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Archiv für die Kategorie „Abo-Fallen“

LG Hamburg: Haftstrafen für Abofallen-Betrüger

Donnerstag, 22. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Wie heise online berichtet, wurden vor dem Landgericht Hamburg die Betreiber von so genannten Abo-Fallen im Internet zu Haft- und Geldstrafen verurteilt. Der Hauptangeklagte erhielt eine Gefängnisstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Durch den Trick, vermeintlich kostenlose Downloads durch versteckte Kostenhinweise in 12-24monatige Abonnements umzuwandeln, konnten die Angeklagten ca. 5 Mio. Euro ergattern. Dies sei nach Auffassung des Landgerichts gewerbsmäßiger Betrug (s. auch OLG Frankfurt a.M., hier), auch wenn die Richterin den unachtsamen Nutzern eine gewisse Mitschuld zusprach. Der Hauptangeklagte selbst hatte in einem Internet-Chat sein Konzept schonungsloser ausgedrückt, indem er verdeutlichte, dass sie das vereinnahmte Geld den “Dummen und Angstzahlern” aus der Tasche ziehen würden.

AG Gladbeck: Irreführende “Abo-Falle”, wenn Anmeldebutton und Hinweis über die Kostenpflichtigkeit nicht gleichzeitig zu sehen sind

Donnerstag, 19. Januar 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Gladbeck, Urteil vom 18.10.2011, Az. 12 C 267/11

Das AG Gladbeck hat entschieden, dass bei einem Internetportal, bei welchem bei Anmeldung ein Abonnement für 96,00 EUR pro Jahr abgeschlossen wird, eine so genannte Abo-Falle vorliegt, wenn ein Hinweis auf die Kostenpflicht und der lediglich mit einem Sternchen versehene Button “jetzt anmelden” nicht gleichzeitig sichtbar seien. Vorliegend müsse bei Erreichen des Anmeldebuttons gescrollt werden, um den Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit wieder “zu entdecken”. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich um eine Abo-Falle, in der der Verbraucher durch eine täuschende Aufmachung dazu verleitet werden soll, sich für ein vermeintlich kostenfreies Angebot anzumelden. Dafür spreche aus Sicht des urteilenden Richters auch die Webseite des betreibenden Unternehmens, welche nicht auf Kundengewinnung ausgerichtet sei, sondern lediglich für das Unternehmen günstige Urteile bezüglich Abonnement-Forderungen propagiere. Zum Volltext der Entscheidung:

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AG Hamburg-Wandsbek: Widerruf bei mangelnder Widerrufsbelehrung auch nach 2 Jahren noch möglich - Auch kein Wertersatz für Internet-Portal

Dienstag, 17. Januar 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 13.01.2012, Az. 716a C 354/11
§ 355 Abs. 4 BGB, § 312 d Abs. 3 BGB, § 312 e Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 BGB

Das AG Hamburg-Wandsbek hat entschieden, dass die Mitgliedschaft bei einem Internet-Erotik-Portal auch nach knapp 2 Jahren noch widerrufen werden kann, wenn die Widerrufsbelehrung nicht korrekt über den Fristbeginn belehrte. Vorliegend sei dem Kunden in der Belehrung nicht mitgeteilt worden, dass die 14-tägige Widerrufsfrist frühestens mit Vertragsschluss beginne. Deshalb sei die Frist auch nach fast zwei Jahren noch nicht erloschen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wertersatz, da sie nicht habe darlegen können, dass der Beklagte dem Beginn der Ausführung der Dienstleistung zugestimmt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Zeitungsverlag haftet für Subunternehmer, wenn dieser Verbrauchern ohne Auftrag den Abschluss eines Zeitschriftenabos bestätigt

Freitag, 13. Januar 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 134/10
§ 166 Abs. 1 BGB,
Nr. 29 in Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 8 Abs. 2 UWG

Der BGH hat entschieden, dass ein Zeitungsverlag für einen Subunternehmer haftet, der Verbrauchern ohne Auftrag den Abschluss eines Zeitschriftenabos bestätigt. Das gelte sogar dann, wenn der die Werbekampagne durchführende Subunternehmer die Hauptvertriebsfirma betrüge. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

