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Archiv für die Kategorie „Impressum News+Recht“

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnt Google wegen angeblichem Verstoß gegen das Telemediengesetz (TMG) ab

Montag, 22. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) soll nach Angaben des Handelsblatts (hier) Google eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Pflicht einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme zugestellt haben. Hintergrund der Abmahnung soll der Umstand sein, dass Nutzer, welche die bei Google angegebene E-Mail-Adresse für Anfragen nutzen, eine automatisch generierte Bitte (E-Mail) erhalten,  die für die einzelnen Google-Dienste bereit gestellten elektronischen Formulare zu verwenden. Die vzbv soll dies als “toten Briefkasten” beanstanden und hierin einen Wettbewerbsverstoß sehen. Bereits Anfang März 2012 hatte die vzbv Google wegen einzelner Klauseln der Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen abgemahnt. (more…)

LG Bamberg: In das Impressum (des gewerblichen eBay-Verkäufers) gehört mehr als nur die Post- und E-Mail-Adresse

Freitag, 7. Dezember 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bamberg, Urteil vom 23.11.2012, Az. 1 HK O 29/12
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das LG Bamberg hat entschieden, dass die nach dem Telemediengesetz notwendigen “Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit [Diensteanbieter] ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post” noch nicht erbracht sind, wenn “nur” eine postalische und eine E-Mail-Adresse im Impressum aufgeführt werden. Es müsse vielmehr eine Kommunikationsmöglichkeit angegeben werden, welche es ermögliche, Anfragen des Verbrauchers binnen 60 Minuten zu beantworten. Was wir davon halten? (more…)

KG Berlin: Fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten im Impressum ist nicht wettbewerbswidrig

Mittwoch, 14. November 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 5 W 204/12
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5a UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG; § 312 c Abs. 1 BGB; Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB

Das KG Berlin hat entschieden, dass die fehlende Angabe eines Vertretungsberechtigten im Impressum einer Kapitalgesellschaft keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Zwar werde dadurch gegen ein Informationsgebot verstoßen, dies sei jedoch nicht wettbewerbswidrig, da es sich nicht um eine Marktverhaltensregelung handele. Auch eine Irreführung liege nicht vor, da es sich nicht um eine wesentliche Information handele, durch die der Verbraucher von der Abgabe geschäftlicher Erklärungen abgehalten werde. Zum Volltext der Entscheidung:

(more…)

LG Aschaffenburg: Impressum auf Baustellen-Webseite doch erforderlich?

Mittwoch, 7. November 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12
§ 3 UWG,  § 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG

Das LG Aschaffenburg hat entschieden - anders als das LG Düsseldorf (hier) -, dass auch eine so genannte “Baustellenseite” im Internet ein Impressum benötigt. Dies sei jedoch nur unter besonderen Umständen der Fall: Vorliegend sei die Seite nicht vollständig leer gewesen, sondern enthielt einen Hinweis “Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz” sowie das Logo der beklagten Firma und eine Printausgabe zum Download. Dies sei nach Auffassung des Gerichts bereits eine geschäftliche Tätigkeit, da durch die Bereitstellung des Magazins bereits geworben werde.

OLG Hamburg: “Gehört mir nicht”-Einwand hinsichtlich Rechtsverstößen auf fremder Website ist unbegründet, wenn auf die Website selbst Bezug genommen wird

Freitag, 25. November 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Hamburg, Urteil vom 03.11.2011, Az. 3 U 177/10
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Einwand, man sei für den Inhalt auf einer bestimmten Website nicht verantwortlich, nicht durchgreift, wenn auf die fragliche Website in den Geschäftsunterlagen Bezug genommen wird. Konkret hatte ein Unternehmen, dass für eine Website ohne Anbieterkennzeichnung abgemahnt worden war, behauptet, die Website sei von einem Dritten erstellt und ihm angeboten, dann aber nicht übernommen worden. Dies wertete der Senat als Schutzbehauptung, da das Unternehmen u.a. im Geschäftslokal eine Angebots- und Preisliste ausgehängt hatte, das auf die streitgegenständliche Internetseite verwies. Das Oberlandesgericht nahm vor diesem Hintergrund an, dass sich das Unternehmen die Website und ihre Unterseiten wie auch die dortige Werbung für ihr Geschäft und ihr Dienstleistungsangebot zu Eigen gemacht habe. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Andreas Schwartmann (hier).

