09. Fliegender Gerichtsstand
Dienstag, 28. Oktober 2008 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht1. Definition “fliegender Gerichtsstand”
Ein Unternehmen, dass sich durch rechtswidriges Verhalten eines Konkurrenten gestört fühlt, kann den Konkurrenten am Tatort verklagen.
Findet der Rechtsverstoß im Internet statt, so gilt als Tatort der Ort, an dem die betreffende rechtswidrige Information Dritten bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird, mit anderen Worten, die betreffende Webseite oder Homepage abgerufen werden kann. Bei dem illegalen Upload von urheberrechtlich geschützten Werken (z.B. Musik, Software, Filme) gilt dies in gleicher Weise. Der Abruf ist regelmäßig in ganz Deutschland möglich, so dass jedes Landgericht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland örtlich zuständig ist. Da sich der Abmahner mithin das für ihn örtlich zuständige Gericht frei aussuchen kann, spricht man von einem “fliegenden” Gerichtsstand.
Regelmäßig wird sich der Abmahner bei der Wahl des für ihn örtlich in Betracht kommenden Gerichts an der für das jeweilige Gericht bekannten Rechtsprechung orientieren. Bekannt ist, dass die Land- und Oberlandesgerichte regional unterschiedliche Rechtsauffassungen im Wettbewerbsrecht vertreten. Beispielsweise ist es für den Abmahner regelmäßig nicht ratsam, seine Unterlassungsansprüche aus Verwendung unwirksamer/unzulässiger AGB-Klauseln vor dem LG Köln oder LG Hamburg zu verfolgen, da diese in den §§ 305 ff. BGB keine Vorschriften erkennen, die “auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln” (§ 4 Nr. 11 UWG); wohl aber vor dem LG Berlin oder dem LG Frankfurt, die insoweit eine abweichende Rechtsauffassung vertreten.
2. Rechtsmissbrauch?
Das Ausnutzen des “fliegenden Gerichtsstandes”, um den Gegner von einer Rechtsverteidigung abzuhalten, kann rechtsmissbräuchlich sein (Rechtsmissbrauch); die gerichtliche Klage oder der gerichtliche Antrag demgemäß unzulässig sein. Das Ausnutzen des “fliegenden Gerichtsstandes” allein um eine für den eigenen Anspruch freundliche regionale Rechtsprechung in Anspruch zu nehmen, erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs (kein Rechtsmissbrauch).
Hinweis
Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.
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Übersicht an Beiträgen von Dr. Damm & Partner zum Thema “Gerichtszuständigkeit”
01. Örtliche Zuständigkeit
02. Sachliche Zuständigkeit
03. bei Vertragsstrafe
04. bei Abmahnkosten
05. bei Verstoß im Internet
06. bei Urheberrechtsverstoß
07. bei Markenverstoß
08. bei Wettbewerbsverstoß
09. flieg. Gerichtsstand



