LG Berlin: Kostenhinweis bei live2gether.de nicht ausreichend deutlich / Keine Zahlpflicht des Nutzers

Dienstag, 22. November 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Berlin, Urteil vom 21.10.2011, Az. 50 S 143/10 - nicht rechtskräftig
§ 305 c BGB, § 612 Abs. 1 BGB,
§ 1 Abs. 6 PAngV

Das LG Berlin hat entschieden, dass der Kostenhinweis bei live2gether.de für die Nutzung des Mitwohn-Portals nicht ausreichend deutlich ist. Dies ergebe sich insbesondere aus der Gestaltung der Website und der Führung des Nutzers zum Anmeldebutton. Im Ergebnis bestätigte das LG Berlin damit in diesem Fall, dass es sich bei live2gether.de um eine Abofalle handele. Dies dürfte allerdings nur insoweit für die Zukunft gelten, als dass die Gestaltung der Website in den fraglichen Punkten nicht erheblich und den rechtlichen Anforderungen gemäß nachgebessert wird. Beachtlich: Das Landgericht hat die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

LG Landshut: Die Paid Content GmbH muss bei mitfahrzentrale-24.de deutlicher auf Abo-Kosten hinweisen

Montag, 24. Oktober 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Landshut, Urteil vom 16.08.2011, Az. 54 O 1465/11 - nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 305 c BGB

Das LG Landshut hat entschieden, dass die Betreiberin der Abo-Falle mitfahrzentrale-24.de, die Paid Content GmbH, die entstehenden Abo-Kosten deutlicher angeben muss als bisher. Zuvor war der Kostenhinweis lediglich in der rechten Spalte unter “Kundeninformation” in einem kleingedruckten Fließtext untergebracht. Diesen unzureichenden Kostenhinweis wertete die Kammer als Irreführung, da Verbraucher es gewohnt seien, im Internet viele Dienstleistungen kostenlos zu erhalten, und untersagte ein solches Gebahren gegenüber Verbrauchern. Das sei irreführend, hat nun das Landgericht Landshut geurteilt. Die Seite weise nicht deutlich genug auf die Kostenpflicht hin. Die in den AGB klauselweise enthaltene Verpflichtung des Verbrauchers, die jährlichen Kosten in Höhe von 132,00 EUR im Voraus zu entrichten, sei hingegen intransparent, weil für den Verbraucher nicht erkennbar sei, wann dieser die Jahreskosten zu zahlen habe. Schließlich dürfe sich der Vertrag auch nicht nach Ablauf der Mindestlaufzeit um weitere 2 Jahre verlängern, da eine solche automatische Verlängerung von Gesetzes wegen lediglich 1 Jahr betragen dürfe. Geklagt hatte der vzbv (hier).

AG Dresden: Ein probates Mittel gegen Forderungen der Melango.de GmbH / Negative Feststellungsklage gegen Melango.de GmbH erfolgreich

Sonntag, 16. Oktober 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Dresden, Urteil vom 05.10.2011, Az. 104 C 3441/11 - nicht rechtskräftig
§
256 ZPO<, § 306 c Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 1 BGB

Das AG Dresden hat in diesem Fall im Rahmen einer negativen Feststellungsklage entschieden, dass eine etwaige Vereinbarung zwischen der Klägerin und der melango.de GmbH über eine Laufzeit von 24 Monaten und eine Entgeltlichkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen gemäß § 305 c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel zu werten ist, weshalb diese selbst bei Annahme des Bestehens eines Vertrages zwischen den Parteien gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Ein Entgeltanspruch der melango.de GmbH bestehe nicht, weshalb die hiergegen gerichtete negative Feststellungsklage erfolgreich sei. Zum Volltext der Entscheidung (more…)

OLG Thüringen: Zur Frage, wann eine mutmaßliche Abofalle ausreichend auf etwaige Vertragskosten hinweist

Montag, 5. September 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Thüringen, Urteil vom 23.12.2010, Az. 9 W 517/10
§ 890 ZPO