OLG Köln: Zur Irreführung durch die Werbung “Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel XYZ”

Dienstag, 16. August 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 01.04.2011, Az. 6 U 214/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG; Art. 90 lit. f EU-RL 2001/83/EG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung “Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel XYZ” unlauter ist, da die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel von Gesetzes wegen keine Elemente enthalten dürfe, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen oder von Personen bezögen, die weder Wissenschaftler noch im Gesundheitswesen tätige Personen seien, die aber aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten. Auch die Werbung “XYZ wirkt so stark wie die chemischen Wirkstoffe ASS und Paracetamol…” wurde verboten, da außerhalb von Fachkreisen für Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen nicht mit Angaben geworben werden dürfe, die nahelegten, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspreche oder überlegen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG München I: Falsche Ortsangabe im Google Places-Profil kann abgemahnt werden

Dienstag, 31. Mai 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG München I, Beschluss vom 22.03.2011, Az. 17 HK O 5636/11
§§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

Das LG München I hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass die falsche Ortsangabe im Rahmen eines Google Places-Profils zu einer Irreführung von Nutzern führen und somit als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Im vorliegenden Fall lag der angegebene Geschäftssitz etwa 6 km von dem tatsächlichen Geschäftssitz entfernt, ohne dass das betreffende Unternehmen einen anderweitigen Geschäftsbezug zu dem Ort des angegebenen Geschäftssitzes (etwa Zweigstelle) aufweisen konnte. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

LG München I: Ein falsches Impressum ist bisweilen wettbewerbsrechtlich unerheblich

Dienstag, 22. Februar 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG München I, Urteil vom 04.05.2010, Az. 33 O 14269/09
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, § 4 Nr. 11 UWG

Das LG München I hat entschieden, dass die fehlende Angabe des Vor- und Zunamens und - entgegen dem OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08 - der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellt. Der Beklagte hatte seinen Vornamen mit “Vangelis” angegeben, obwohl er “Evangelos” hieß. Dies, so die Münchener Richter, sei nur eine dem informierten und verständigen Verbraucher geläufige Abkürzung des griechischen Vornamens “Evangelos”. Die fehlende Steueridentifikationsnummer verstoße zwar gegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, § 4 Nr. 11 UWG, sei aber nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Gleiches gelte auch für den Fall, dass man in der Angabe des falschen Vornamens entgegen der Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ansehen würde. Aus Art. 7 Abs. 5 UWG der UGP-Richtlinie in Verbindung mit dem Anhang 2 ergebe sich nicht, dass jede Information als wesentlich zu qualifizieren und bei deren Fehlen eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen sei. Was wir davon halten? Die Entscheidung steht zumindest im diametralen Widerspruch zur Gesetzeslage, vgl. Art. 7 Abs. 5 der EU-RL 2005/29 in Verbindung mit § 5a Abs. 4 UWG.

LG Nürnberg-Fürth: Rechtsanwalt muss nicht unmittelbar auf Berufsregeln verlinken / Berichtet von Dr. Damm und Partner

Montag, 17. Januar 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2010, Az. 3 HK 0 9663/09
§ 5 Abs. 1 Nr. 5c, Nr. 6 TMG

Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass seitens eines Rechtsanwalts keine Verpflichtung besteht, auf die Berufsregeln zu verlinken. Im vorliegenden Fall hatte der Kollege lediglich auf die Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verlinkt. Es war damit für den Ratsuchenden noch ein weiterer Klick auf einen (auf einem orangefarbenen Kasten hinterlegten) Link mit der Beschriftung “Informationspflichten gemäß § 5 TMG / Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung” zur Einsichtnahme in einen Überblick von Berufsregelungen notwendig. Zitat: (more…)

LG Düsseldorf: Für die bloße Baustellenseite einer Website ist kein Impressum erforderlich / Berichtet von Dr. Damm und Partner

Donnerstag, 6. Januar 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG; § 55 RStV

