Filesharing: Der Wert von Abmahnschutzpaketen für den Internetnutzer

veröffentlicht am 16. November 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammInternetnutzer, die hin und wieder oder sogar im großen Umfang Musiktitel, Kinofilme oder Pornovideos über Tauschbörsen heruntergeladen haben, plagt der Zweifel, ob gegen die drohende Abmahnung der immer stärker in Erscheinung tretenden Musikindustrie etwas vorbeugend getan werden kann. Dies gilt erst recht dann, wenn beim Nutzer bereits eine odere mehrere Abmahnung(en) wegen angeblichen, illegalen Filesharings eingegangen ist/sind. Im Internet findet sich bereits mindestens ein Abmahnschutzpaket mit dem verheißungsvollen Angebot, vorbeugend Unterlassungserklärungen abzugeben. Das Angebot vermag indes nicht zu überzeugen.

Der Schutz vor zukünftigen Abmahnungen im Wege einer sogenannten vorbeugenden Unterlassungserklärung wirft einige Überlegungen auf:

1) Welchen Rechteinhabern muss die Unterlassungserklärung übermittelt werden?

Soweit der Unterlassungsschuldner seine Download-Aktivitäten bzw. die über den auf ihn lautenden Anschluss getätigten Downloads nicht genauestens rekonstruieren kann, wäre eine Übersendung an jede theoretisch betroffene, urheberrechtlich berechtigte Person oder jedes berechtigtes Unternehmen erforderlich. Da die Anzahl der Musikproduzenten unüberschaubar und die Zuordnung von Urheberrechten selbst bekannter Werke zu den richtigen Rechtsinhabern bisweilen verschlungene Pfade nimmt (Link: LG Hamburg), liegt bereits ein unüberschaubares Risiko darin, den tatsächlich anspruchsberechtigten Rechteinhaber ausfindig zu machen.

2) Kann eine solche vorbeugende Unterlassungserklärung sicher erfüllt werden?

Die Erfüllung einer Unterlassungserklärung ist oberstes Gebot, denn für jeden einzelnen (!) Verstoß gegen eine angenommene Unterlassungserklärung wird – dreißig (30) Jahre lang – eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro fällig. Die Geldstrafe wird auch schon dann fällig, wenn der Unterlassungsschuldner nach Annahme seiner Unterlassungserklärung aus dem Internet z.B. ein Musikstück in der irrigen Ansicht herunterlädt, dieses Mal sei alles rechtmäßig – da es einen „gutgläubigen“ Erwerb von Urheber(nutzung)rechten nicht gibt. Die Vertragsstrafe kann u.U. aber auch fällig werden, wenn nach Annahme der Unterlassungserklärung ein unbekannter Dritter über den Internetanschluss des Unterlassungsschuldners ein bestimmtes Werk herunterlädt, das der zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung unterfällt. Im Ergebnis kann der Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu einem Schaden führen, der ein Vielfaches über dem mit einer gewöhnlichen Filesharing-Abmahnung geforderten Betrag liegt.

3) Werden schlafende Hunde geweckt?

Eine weitere grundsätzliche Gefahr, die mit der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung verbunden ist, ist die, dem Rechteinhaber möglicherweise dem Grunde nach eine Schadensersatzberechtigung für die in der Unterlassungserklärung aufgeführten Werke zu geben. Der Schadensersatz wiederum kann ein Mehrfaches der Abmahngebühren betragen.

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Insgesamt halten wir das Angebot eines Abmahnschutzpakets, das eine vorbeugende Unterlassungserklärung enthält, im Filesharing-Bereich für unseriös. Die Erwartungen des Verbrauchers nach allumfassenden Schutz vor Filesharing-Abmahnungen können in den meisten Fällen damit faktisch nicht erfüllt werden. Mit der Vermittlung falscher Hoffnungen wiederum sollte kein Geld verdient werden.

Ob der Internetnutzer nun, nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung, gleich bereitwillig unterschreibt und zahlt, was die Gegenseite fordert, ist ein ganz anderes Thema. Dies sollte unseres Erachtens ebensowenig geschehen. Ja, Ihr Rechtsanwalt kostet, wie die Gegenseite auch, Ihr Geld. Wenn er allerdings fach- und sachverständig ist, wird er die auf Ihnen lastenden finanziellen und rechtlichen Risiken erheblich reduzieren und ist damit sein Geld wert.

Und das ist die ganze Wahrheit.

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