Das OLG Thüringen hat entschieden, dass der Betreiber einer mutmaßlichen Abo-Falle nicht gegen eine einstweilige Verfügung verstößt, derzufolge der Betreiber es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet “die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners, wie nachfolgend [Grafik] anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben, wenn er in der Folge hinter dem Wort “Anmeldung” ein Sternchen einfügt und in einem Informationskasten nunmehr anstatt der Überschrift ‘Informationen’ nun die Überschrift ‘Vertragsinformationen’ verwendet”. (more…)

VG Berlin: Inkassounternehmen darf trotz mehrfacher Beschwerden weiterhin Forderungen für Abo-Falle einziehen / Forderungen der Abo-Fallen damit aber noch nicht rechtmäßig

Montag, 5. September 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

VG Berlin, Urteil vom 25.08.2011, Az. VG 1 K 5.10 - nicht rechtskräftig

Das VG Berlin hat laut Pressemitteilung vom 25.08.2011 (Nr. 38/2011) entschieden, dass der durch die Präsidentin des Kammergerichts erfolgte Widerruf der Zulassung / Registrierung einer Inkassogesellschaft mit Sitz in Berlin rechtswidrig erfolgte. Die Entziehung der Zulassung erfolgte, da der Bestand der eingezogenen Forderungen nicht geprüft worden sei, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte. Das Verwaltungsgericht sah dies anders, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das (nicht rechtskräftige) Urteil des VG Berlin keinesfalls zugleich bedeutet, dass das Wirken der Abofallen rechtmäßig ist: “Es sei nicht dauerhaft zu unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe. (more…)

AG Mülheim: Angebliche Abofalle weist ausreichend auf Folgekosten hin / Kein Widerrufsrecht für Unternehmen

Montag, 15. August 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 08.12.2009, Az. 1 C 391/09
§§ 398; 611 BGB

Das AG Mülheim an der Ruhr hat den Abo-Beitrag einer (aus Sicht des Beklagten) sog. Abofalle für rechtmäßig erkannt. Im vorliegenden Falle handelte es sich nach Ansicht des Amtsgerichts keineswegs um eine Abofalle. Die ausführliche Begründung: “Entgegen der Auffassung des Beklagten ist in dem Internetangebot auch mit hinreichender Deutlichkeit auf die für die Inanspruchnahme des Angebotes zu zahlende Vergütung von 59,95 EUR hingewiesen worden. Die Anmeldemaske enthält unten … einen entsprechenden Hinweis, wobei der Preis durch Fettdruck hervorgehoben worden ist.” Was wir davon halten? Ein in unlesbar kleiner Schrift fett gedruckter Hinweis inmitten unlesbarer Schrift mit weiteren fett gedruckten Textbestandteilen dürfte allgemein überraschend für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher sein. Das Amtsgericht hätte zwanglos darauf eingehen können, ob solche Voraussetzungen vorlagen und es hätte auch die konkrete Darstellung der Kostenpflichtigkeit detaillierter darlegen können. Als wegweisendes Urteil, wie vom obsiegenden Kläger gerne in Mahnschreiben verwandt, taugt das Urteil nicht gerade. im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass Unternehmen kein Widerrufsrecht genießen. Das allerdings steht schon im Gesetz (vgl. § 355 BGB). Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

AG Eisenach: Zum ausreichenden Kostenhinweis einer Abofalle durch Positionierung von AGB / Zur Beweispflicht des Verbrauchers für den Zugang der Widerrufserklärung

Samstag, 13. August 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

AG Eisenach, Urteil vom 28.03.2011, Az. 57 C 668/10
§§ 305 Abs. 2; 355 AGB

Das AG Eisenach hat entschieden, dass nicht jeder Internetdienst, der zweijährige Abonnements zu Jahreskosten von 96,00 EUR für mehr oder minder sinnbefreite Download-Möglichkeiten anbietet, als Abofalle gilt, dementsprechend abgeschlossene Verträge wirksam sind. Sehr ausführlich setzte sich das Amtsgericht mit der Einbeziehung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auseinander und ließ auch durchblicken, dass die bloße Versendung des Widerrufs nicht ausreicht, um den einmal abgeschlossenen Abo-Vertrag rückgängig zu machen. Vielmehr muss die Absendung bzw. der Zugang der Erklärung vom Verbraucher bewiesen werden. Wer nun als Abofallen-Opfer der Auffassung ist, Polen sei nun gänzlich verloren, irrt. Zwar sind die Ausführungen zur Einbeziehung von AGB und zur Widerrufserklärung nachvollziehbar; ob der Preishinweis allerdings hinreichend deutlich ist, ist eine Auslegungsfrage, welche das Gericht zu bestimmen hat. Ganz individuell und ganz subjektiv. Im Übrigen hat die Entscheidung eines Amtsgerichtes, bei allem Respekt für die dortige Entscheidung, eher weniger rechtsverbindliche Wirkung für das übrige Bundesgebiet. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

