Hessischer VGH: Wird der Gemeindevertreter vom Bürgermeister beleidigt, so steht für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur der Weg zum Verwaltungsgericht, nicht zum Zivilgericht offen

veröffentlicht am 31. Juli 2012

Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.2012, Az. 8 E 1067/12
§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

Der Hessische VGH hat entschieden, dass angebliche Verletzungen des Persönlichkeitsrechts eines Gemeindevertreters durch den Bürgermeister der Gemeinde nicht dem Zivilrecht zuzuordnen sind. Der öffentlich-rechtliche Charakter der im Streit befindlichen Äußerungen des Beklagten ergebe sich daraus, dass er diese in amtlicher Eigenschaft als Bürgermeister gegenüber der Stadtverordnetenversammlung als Gemeindeorgan in Bezug auf den Kläger als Teil dieses Gemeindeorgans abgegeben habe, so dass sie als dienstliche Äußerung des Bürgermeisters der Stadt … als Organträger zugerechnet werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung:


Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Beschluss

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 05.04.2012, Az. 3 K 115/11.KS- aufgehoben. Für die vorliegende Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bad Hersfeld verwiesen. Es handelt sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art,die keinem anderen Gericht durch Bundesgesetz ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Der öffentlich-rechtliche Charakter der im Streit befindlichen Äußerungen des Beklagten ergibt sich daraus, dass er diese in amtlicher Eigenschaft als Bürgermeister gegenüber der Stadtverordnetenversammlung als Gemeindeorgan in Bezug auf den Kläger als Teil dieses Gemeindeorgans abgegeben hat, so dass sie als dienstliche Äußerung des Bürgermeisters der Stadt A-Stadt als Organträger zugerechnet werden muss (Hess. VGH, Urteil vom 09.12.1993, Az. 6 UE 571/93, NVwZ-RR 1994, 400 =juris Rn. 28 f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 13.03.1989, Az. 4 B 86.03127, NVwZ-RR 213 [214 m.w.N.] = juris, und Beschluss vom 13.10.2009, Az. 4 C 09.2145 -,juris).

Soweit das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.11.1998, Az. 24 W 65/98, juris) und auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.06.1961, Az. VI ZR 210/60, juris) maßgeblich darauf abstellen, dass das Verhältnis der Gemeindevertreter zum Bürgermeister nicht durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet ist, sondern durch ein Verhältnis der Gleichordnung, vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Denn auch eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007, Az. 6 B 10/07, juris Rdnr. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 F10194-08, juris Rdnr. 4).

Der öffentlich-rechtliche Charakter der Streitigkeit wird hier besonders daran deutlich, dass die vom Kläger beanstandete Erklärung des Beklagten anstelle eines zunächst als Tagesordnungspunkt vorgesehenen Berichts des Bürgermeisters abgegeben und als Anlage zum Bestandteil des Sitzungsprotokolls der Stadtverordnetenversammlung vom 12.08.2010 gemacht worden ist. Folgerichtig begehrt der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 2. die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer Widerrufserklärung des Beklagten „in der …öffentlichen Stadtratssitzung … zu Protokoll“ (gemeint ist eine öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung).Deshalb ist der Bürgermeister als Organ der Stadt A-Stadt – und nicht die Stadt selbst als Organträger – richtiger Beklagter, weil die vom Kläger beanstandeten Erklärungen des Beklagten ihn in seiner Eigenschaft als betreffen und damit als Mitglied des Gemeindeorgans Stadtverordnetenversammlung. Klageziel ist die Titulierung einer Pflicht des Beklagten als Gemeindeorgan,gegenüber der Stadtverordnetenversammlung eine Amtshandlung in Form einer mündlichen Widerrufserklärung vorzunehmen. Es handelt sich mithin um eine Organstreitigkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Rn. 6 vor § 40; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., Rn. 9 zu § 78; jeweils m.w.N.).

Die vorliegend angegriffene dienstliche Verlautbarung eines Bürgermeisters lässt sich hinsichtlich der Rechtswegfrage nicht mit Äußerungen vergleichen, die von Mitgliedern einer Gemeindevertretung in Bezug auf andere Mitglieder des selben Gemeindeorgans bei Gelegenheit oder anlässlich einer Sitzung dieses Organs gemacht werden und für deren Abwehr der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.1989, Az. 1 S 5/88, NJW 1990, 1808 = juris). Die weitere vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung (Hess. VGH, Urteil vom 09.12.1993, a.a.O.) führt bei der Abwehr in dienstlicher Eigenschaft abgegebener ehrverletzender Erklärungen zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs.

Keineswegs zu folgen ist der vom Amtsgericht Bad Hersfeld in dessen Beschluss vom 25.04.2012, Az. 10 C 141/12 (40)- (Kopie Bl. 92 GA) gegebenen Begründung für die vermeintliche Zulässigkeit des Zivilrechtswegs in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit. Die darin zitierte Entscheidung (BGH,Urteil vom 20.06.1961, Az. VI ZR 210/60 -, NJW 1961,1625 = juris) bezieht sich auf eine nicht vergleichbare Fallkonstellation, nämlich auf Abwehransprüche gegen die Erörterung den damaligen Kläger betreffender Personalangelegenheiten durch ein Mitglied einer Gemeindevertretung in einer erweiterten Fraktionssitzung, die der Bundesgerichtshof als Parteiveranstaltung angesehen hat. Dass in einem solchen Fall keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist, liegt auf der Hand.

Einer Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im vorliegenden Zwischenverfahren auch in der Beschwerdeinstanz keine besonderen Kosten entstanden sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Auf den Beschluss hingewiesen hat openjur.de (hier).

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