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Archiv für die Kategorie „Arzneimittelgesetz“

BGH: Öffentliche Information über verschreibungspflichtige Arzneimittel, die keinem Werbeziel dient, ist erlaubt

Dienstag, 17. April 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 223/06
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 10 Abs. 1 HWG

Der BGH hat entschieden, dass auf einer Internetseite für jedermann zugängliche Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel erlaubt sind, soweit dies die genaue und vollständige Wiedergabe der Produktpackung, der Beschreibung der Indikation und der Gebrauchsinformation beinhaltet und keinem Werbeziel dient. Zu diesem Ergebnis gelangte der Senat nach Vorlage an den EuGH. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, handele es sich nicht um einen Verstoß gegen das in § 10 Abs. 1 HWG bestimmte Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Auf Arzneimittel aus dem Ausland darf teilweise Rabatt gewährt werden

Dienstag, 24. Januar 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BGH, Urteil vom 12.01.2012, Az. I ZR 211/10
§ 73 Abs 1 Satz 1 und 1a AMG

Der BGH hat entschieden, dass die Gewährung eines Rabatts auf Arzneimittel, die aus dem Ausland bezogen werden, teilweise zulässig ist. Dies gelte jedoch nur für nicht verschreibungspflichtige und damit preisgebundene Medikamente. Bezüglich letzterer ist eine Rabattgewährung zu untersagen. Im Übrigen liege jedenfalls nach Ansicht des Senats kein Verstoß gegen das Verbringungsverbot (nach dem zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden dürfen) vor, da die verklagte Apothekerin zwar die Medikamente aus Budapest beziehe, diese jedoch über ihre eigene inländische Apotheke abgebe. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 5/2012:
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BGH: Erlaubnis für Versand von Arzneimitteln gilt auch für selbst hergestellte Medikamente des Apothekers

Montag, 26. September 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 129/09
§ 4 Nr. 11 UWG; 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG, § 43 Abs. 1 S. 1 AMG

Der BGH hat entschieden, dass die Erlaubnis für den Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel sich auch auf vom Apother selbst hergestellte Mittel, so genannte Defekturen (= im Voraus hergestellte Arzneimittel) erstreckt. Dies sei von der Regelung “im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs” erfasst. Im Übrigen sehe die gesetzliche Regelung für den Versandhandel mit Defekturarzneimitteln keine Beschränkung auf einen bestimmten räumlichen (Einzugs-)Bereich vor. Zum Volltext der Entscheidung:
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OLG Stuttgart: Skonto eines Apothekers auf Privatrezepte und Rezeptgebühren unzulässig

Mittwoch, 14. September 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011, Az. 2 U 21/11
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG; § 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Stuttgart hat auf Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass es einem Apotheker nicht erlaubt ist, 3 % Skonto auf Privatrezepte und Rezeptgebühren zu gewähren. Die Gewährung eines Skonto sei nach Auffassung des Gerichts ein Barrabatt, welcher jedoch bei rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln sowie der Rezeptgebühr ausgeschlossen sei. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte das Gericht im “erst recht”-Wege: Wenn bereits die Gewährung von Bonuspunkten die Arzneimittelpreisverordnung verletzte (vgl. BGH), müsse dies bei einer unmittelbaren Reduzierung des zu zahlenden Preises erst recht gelten. Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen, da die Zulässigkeit von Barrabatten noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.

BGH: Arzneimittel-Marke verletzt, wenn Verpackung aufgefüllt und umetikettiert wird

Montag, 8. August 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 172/09
§§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6; 24 Abs. 1 und 2 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass die Rechte des Markeninhabers eines Arzneimittels verletzt werden, wenn das Mittel parallelimportiert, die Verpackung auf eine für den deutschen Markt vorgesehene Menge aufgefüllt und anschließend umetikettiert wird. Widersetze sich der Markeninhaber dieser Vorgehensweise, könne sich der Importeur nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Zwar erstrecke sich die Erschöpfung auch auf das Recht, die Marke auf einer neuen Verpackung anzubringen und die Ware mit dieser Verpackung zu vertreiben. Dies gelte jedoch nicht für das Umpacken in der bereits vorhandenen Verpackung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union werde dadurch der spezifische Gegenstand der Marke beeinträchtigt, der darin bestehe, die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Ware zu garantieren. Ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers könne tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen. Zum Volltext der Entscheidung:

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OVG Niedersachsen: Werbegaben von Apotheken nur in sehr beschränktem Rahmen zulässig / Rabatt von 1,50 EUR unzulässig

Mittwoch, 27. Juli 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.07.2011, Az. 13 ME 94/11
§§ 69 Abs. 1 S. 1, 78 AMG; 7 HWG; 3, 4 Nr. 1 UWG

Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass Werbegaben und Bonusmodelle von Apotheken, insbesondere Versandapotheken, nur sehr eingeschränkt zulässig sind. Gutscheine in Höhe von 1,50 EUR bzw. 3,00 EUR pro Arzneimittel/Rezept für die nächste Bestellung aus dem nicht preisgebundenen Sortiment seien beispielsweise zu untersagen. Diese Gutscheine kämen nicht erlaubten Barrabatten sehr nahe und hätten einen verhältnismäßig hohen Wert, so dass eine Untersagung angezeigt war. Das Modell einer Apotheke, “Taler” ohne einen aufgedruckten Wert auszugeben, die insbesondere für spätere Prämien angesammelt werden konnten, sei hingegen zulässig. Laut BGH könnten “geringwertige Kleinigkeiten” gewährt werden, so dass bei den “Talern”, deren Wert bei etwa 50 Cent liege, die Eingriffsschwelle für die Aufsichtsbehörde nicht überschritten sei.

