Filesharing: Anwaltliche Bearbeitung der Abmahnung ohne jegliches Prozessrisiko!

veröffentlicht am 23. November 2009

Hierauf hat die Gemeinde der Filesharing-Opfer lange gewartet: Der Rechtsanwalt, der verspricht, dass bei seiner Mandatierung die Filesharing-Abmahnung ohne jegliches Prozessrisiko erledigt wird. Zitat  „Wenn Sie uns beauftragen, werden wir für einen vernünftigen Pauschalpreis für Sie tätig und erledigen den Fall rechtssicher und ohne Prozessrisiko.“ Was wir davon halten? Das können Sie doch ganz ohne Rechtsanwalt haben. Vorgehensweise: 1) Zahlen Sie den von der Gegenseite geforderten Gesamtbetrag fristgerecht und 2) geben Sie fristgerecht die Unterlassungserklärung ab, exakt wie sie die Gegenseite fordert. 3) Tragen Sie Sorge, dass Geld wie Erklärung die Gegenseite auch tatsächlich erreicht. Ob wir dies unseren Mandanten raten? Wir sind weit davon entfernt. Und wir fragen uns schon, wofür Sie überhaupt an den Kollegen oder die Kollegin noch den „vernünftigen Pauschalpreis“ zahlen, wenn Sie ohnehin das tun, was die Gegenseite fordert. Für den Rat, dass es mit „etwas Prozessrisiko“ auch anders geht? Also doch etwas Prozessrisiko?

Eines sollte dem vorschnell begeisterten Filesharer klar sein. Solange nicht genau das getan wird, was die abmahnende Industrie verlangt, verbleibt schon sprachlich gesehen ein Risiko, dass die Angelegenheit gerichtlich ausgefochten wird. Das Risiko mag hoch oder gering sein, ein Risiko bleibt. Jedes Risiko lässt sich auch nicht ausschließen, denn eine abgeänderte Unterlassungserklärung muss von der Gegenseite nicht akzeptiert werden. Auch muss die Gegenseite nicht einverstanden sein, wenn weniger als der Vergleichsbetrag gezahlt wird. Möglicherweise wird gerichtlich festgestellt, dass die Gegenseite Ihre abgeänderte Unterlassungserklärung nicht ablehnen durfte oder für die Mehrkosten keine Rechtsgrundlage bestand. Doch auch in diesem Fall hätte sich das Prozessrisiko bereits realisiert. Einen von den eigenen Vorgaben abweichenden Einigungsvorschlag muss die Gegenseite nicht akzeptieren; sie kann vielmehr nach fruchtlosem Fristablauf gegen Sie, in der Regel ohne weitere Mahnung, gerichtlich vorgehen. Bei allen Versprechungen sollten Sie es daher mit Friedrich von Schiller halten: „Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang. / D’rum prüfe, wer sich bindet, ob sich nicht doch was bess’res findet.“ Und zwar auch dann, wenn es mal den einen oder anderen Euro mehr kostet.

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