Filesharing: Ein Leak des konsolidierten ACTA-Vertragstextes offenbart das ganze Elend der Piratenjagd

veröffentlicht am 30. März 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammJetzt ist er doch geoutet, der Text des „Anti-Counterfeiting Trade Agreements“, kurz ACTA genannt. Die habeas-tibi-Weisung auf dem Titelblatt des konsolidierten Entwurfs vom 18.01.2010 war ebenso deutlich („This document must be protected from unauthorized disclosure. … It must be stored in a locked or secured building, room, or cabinet.„) wie wirkungslos. Die Initiative La quadrature du net hat das mit 14,5 MB in jeder Hinsicht schwergewichtige Opus horribile nämlich dieser Tage als .pdf-Dokument ins Internet gestellt und hofft auf die nunmehr fällige öffentliche Diskussion. Die scheint auch geboten, sieht sich allerdings angesichts des durch zahlreiche Einschübe und Anmerkungen nahezu unlesbaren Textentwurfs vor einige Hindernisse gestellt.

Wir haben uns nur einige Punkte des Werks herausgegriffen.

Schon der Titel ist eine Zumutung. „Anti-Counterfeiting“ bedeutet die Verhinderung von (Produkt-) Fälschungen. Dieser Titel dient mutmaßlich dazu, das Vertragswerk der breiten Masse schmackhaft zu machen. Bei näherem Hinsehen wird jedoch deutlich, dass die Vereinbarung sich auch und insbesondere den „copyright infringements“ in jeglicher Form und Fassung annimmt, also den Urheberverletzungen, mit anderen Worten, dem Diebstahl von Originalen. Dies hat mit „Counterfeiting“ nicht einmal sprachlich noch etwas zu tun.

Inhaltlich ist es nicht besser gestellt: Auf S. 18 des Entwurfs werden strafrechtliche Maßnahmen für „gewerbliche Urheberrechtsverstöße“ („on a commercial scale“) vorgesehen, welche wiederum nur exemplarisch und zudem beanstandungswert diffus erläutert werden. Für die Betroffenen (Filesharer) ist dies heikel. Zitat:

Article 2.14: Criminal Offenses

1. Each Party shall provide for criminal procedures and penalties to be applied at least in cases of willful …copyright or related rights piracy on a commercial scale.

Willful copyright or related rights piracy on a commercial scale includes:

(a) significant willful copyright or related rights infringements that have no direct or indirect motivation of financial gain; and

(b) willful copyright or related rights infringements for purposes of commercial advantage of … financial gain.“

Wann in diesem Zusammenhang ein Verstoß „bedeutsam“ („significant“) sein oder der Rechteverletzer mit einer „indirekten Motivation der Erzielung finanziellen Gewinns“ („indirect motivation of financial gain“) handeln soll, bleibt unklar. Im Erwägungsgrund 14 zur EU-RL 2004/48 („Enforcement-Richtlinie“ / „Durchsetzungs-Richtlinie„) vom 29.04.2004 ist der Begriff des „gewerblichen Ausmaßes” näher erläutert. Danach ist schon jede Rechtsverletzung erfasst, die auf einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil ausgerichtet ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauer ist danach für ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung nicht erforderlich. Der Weg zur Kriminalisierung des Filesharers ist da nicht weit. Die deutsche Rechtsprechung geht bereits bei dem Upload eines Musikalbums (OLG Schleswig) oder eines aktuellen Kinofilms (LG Köln) von einem Urheberrechtsverstoß von gewerblichem Ausmaß aus. Abweichende Rechtsprechung (OLG Zweibrücken; OLG Oldenburg) wird sich voraussichtlich nicht durchsetzen.

Der Kollege RA Thomas Stadler weist auf eine formatierte Fassung des ACTA-Entwurfs hin.

Wir werden in der kommenden Zeit hin und wieder weitere Punkte dieses historischen Versuchs, die staatlichen, demokratisch legitimierten Verfassungsorgane bei der Formulierung der Vereinbarung zu umgehen (vgl. Kritik), kommentieren.

I