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine sog. Baustellenseite, welche unter einer Domain geschaltet ist, unter der noch keine weiteren Inhalte hinterlegt sind, kein Impressum aufweisen muss. Folgendes war geschehen: Anfang Juli 2010 stellte der Kläger fest, dass unter der Internet-Adresse …. der Beklagten nur eine Baustellenseite (”Vorschalt-Seite”) abrufbar war. Diese enthielt ein Firmenlogo der Beklagten mit der Aussage “alles für die Marke …” und den Hinweis, die Internetseite werde zur Zeit überarbeitet. Darüber hinaus wurden Nutzer aufgefordert, die Seite in den kommenden Tagen noch einmal zu besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erreichen. Der Kläger mahnte dies ab, erhielt auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, indes keine Rechtsanwaltskosten. Die Gebührenklage wies das Gericht zurück. Zitat: (more…)

OLG München: Die Komplementärin einer Ltd. & Co. KG muss im Impressum nicht angegeben sein

Sonntag, 10. Oktober 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 30.09.2010, Az. 6 U 3422/10
§§
5 Abs. 1 Nr. 1 TMG; 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB-InfoV

Das OLG München hat entschieden, dass ein Unternehmen in dem gesellschaftsrechtlichen Kunstgewand einer Ltd. & Co. KG nicht verpflichtet ist, bei Fernabsatzgeschäften neben der Identität der Kommanditistin (hier: Kommanditgesellschaft) auch die Identität der Komplementärin (hier: der Ltd.) anzugeben. Der Senat erklärte, dass die Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten nicht notwendigerweise bedeute, dass auch die Komplementärin als gesetzliche Vertreterin anzugeben sei. Es genüge vielmehr, dass eine natürliche Person (im Gegensatz hierzu: die juristische Person, wie etwa die GmbH) angegeben sei, welche die Gesellschaft rechtsgeschäftlich vertrete. Eine darüber hinausgehende Angabepflicht könne dem Gesetz nicht entnommen werden, auch nicht im Wege der Auslegung.

OLG Naumburg: “Ich freu mich auf E-Mails” ist kein ausreichender Hinweis auf “Adresse der elektronischen Post” nach § 5 TMG

Sonntag, 26. September 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Urteil vom 13.08.2010, Az. 1 U 28/10
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

Das OLG Naumburg hat entschieden, dass der Hinweis “Ich freu mich auf E-Mails” nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Mitteilung der “Adresse der elektronischen Post” entspricht. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, so der Senat, dass dem Transparenzgebot u.U. auch bei Verwendung eines Links genügt werden könne. Im zu entscheidenden Fall sei dieser Link aber mit “Kontakt” und “Impressum” bezeichnet gewesen, worunter der durchschnittlichen Nutzer Angaben der Anbieterkennzeichnung vermute. Dem Hinweis “Ich freue mich auf E-Mails” könne hingegen nicht derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen “Kontakt” und “Impressum” beigemessen werden. Das Gericht sah hierin einen erheblichen Wettbewerbsverstoß, setzte aber zugleich den Streitwert von 10.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR herab, da die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin gering sei. Was wir davon halten? (more…)

LG Frankfurt a.M.: Der Betreiber eines Online-Portals für kostenlose Kleinanzeigen muss gewerbliche Inserenten zur Angabe eines Impressums zwingen

Montag, 5. Juli 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.05.2009, Az. 2-06 O 61/09
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG;
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Betreiber eines Portals für anonyme Kleinanzeigen bei Kennzeichen verletzenden, gewerblichen Anzeigen wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. grundsätzlich hierzu BGH GRUR 07, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sie nicht ausreichend Sorge dafür tragen, dass gewerbliche Inserenten sich mit einem Impressum identifizieren. Ein bloßer rechtlicher Hinweis an die Inserenten, dass eine entsprechende gesetzliche Pflicht bestehe, sei nicht ausreichend. (more…)

AG Bergisch Gladbach: Neuer Geschäftszweig im Rotlichtmilieu? - Prostituierte mahnt rechtsmissbräuchlich die Konkurrenz ab

Donnerstag, 11. März 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bergisch Gladbach, Urteil vom 28.01.2010, Az. 66 C 216/08
§ 826 BGB

