Filesharing: Die Café-Kette Woyton schaltet WLAN-Zugänge wegen Missbrauchsgefahr in Düsseldorf ab

veröffentlicht am 3. Oktober 2010

Eine Düsseldorfer Filiale der Café-Kette Woyton hat sich möglicherweise eine Filesharing-Abmahnung eingehandelt. RP-online berichtet kürzlich von einer Erklärung der Kette. „Liebe Gäste, leider wurde unser offenes WLAN dazu missbraucht, unerlaubte Daten herunterzuladen„, soll es nach Mitteilung der Zeitung auf einem Schild in der Düsseldorfer Woyton-Filiale am Schadowplatz geheißen haben. Bis eine technische Lösung gefunden sei, bleibe der kabellose Internetzugang in allen neun Düsseldorfer Woyton-Cafés vorerst abgeschaltet. Die Polizei, so RP-online weiter, habe geraten, die die E-Mail-Adressen der Kunden zur Identifizierung zu verlangen. Was wir davon halten?

Die Polizei, Dein Freund, aber kein Helfer. Wenn E-Mail-Adressen ohne gerichtsfest belastbare Authentifizierung der Identität in Minutenschnelle eingerichtet werden können, hilft eine „Ausweisung“ durch Angabe der E-Mail-Adresse überhaupt nichts. Wer wollte nicht ausschließen, dass der Befragte die E-Mail-Adresse seines übelsten Feindes angibt? Dagegen Double-Opt-in zur Authentifizierung? Durchaus sportliche Anforderungen für denjenigen, der ohne Internetzugang bei Woyton sitzt und um diesen zu bekommen, vorher noch ins Internet muss (E-Mail empfangen und den dort enthaltenen Link bestätigen). Betroffen von der Malaise sind übrigens auch die Vermieter von WLANigen Appartment- oder Ferienhausanlagen und natürlich auch die restlichen Woyton-Filialen mit WLAN in Duisburg, Köln, Neuss oder auch Oldenburg. Wir befürchten, dass Woyton bei den WLAN-Surfern in Zukunft eher mit dem Yoghuccino ACE glänzt.

Update, 06.10.2010:
Warum befürchten wir Woytons Rückzug? Zwar hat der BGH mehrfach angedeutet, dass für Rechtsverletzungen keine Haftung besteht, wenn die Prüfung, ob ein Rechtsverstoß begangen wird, unzumutbar ist, etwa weil die vollständige und fortlaufende Prüfung ein (erlaubtes) Geschäftsmodell in Frage stellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 304/01 – Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04 – Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil vom 30.4.2008, Az. I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III):

a) Nun, Woyton könnte Probleme damit haben, ein solches Verfahren kostenträchtig notfalls bis zum Bundesgerichtshof zu führen.

b) In jedem Falle würde eine endgültige Klärung einige Jahre Zeit in Anspruch nehmen, während Woyton die Unterlassung mehr oder minder sofort zu bewerkstelligen hat.

c) Es verbleibt für Woyton sicherlich das Prozessrisiko, ob das gesamte Geschäftsmodell – Ausschank von Yoghuccino, Brezelino & Co. – durch die Überprüfungspflicht eines WLAN-Zugangs ins Internet überhaupt als gefährdet angesehen werden kann. In BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04 erklärte der BGH ausdrücklich, dass zu beachten sei (Unterstreichung durch uns), „dass den Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden“. Teilweise Infragestellung des Geschäftsmodells – nämlich beschränkt auf die Internetzugänge – demnach also zumutbar? Die Eröffnung der Möglichkeit, per WLAN-Zugang ins Internet zu gelangen, ist sicherlich nicht DAS GEschäftsmodell Woytons. Im ursprünglichen BGH-Fall (Internetversteigerungen I) ging es in der Urteilsbegründung unseres Erachtens auch eher darum, ob eBay zur Erfüllung der Prüfungspflichten das Auktionsgeschäft – als Kern seiner geschäftlichen Tätigkeiten – hätte einstellen müssen.

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