanzlei Knil und Partner [mailto:anklage@kanzlei-knil.de]
Gesendet: Donnerstag, 25. Februar 2010 13:38
An: …
Betreff: KLAGE GEGEN: Frau Axxxx xxxxxxx
Wichtigkeit: Hoch
kuw Rechtsanwälte – Postfach 10 03 27 – 93003 Regensburg
Frau ….
Mein Zeichen: W-85124752-224
Bitte immer angeben

Klage wegen Urheberrechtsverletzung pornografischen Materials
Forderungs- und Vollstreckungsabteilung

Bürozeiten
Mo – Do 10.00 – 16.00 Uhr
Fr 10.00 – 12.00 Uhr
E-Mail anti-piracy@kanzlei-knil.de

Regensburg, den 25.02.2010

Sehr geehrter(e) Frau …,
in obiger Angelegenheit zeigen wir die anwaltliche Vertretung und Interessenwahrung der Firma … GmbH, … an.

Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluß aus im sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerk begangene Urheberrechtsverletzung an Werken unseres Mandanten. Unser Mandant ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte im Sinne der §§ 15ff UrhG bzw. § 31 UrhG an diesen Werken, bei denen es sich um geschützte Werke gemäß § 2 Abs 1 Nr. 1 UrhG handelt.

I. Durch das Herunterladen urherberrechtlich geschützer Werke haben sie sich laut § 106 Abs 1 UrhG i.V. mit §§ 15,17,19 Abs. 2 pp UrhG nachweislich strafbar gemacht.

1. Unsere Mandantschaft arbeitet mit einem Antipiracy-Unternehmen zusammen, das die einschlägigen Tauschbörsen im Internet technisch beobachtet und die IP-Adresse von Verletzern feststellt und dokumentiert. Für ihren Anschluss sind mehrere Downloads von pornografischen Videomaterial und musikalischen Werken dokumentiert worden.

2. Aufgrund dieser Daten wurde bei der zuständigen Staatsanwaltschaft am Firmensitz unseres Mandanten Strafanzeige gegen sie gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat hierauf ihren Provider, welcher sich aus der IP-Adresse erkennen lässt, aufgefordert, den der festgestellten IP-Adresse zugehörigen Telefon-/Internetanschluss mitzuteilen. Durch Akteneinsicht in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte sind wir an folgende Daten gelangt: Frau Axxxx xxxxxxx xxxxxxxxx@t-online.de

3. Wir möchten Sie darauf hinweisen das die Staatsanwaltschaft Essen großes Interesse daran hat, jeden Nutzer gerade bei pornografischen Material und musikalischen Werken genau zu überprüfen. Wir sind deshalb verpflichtet ihre Ermittlungsakte bis zum 01.03.2010 der Staatswanltschaft Essen zurückzusenden. Genau aus diesem Grund unterbreitet unsere Kanzlei ihnen nun folgendes Angebot:

Um weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und anderen offiziellen Unannehmlichkeiten wie Hausdurchsuchungen, Gerichtsterminen aus dem Weg zu gehen, gestatten wir ihnen den Schadensersatzanspruch unseres Mandanten vollständig anonym zu bezahlen. Wenn sie anonym bezahlen garantiert unser Mandant der Staatsanwaltschaft mitzuteilen das der Schadensersatzanspruch irrtümlich gegen sie gerichtet worden ist, und alle Ansprüche gegen Sie fallengelassen werden sollen. Wenn die Staatsanwaltschaft keinen Auftrag hat kann sie auch nicht tätig werden!

Wir bitten sie deshalb den Schadensersatzanspruch von 100 Euro bis zum 01.03.2010 sicher und unkompliziert mit einer Paysafecard zu bezahlen. Eine Paysafecard ist die sicherste Bezahlmethode im Internet und für jeden Bürger anonym an Tankstellen, Kiosken etc. zu erwerben. Weitere Informationen zum PaySafeCard-Verfahren erhalten Sie unter: .

Senden Sie uns den 16-stelligen Pin-Code der 100 Euro Paysafecard an folgende EMailadresse zahlung@kanzlei-knil.de. Wir erkennen sie an ihrer E-Mailadresse und können so ihre Zahlung zuordnen. Sollten sie diesen Bezahlvorgang ablehnen bzw. wir bis zur angesetzten Frist keinen 16- stelligen Paysafecard PIN-Code im Wert von 100 Euro erhalten haben, wird der Schadensersatzanspruch offiziell aufrecht erhalten und das Ermittlungsverfahren mit allen Konsequenzen wird eingeleitet. Sie erhalten dieses Schreiben daraufhin nochmals auf dem normalen Postweg.

Mit freundlichen Grüßen,

Kanzlei Knil – KUW Rechtsanwälte und Partner.
KUW Rechtsanwälte – Thomas Urmann – Chrisopher Lihl – Postfach 10 03 27, 93003 Regensburg – E-Mail antiprivacy@
kanzlei-knil.de – Bankverbindung Sparkasse Regensburg Konto Nr xxxxxxxxxxxxx Bankleitzahl 750 500 00 –
Internet www.kanzlei-knil.de“

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