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04. bei Abmahnkosten

Montag, 27. Oktober 2008 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Die Rechtsanwaltskosten des Abmahners gehören zu den sog. Annexkosten einer Abmahnung. Der Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO bezieht sich nicht nur auf die Feststellung der Rechtsgutsverletzung, sondern auch auf Schadensersatz,- Auskunfts-, Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche. Demnach können auch die Abmahkosten nach dem Grundsatz des “fliegenden Gerichtsstandes” geltend gemacht werden (vgl. u.a. OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2004, Az. 3 U 115/02; LG Braunschweig, Urteil vom 07.05.2008, Az. 9 O 2946/07 (442); LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2007, Az. 1 S 32/07; LG München, Urteil vom 23.09.1998, Az. 1 HK O 11678/98; AG Charlottenburg, Urteil vom 25.02.2009, Az. 212 C 209/08; AG Köln, Urteil vom 30.04.2007, Az. 142 C 553/06).

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Übersicht an Beiträgen von Dr. Damm & Partner zum Thema “Gerichtszuständigkeit”

01. Örtliche Zuständigkeit
02. Sachliche Zuständigkeit
03. bei Vertragsstrafe
04. bei Abmahnkosten
05. bei Verstoß im Internet
06. bei Urheberrechtsverstoß
07. bei Markenverstoß
08. bei Wettbewerbsverstoß
09. flieg. Gerichtsstand

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