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Filesharing: Kein “einfach gelagerter Fall” (§ 97a Abs. 2 UrhG), weil Rechteinhaber im Ausland sitzt?

In einem Bericht von heise.de wird die Frage diskutiert, ob ein “einfacher Fall” im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen ist, (was für die Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR relevant ist), wenn der Rechteinhaber im Ausland residiert. Im konkreten Fall war ein Fan der Musikgruppe Iron Maiden abgemahnt worden, weil er eine CD der Band im Internet zum Kauf angeboten hatte.  Der Clou: Die CD war zuvor legal erworben worden und hatte nachträglich eine “Statusänderung” erfahren, wonach sie nicht mehr verkauft werden durfte. Die Kanzlei wollte die verlangten 100,00 EUR Abmahnkosten als besondere Kulanz gewertet wissen. Dem Abgemahnten wurde erklärt, dass § 97a Abs. 2 UrhG für Fälle mit internationalem Bezug nicht anwendbar sei. Ein solch internationaler Bezug liege wiederum deshalb vor, weil die Iron Maiden Holdings Ltd. in England inkorporiert sei.  Was wir davon halten?

Das wäre mal der krudeste Versuch, eine eindeutige gesetzliche Regelung zu umgehen, die vorstehende Ausnahme schlicht nicht kennt. Abgesehen davon fragen wir uns natürlich, wie man überhaupt den internationalen Bezug herstellen will: Das Verfahren findet vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht auf Grund eines in Deutschland begangenen Rechtsverstoßes statt. Selbst der Filesharer ist in der Regel Deutscher oder besitzt in Deutschland zumindest seinen Wohnsitz. Die Inkorporation dazu zu benutzen, den Schwerpunkt des Verfahrens im Ausland zu sehen, insbesondere, wenn das Werk in Deutschland auf den Markt gebracht wurde, finden wir daher nicht wirklich überzeugend.

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