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01 Was ist eine UK?

Dienstag, 15. April 2008 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Unterlassungsklage (im Unterschied zur einstweiligen Verfügung)

Ein Wettbewerber, der sich durch Ihren Geschäftsbetrieb in seinem Wirken beeinträchtigt sieht, kann dieses Verhalten, soweit es einen nicht nur bagatellhaften Wettbewerbsverstoß darstellt, gerichtlich untersagen lassen. Hierfür steht ihm das Instrument der einstweiligen Verfügung (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link: Einstweilige Verfügung), aber auch die Unterlassungsklage zur Verfügung.

Die einstweilige Verfügung soll vorübergehend einen bestimmten Rechtszustand sichern, etwa einen bestimmten Wettbewerbsverstoß einstweilen abstellen bzw. den lauteren Wettbewerb einstweilen wiederherstellen. Die einseitige Verfügung ergeht seitens des Gerichts größtenteils ohne vorherige mündliche Verhandlung der Parteien. Das Gericht prüft lediglich die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit von diesem (etwa mittels eides- stattlicher Versicherung) glaubhaft zu machen ist, und selbstverständlich auch die Begründet- heit des behaupteten Wettbewerbsverstoßes. Gegebenenfalls zieht das Gericht eine vom Antragsgegner vorbeugend eingereichte Schutzschrift zur Bewertung des Antrags heran.

Anders als die einstweilige Verfügung dient die Unterlassungsklage dazu, den beanstandeten Wettbewerbsverstoß nicht nur vorläufig, sondern endgültig abzustellen. Der Rechtsstreit wird durch Urteil entschieden. Die Parteien verhandeln im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor Gericht. Bei einer Unterlassungsklage fallen regelmäßig höhere Gerichts- und Rechts- anwaltskosten als bei einer einstweiligen Verfügung an (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link: Das Kostenrisiko, dort Ziff. 5.5.2)

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

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