Filesharing: „… und dann haben Sie unserem Mandanten noch Ihre Festplatte herauszugeben!“

veröffentlicht am 14. Juli 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammMandant M erscheint mit einem Anwaltsschreiben, in welchem diesem das rechtswidrige Herunterladen eines Films vorgeworfen wird. Die Gegenseite begehrt im Wesentlichen die baldige Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eines mittelschweren Goldsacks. Das Übliche, sollte man meinen. Sodann führt der Kollege aber aus: „Darüber hinaus bestehen Ansprüche unserer Mandantin auf Vernichtung bzw. Überlassung der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien hergestellt worden sind, gemäß § 98 UrhG. Unsere Mandantin hat daher grundsätzlich Anspruch auf Überlassung Ihrer Festplatte.“ Die Formulierung „grundsätzlich“ lässt den Juristen erahnen, dass den Kollegen bei Abfassung der Abmahnung Zweifel an dem eigenen Vorbringen plagten und diese sind auch angebracht:

Während sog. Leermedien (wie auch Festplatten) in der Tat als Vorrichtung im Sinne von § 98 Abs. 1 S. 2 UrhG zu werten sind, verlangt der Gesetzgeber weiterhin, dass diese „vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.“ Soweit der Kollege von einer „grundsätzlichen“ Herausgabepflicht spricht, betrifft dies also den in der Praxis eher seltenen Fall, dass ein Nutzer sich eine Festplatte in seinen PC eingebaut hat, um mit dieser mehr als die Hälfte seiner Nutzungszeit als Filesharer durch das Netz zu marodieren. Ein Marketingfachmann spräche von einem „Heavy User“. In den verbleibenden Fällen allerdings, in denen die Festplatte mehr als die Hälfte der Nutzungszeit zur legalen Vervielfältigung und Nutzung Software und sonstiger Dateien verwendet wird und dann möglicherweise oder auch nicht irgendwann irgendwo eine Datei heruntergeladen wurde gibt es für den Berliner Kollegen hinsichtlich der Festplatte gerade mal „nüschte“.

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