Das AG Bergisch Gladbach hatte in diesem etwas kuriosen Fall über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung gegen eine Abmahnung zu entscheiden. Die Klägerin, die sich über das Internet als Prostitutierte anbot, hatte eine Abmahnung von dem beklagten Rechtsanwalt wegen fehlender Namensangabe im Impressum erhalten. Es wurde eine Unterlassungserklärung sowie ein Mindestschadensersatz in Höhe von 2.500 EUR gefordert sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten auf einen Streitwert von 10.000 EUR. Die Klägerin beauftragte einen Rechtsanwalt zur Abwehr dieser Abmahnung. Zur Erstattung dieser Abwehr-Kosten wurde der Beklagte nunmehr verurteilt. Dem Vernehmen nach ist der Rechtsanwalt in zwei weiteren Verfahren zum Schadensersatz verurteilt worden (AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 28.01.2010, Az. 66 C 211/08; AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 28.01.2010, Az. 66 C 215/08) zum Schadensersatz verurteilt worden. Das Gericht führte im Verfahren mit dem AZ. 66 C 216/08 folgende Gründe aus:

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LG Stendal: Angaben zum Impressum dürfen auch in einem Interaktionsfenster mit Roll-Over-Linkfunktion angeboten werden

Montag, 1. März 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG Stendal, Urteil vom 24.02.2010, Az. 21 O 242/09
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

Das LG Stendal hat entschieden, dass Angaben zum Impressum (hier: E-Mail-Adresse) auch in einem Interaktionsfenster mit Roll-Over-Linkfunktion angeboten werden dürfen. Es bleibe offen, ob die Beklagte gegen die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG vorgesehene Pflicht verstoßen habe, ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Zwar sei richtig, dass sie auf eingereichtem Screenshot nicht erkennbar sei. Die Beklagte habe jedoch unbestritten vorgetragen, dass sich beim “Bestreichen des Links” (”Roll-over”) mIt dem Cursor ein Fenster mit dem Klartext geöffnet habe. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, für ihre gegenteilige Behauptung Beweis anzutreten (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. AufL, § 3 Rn. 50). Denn der Verstoß gegen § 5 TMG sei ein anspruchsbegründender Umstand. Die Klägerin sei beweisfällig geblieben, weil sie trotz ausführlicher Erörterung der Beweislast kein Beweismittel benannt habe. (more…)

LG Hamburg: Im Impressum der GmbH & Co. KG muss nicht die GmbH als Komplementärin genannt sein

Montag, 1. Februar 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Hamburg, Urteil 14.08.2009, Az. 406 O 235/08
§§ 3; 4 Nr. 11; 8 Abs. 4; 12 Abs. 1 UWG; 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine GmbH & Co. KG, welche nicht die Komplementärin (GmbH), sondern nur deren Geschäftsführer im Impressum angebe, keinen Wettbewerbsverstoß begeht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG treffe geschäftsmäßige Diensteanbieter zwar die Verpflichtung, den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten … leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Als Kommanditgesellschaft sei die Klägerin zwar nach §§ 124, 161 Abs. 2 HGB rechtsfähig, jedoch keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft in der Form der Gesamthandsgemeinschaft (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., 2008, §§ 124, 161 HGB jeweils Rn. 1, 2). Nach dem Wortlaut der Norm würde die Klägerin daher nicht die Verpflichtung zur Nennung eines Vertretungsberechtigten treffen. (more…)

OLG Brandenburg: GmbH & Co. KG muss im Impressum nicht ihre Komplementär-GmbH angeben

Donnerstag, 8. Oktober 2009 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.09.2009, Az. 6 W 141/09
§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der in Form einer GmbH & Co. KG firmiert, nicht dazu angehalten ist, im Rahmen seines Impressums die Komplementär-GmbH und den Namen von deren Geschäftsführer anzugeben. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Entscheidungsmöglichkeiten der Verbraucher und anderer Marktteilnehmer sei weder ersichtlich noch durch Darlegung besonderer Umstände belegt worden, dass das Fehlen der genannten Angaben das Verbraucherverhalten relevant beeinflussen könne. Dass ein Verbraucher durch die fehlenden Angaben dazu veranlasst werden könne, ein Automobil gerade bei der Antragsgegnerin zu kaufen, erscheine abwegig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führten auch die fehlenden Angaben nicht zu einer relevanten Täuschung über für eine Kaufentscheidung wesentliche Haftungsverhältnisse innerhalb der Antragsgegnerin. (more…)


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