Filesharing: Branchenforum DACH 2010 – Was Johannes Waldorf, die Verbraucherzentrale und ein Staatsanwalt zum Filesharing erklärten

veröffentlicht am 4. November 2010

Die Gesellschaft zur zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) hatte zum Branchenforum DACH 2010 am 28./29.10.2010 geladen und einige bekannte Namen hatten sich nicht zweimal bitten lassen. Der urheberrechtliche Abmahnungen aussprechende Rechtsanwalt Johannes Waldorf, Rechteinhaber Sony DADC (Christoph Diekmann), das Monitoring-Unternehmen Logistep AG (Leszek Oginski), Staatsanwalt Marc Pollert von der Staatsanwaltschaft Stuttgart und Cornelia Tausch, Fachbereichsleiterin für Verbraucherrechte in der digitalen Welt des Verbraucherzentrale Bundesverbands sowie viele weitere Teilnehmer waren erschienen und hatten mehr oder weniger Erleuchtendes zum Besten gegeben.

Interessant erschien uns unter anderem die Erklärung des Staatsanwalts Marc Pollert, welcher erklärte, dasss die GVU von den Staatsanwaltschaften als Interessensvertreter behandelt würden, so dass Mitarbeiter der Gesellschaft nicht als als sachverständige Zeugen bei Ermittlungen (etwa Hausdurchsuchungen) mitwirken dürften, wovon aber Unterstützung bei der technischen Auswertung von beschlagnahmten Gegenständen (etwa PCs) oder Fortbildungsveranstaltungen ausgenommen seien. Vielen Bürgern ist noch unbekannt, dass die Staatsanwaltschaft „in alle Richtungen objektiv zu ermitteln, Belastendes und Entlastendes zusammenzutragen“ hat, also nicht nur die Strafverfolgung im Auge haben darf.

Cornelia Tausch erklärte, dass die Sympathie der Verbraucher für die Rechteinhaber durch die zunehmenden Abmahnungen nicht gerade gestiegen sei. Die Abmahnungen führten nach ihrer Ansicht auch nicht dazu, dass legale Angebote nun verstärkt frequentiert würden.

Johannes Waldorf war wenig überraschend sinngemäß der Auffassung, dass bei gehäuftem Filesharing auch gehäuft abgemahnt werden müsse. Zugleich kritisierte er aber „schwarze Schafe“ unter den abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien, die mit dem Instrument der Abmahnung „Schindluder“ betrieben. Nun fragen wir uns allerdings, wie „Schindluder“ von „zulässiger Massenabmahnung“ zu trennen ist.

I