AG Schweinfurt: Abo-Falle - Gültiger Vertragsschluss, wenn Textfenster mit “Vertragsinformationen” vorgehalten wird

Freitag, 5. August 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schweinfurt, Urteil vom 09.06.2011, Az. 10 C 1657/10
§§ 133, 157, 119 BGB

Das AG Schweinfurt hat entschieden, dass ein Abonnenment-Vertrag über eine Webseite zustande kommt, wenn sich auf dem Anmeldebildschirm ein Textfenster mit der Überschrift “Vertragsinformationen” befindet, auf welches durch ein Sternchen direkt oberhalb des “Jetzt anmelden”-Buttons hingewiesen wird. Dies sei zur Aufklärung über die Kostenpflichtigkeit ausreichend. Widerruf und Anfechtung seien nicht rechtzeitig erklärt worden. In einem Nebensatz (”Darüber hinaus befindet sich auch in den AGBs, welche wirksam einbezogen wurden, s.o., eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Widerrufsbelehrung.“) ließ das Gericht zudem erkennen, dass es offensichtlich eine Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB auf einer Webseite zum Beginn des Fristlaufs für die Widerrufsfrist ausreichen lassen würde, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass auf einer Webseite keine Textform gegeben ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Berlin: Abo-Falle - Preise müssen klar und eindeutig angegeben werden

Dienstag, 26. Juli 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 08.02.2011, Az. 15 O 268/10
§§ 305 ff BGB;
3, 5 UWG; 1 PAngV

Das LG Berlin hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass Preise für Dienstleistungen auf einer Webseite klar und eindeutig angegeben werden müssen. Dies gelte insbesondere für Angebote, die es im Internet auch kostenlos gebe, so wie im vorliegenden Fall eine Seite für Angebote / Gesuche für Mitfahrgelegenheiten. Die Beklagte hatte zwar einen Kostenhinweis (Jahresabo für 96,00 EUR) auf der Anmeldeseite untergebracht, diesen jedoch in einem längeren Fließtext “versteckt”. Damit liege nach Auffassung des Gerichts ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine Irreführung der Verbraucher vor. Hinzu komme, dass der Nutzer erst nach der Anmeldung prüfen könne, ob die angebotenen Seiten für ihn überhaupt brauchbar seien. Daher sei es besonders überraschend, dass bereits die bloße Anmeldung eine Entgeltpflicht auslöse.

AG Münster: Verbraucher wird zur Zahlung von 96,00 EUR Abo-Kosten verurteilt - weil er offensichtlich nicht gut rechtsanwaltlich vertreten wurde

Donnerstag, 19. Mai 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Münster, Urteil vom 05.05.2011, Az. 7 C 3998/10
§§ 305 ff.; 611 BGB

Das AG Münster hat einen Verbraucher zur Zahlung von 96,00 EUR verurteilt, nachdem sich dieser auf einem “Internetportal zur Bildung von Wohngemeinschaften” angemeldet haben soll. Das Amtsgericht kam vorliegend zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine sog. Abo-Falle handele. Kommentieren möchte man das Urteil kaum und noch weniger die Polemik in Hinblick auf die - bei Abo-Fallen zutreffende - Empfehlung von Prof. Dr. Thomas Hoeren. Ohnehin wurde dies schon ausreichend vom Kollegen Dosch getan (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

AG Magdeburg: Abo-Falle oder nicht? - Kosteninformation in AGB für gültigen Vertragsschluss ausreichend

