Frankreich: Missbrauchsgebühr von 8.000,00 EUR wegen missbräuchlichem Forum-Shopping / Zur Zuständigkeit internationaler Gerichte bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

veröffentlicht am 8. März 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammTribunal de Grande Instance de Paris, Urteil vom 03.03.2011, Az. 0718523043

Das Tribunal de Grande Instance de Paris hat entschieden (Urteil), dass eine Buchkritik, die sich nicht in der persönlichen Anfeindung gegen den Autor ergeht, zulässig ist. Ferner hat das Gericht entschieden, dass ein französisches Gericht jedenfalls dann nicht zuständig ist, wenn die Webseite auf einem Server in den USA gehostet wird, die das gerichtliche Verfahren initiierende Autorin in Israel wohnt und der Verlag des Traktats aus den Niederlanden heraus tätig ist. In diesem Zusammenhang von Interesse ist übrigens die Entscheidung des BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az. VI ZR 23/09 (von uns kommentiert in GRUR 2010, S. 891 ff.). Was war geschehen?


Prof. Thomas Weigend, Ordinarius an der Universität Köln, hatte in einer Buchrezension (vulgo: Verriss) des Traktats The Trial Proceedings of the International Criminal Court“ auf der Webseite Global Law Books für eine Buchkritik schon ungewöhnlich harsche Worte der Kritik gefunden, derethalben die Autorin den Betreiber der Website Prof. Joseph H.H. Weiler – welcher ihr nicht die Entfernung, sondern nur eine Gegendarstellung anbot – in Frankreich einer vermeintlichen Verleumung bezichtige und das staatliche Räderwerk in Paris für sich arbeiten ließ. Das Gericht erklärte sich indes für unzuständig und erachtete es für grob rechtsmissbräuchlich, eine in keinerlei Hinsicht francofine Angelegenheit vor einem französischen Gericht breittreten zu wollen. Es tadelte die Autorin mit einem saftigen Bußgeld von 8.000,00 EUR, womit es nicht nur die streitlustige Autorin versenkt haben dürfte, sondern auch unser Bundesverfassungsgericht gewissermaßen in die 2. Liga schickte (hier, BVerfG-Missbrauchsgebühr 500,00 EUR, und hier, BVerfG-Missbrauchsgebühr 1.500,00 EUR). von Guttenberg-Warning: Unser Artikel bezieht seine Fakten aus dem aufschlussreichen Bericht von Hermann Horstkotte in der Legal Tribune Online und den darin verlinkten Dokumenten.

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