HG Zürich: Marke „Gmail“ von Daniel Giersch wird in der Schweiz für nichtig erklärt

veröffentlicht am 19. März 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtHG Zürich, Urteil vom 16.01.2009, Az. HG080137

Das HG Zürich hat den markenrechtlichen Ansprüchen des Daniel Giersch an der Kennzeichnung „Gmail“ in der Schweiz eine Absage erteilt. Die Markenregistrierung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Es bestünden „ernsthafte Zweifel an der Gebrauchsabsicht des Beklagten im Zeitpunkt der Markenhinterlegung“, da Giersch unter der Marke lediglich marginale Geschäftsaktivitäten entwickelt habe. Auch der Zeitpunkt der Markenregistrierung spreche für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Giersch meldete nach Meldung der Neuen Züricher Zeitung  (JavaScript-Link: NZZ) im November 2004 die Marke «GMAIL» in der Schweiz an, welche sodann im April 2005 im Handelsamtsblatt publiziert wurde. „Google seinerseits hatte sein E-Mail-Angebot «GMAIL» bereits im April 2004 in den USA sowie als Europäische Gemeinschaftsmarke zur Registrierung unterbreitet; im April 2005 folgte die Registrierung in der Schweiz.“ Beide Parteien klagten auf Löschung der gegnerischen Marke.

Der Rechtsstreit ist eine Rechtswegs-Odyssee vorausgegangen, wie die NZZ vermerkt: Nachdem das Züricher Handelsgericht Giersch 2006 noch Recht gegeben hatte, kam es nunmehr zum gegenteiligen Urteil, allerdings erst nachdem Google sich bis zum Schweizer Bundesgericht durchgekämpft und 2008 dort eine Rückverweisung der Angelegenheit an das Züricher Handelsgericht zur Neubeurteilung erreicht hatte. Die Züricher Richter prüften erneut, allerdings lediglich den rechtlichen Teil des ursprünglichen Urteils und ohne Anhörung von Giersch. Diese Besonderheit nimmt Giersch nunmehr zum Anlass, notfalls erneut vor das Bundesgericht zu ziehen.

Giersch liegt offensichtlich an gerichtlichen Auseinandersetzungen zu „seiner“ Marke: Der Zeitung zufolge streiten sich Giersch und Google derzeit auch noch in Norwegen, Spanien und Portugal.


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