Filesharing: Die dümmste Filesharing-Falle

veröffentlicht am 19. August 2009

Nachdem wir bereits über die gebräuchlichsten Argumente im Filesharing-Bereich hingewiesen hatten (Link: AG FFM1; AG FFM2) und anschließend die wohl dümmsten Verteidigungs-Argumente aufgeführt hatten (Link: Argumente), dürfen wir heute mit der unseres Erachtens dümmsten Filesharing-Falle eines Abmahners aufwarten: Ein Software-Entwickler hatte über das Filesharingnetz ED2K eine Datei heruntergeladen, die als Titel den Namen einer Webdesign-Software trug. Nach dem Extrahieren entpuppte sich die Datei als Porno der Firma Purzel-Video GmbH. Der Entwickler erhielt nun ein Abmahnschreiben, das seine IP-Adresse, seinen Client, seinen Provider und einen Timestamp aufführte. Im Auftrag der Rechteinhaber mahnte eine Rechtsanwaltskanzlei eine angebliche „unerlaubte Zugänglichmachung nach §19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)“ ab und fordert eine Unterlassungserklärung sowie ca. 650,00 EUR an Rechtsanwaltsgebühren.

Der Softwareentwickler wandte ein, einen von ihm selbst modifizierten eMule-Client verwendet zu haben. Die Änderungen am Code hätten seinen Angaben zufolge bewirkt, dass sein Programm sich nur mit solchen Clients verbunden und Daten an sie verteilt habe, von denen es selbst auch Downloadpakete erhalten habe. Daher gehe er davon aus, dass zur Ermittlung seiner Verbindungsdaten die abgemahnte Datei von den Rechteinhabern selbst zum Download angeboten worden sein müsse. Eine schriftliche Anfrage, wie genau die Firma an seine Daten gekommen sei, blieb bisher unbeantwortet (JavaScript-Link: Heise).

Der Clou an dieser Angelegenheit: Das Unternehmen, welche die Urheberrechtsverletzung beklagte, könnte sich selbst u.a. gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht haben, indem es eine „pornographische Schrift“ an einen anderen gelangen ließ, ohne von diesem hierzu aufgefordert worden zu sein.

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