Filesharing: Mandant verpflichtet sich für 30 Jahre, alle Werke von Universal Music ins Internet zu stellen

veröffentlicht am 13. April 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammEs sind Fälle wie diese, warum wir unseren Beruf lieben: Ein Mandant ruft etwas beunruhigt an und erklärt, dass er in einer Filesharing-Angelegenheit eine selbst erstellte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Die gegnerischen Rechtsanwälte hätten diese allerdings als unzureichend zurückgewiesen. Es fehle u.a. eine Vertragsstrafe, mit welcher die Verpflichtung abgesichert werde. Bei der gebotenen näheren Untersuchung der abgegebenen Unterlassungserklärung fällt uns auf, dass der Unterlassungserklärung der Zusatz „es zu unterlassen“ fehlt. Wir sind begeistert. Hätte der Mandant seine Erklärung mit einer Vertragsstrafe abgesichert und hätte die gegnerische Kanzlei die Erklärung angenommen, wäre damit ein Unterlassungs- bzw. Verpflichtungsvertrag der besonderen Güte entstanden. Der Mandant hätte nämlich „geschütztes Musikrepertoire der Unterlassungsgläubigerin [Universal Music GmbH] ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar“ machen oder auf sonstige Weise auswerten müssen. Was wir davon halten?

Der Fall ist komplex. Falsa demonstratio non nocet? Wir dürfen kontrolliert entgleisen: Würde eine solche Selbstverpflichtung bedeuten, dass sämtliche Musikstücke fortlaufend, also ohne Unterbrechung in den nächsten 30 Jahren öffentlich zugänglich gemacht werden müssen? Was passiert dann bei einem Ausfall des heimischen PC des Mandanten? Wer ist verantwortlich, wenn der Backbone des Access Providers mal wieder gestört ist, wer, wenn der DSL-Anschluss alles macht, nur nicht funktioniert? Ist der Download des Musikrepertoires der Unterlassungsgläubigerin von dem PC der Unterlassungsschuldnerin durch Dritte zulässig? Ist das Repertoire „insoweit“ gewissermaßen „gemeinfrei“ geworden? Angesichts dieser abenteuerlichen Herausforderungen haben wir uns entschlossen, die Unterlassungserklärung des Mandanten dem Rundordner anzuvertrauen und werden dem Mandanten eine Erklärung überlassen, die ihm wieder geruhsame Nächte verschafft.

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