Montag, 2. Mai 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

AG Magdeburg, Urteil vom 26.02.2011, Az. 140 C 3125/10
§ 611 Abs. 1 BGB

Das AG Magdeburg hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn in einem Internet-Angebot über entstehende Kosten (12-Monats-Abo für 96,00 EUR) lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert wird. Ein Vertragsschluss sei jedenfalls dann erfolgt, wenn der Kunde sich auf der Seite der Klägerin einlogge, seine persönlichen Daten mitteile und nach der Übersendung einer E-Mail von der Klägerin diese mit einem Verifikationscode bestätige und ebenso bestätige, dass er die AGB zur Kenntnis genommen habe. Dann könne er nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass ihm entstehende Kosten nicht bekannt gewesen seien. Soweit der Kunde die AGB tatsächlich nicht gelesen habe, sei dies auf seine fehlende Sorgfalt zurückzuführen, ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit. Im vorliegenden Fall seien Umstände, die den Nutzern suggerierten, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgen würde, nicht in ausreichender Weise ersichtlich. Es sei den jeweiligen Nutzern auch zumutbar, die gegebenen Informationen zu lesen. Unser Fazit: Auch bei den so genannten Abo-Fallen steckt der Teufel, wie so oft, im Detail: Die pauschale Verteidigung “Dies ist eine Abo-Falle” reicht in der Regel nicht aus, sondern es muss in jedem Einzelfall dargelegt werden, warum über die Unentgeltlichkeit eines Angebots getäuscht worden sein soll.

AG Frankfurt a.M.: Abo-Falle - Preishinweis als überraschende Klausel unwirksam

Mittwoch, 6. April 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.03.2011, Az. 29 C 2583/10 (85)
§ 305 c Abs. 1 BGB

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Kostenpflichtigkeit bei einer so genannten Abo-Falle entfällt, wenn der Preishinweis als überraschende AGB-Klausel zu werten ist. Zwar sei der Preishinweis in der vorgelegten Gestaltung hinreichend deutlich erkennbar gewesen, so dass sich die mangelnde Einbeziehung nicht schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ergebe, sie folge aber aus den Umständen des Vertragsschlusses. Der Kläger habe die Webseite der Beklagten in der Erwartung besucht, dort kostenlose Software herunterladen zu können, wie diese vielerorts im Internet angeboten werde. Er musste nach Gestaltung der Seiten der Beklagten nicht damit rechnen, dass ausgerechnet hier das Angebot nicht kostenlos wäre. Ähnlich entschieden bereits das AG Hamm und das AG München. Zum Volltext der Entscheidung:

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AG Schwelm: Ein Rechtsanwalt, der Abo-Fallen-Forderungen eintreibt, ist aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug schadensersatzpflichtig

Mittwoch, 30. März 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schwelm, Urteil vom 07.10.2010, Az. 24 C 108/10 - nicht rechtskräftig
§§
823 Abs. 2 BGB; §§ 22; 27; 263 StGB

Das AG Schwelm hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für eine Abo-Falle massenhaft im Forderungseinzug tätig wird, aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug schadensersatzpflichtig ist und dem Opfer der Abo-Falle die Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Forderung zu erstatten hat. Zitat: “Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüchen aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Im vorliegenden Fall forderte sie neben der angeblichen Hauptforderung über 60,00 Euro weitere 50,88 Euro an weiteren Kosten und verzichtete auch dann nicht auf die Geltendmachung dieser Forderung, als ihr bekannt wurde, dass der Sohn der Kläger minderjährig war. Vielmehr verschärfte sie den Ton ihrer Mahnungen und stützte diese nun ihrerseits darauf, dass der Sohn der Kläger eine betrügerische Handlung begangen habe, weil er über die Volljährigkeit getäuscht habe. Die Beklagte musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege jedoch erkennen, dass sie aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns der Kläger sowie durch bewusst irreführende Gestaltung der Internet-Seite eine Nichtforderung für die Firma M. geltend macht. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen ihres Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug (vgl. auch AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, AZ.: 9 C 93/09, AG Marburg, Urteil vom 18.01.2010 [wohl: 08.02.2010], AZ.: 91 C 981/09).” Ohne dem Ergebnis zu schaden hat das Amtsgericht die Entscheidung des LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 übersehen.  Zum Volltext der Entscheidung:

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