OLG Köln: Werbung für ein Arzneimittel in Verbindung mit einem Gewinnspiel ist wettbewerbswidrig / Berichtet von Dr. Damm und Partner

Dienstag, 25. Januar 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, Az. 6 U 85/10
§§ 7 Abs. 1 HWG; 4 Nr. 11 UWG; 11 Nr. 13 HWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel (gegen Sodbrennen) in einer Fachzeitschrift für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA), die mit einem Gewinnspiel verbunden ist, gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt und damit wettbewerbswidrig ist. Die Herstellerin des Mittels bewarb dieses in einer Zeitung für PTA mit einer ganzseitigen Anzeige, die ein Gewinnspiel enthielt. Um an diesem Gewinnspiel teilzunehmen, waren drei Fragen zu beantworten; die Lösungen ergaben sich jeweils aus dem weiteren Text der Anzeige. Als Preise waren drei MP3-Player (Wert: jeweils 21,91 €) und sieben USB-Flashlaufwerke (Wert: jeweils 5,99 €) ausgelobt. Das LG verurteilte in der Vorinstanz zur Unterlassung, die Berufung dagegen hatte keinen Erfolg. Das OLG führte aus, dass die ausgelobten Preise Werbegaben im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG seien. Den Preisen stehe keine gleichwertige Gegenleistung der Teilnehmer an dem Gewinnspiel gegenüber, da dieses mit geringem Aufwand zu lösen sei. Weiterhin gehe von der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten eine konkrete Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des angesprochenen Verkehrs aus. Die Gewährung nicht nur geringfügiger Gaben sei geeignet, den Empfänger unsachlich zu beeinflussen und eine affektive, positiv geprägte Beziehung des Empfängers zu dem Produkt herzustellen, das den Gewinn ermöglicht habe. Auch sei die dargestellte Beeinflussung geeignet, eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Denn es bestehe die Gefahr, dass die durch das Gewinnspiel beeinflusste PTA das beworbene Mittel einem Kunden empfehle, obwohl im Zweifelsfall etwa die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre.

OLG Hamburg: Irreführende Werbung gegenüber Ärzten, wenn Mittel ohne wissenschaftlichen Nachweis für die Wirkungsweise beworben werden

Freitag, 19. November 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010, Az. 3 U 158/09
§§ 4 Nr. 11 UWG; 3 S. 1 HWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn für ein Generikum gegenüber Ärzten mit Aussagen ohne wissenschaftlichen Nachweis geworben wird. Die Aussage “Original und Alternative: Die Salzform spielt keine Rolle!” sei irreführend, da ein wissenschaftlicher Nachweis für die behauptete Irrelevanz des Salzes fehle. Die Aussage suggeriere den angesprochenen Ärzten, dass die Salzform bei der Gabe von Clopidogrelhaltigen Präparaten bedeutungslos sei. Zur Wirksamkeit der vorliegend betroffenen Salzformen Hydrogensulfat und Besilat bestünden mangels vergleichender klinischer Studien jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Werbung für Arzneimittel unterliege den strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung, wonach wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Gegenüber der substantiierten Behauptung des Antragstellers, der von ihm als irreführend angegriffenen gesundheitsbezogenen Werbung fehle die wissenschaftliche Grundlage bzw. die Aussage sei wissenschaftlich umstritten, obliege es dem Antragsgegner, die wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussage zu beweisen. Dies sei ihm jedoch nicht hinreichend gelungen. Die vom Antragsgegner vorgelegten Studien tragen die werbliche Behauptung nicht.

BGH: Bonuspunkte in Apotheken doch zulässig?

Montag, 8. November 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.09.2010, Az. I ZR 98/08 (Bonuspunkte)
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG

Der BGH hat entschieden, dass zwar eine Bonuswerbung von Apotheken grundsätzlich gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt (siehe auch diese Entscheidung), jedoch bei lediglich geringwertigen Kleinigkeiten keine unangemessene unsachliche Beeinflussung stattfindet. Als lediglich geringwertig sah der Senat eine Publikumswerbung einer Apotheke an, bei der dem Kunden für jedes gekaufte Medikament ein Bonuspunkt auf einer Bonuskarte gutgeschrieben wird. Nach Erwerb von 10 Bonuspunkten erhielt der Kunde  10 EUR “Praxisgebühr” erstattet oder eine Anrechnung in Höhe von 10 EUR auf den Kaufpreis eines nicht verschreibungspflichtigen Medikaments.

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BGH: Ein Produkt darf nicht als Lebensmittel angeboten werden, wenn es pharmakologische Wirkung aufweist / Wieviel Ginkgo ist gesund?

Dienstag, 12. Oktober 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 19/08
§§ 4 Nr. 11 UWG; 2 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 S. 1 ArzneimittelG

Der BGH hat entschieden, dass ein Getränk aus Ginkgo-Extrakt, Wasser, Traubenzucker und weiteren Zutaten, welches in 1-Liter-Flaschen mit der Aufschrift “Empfohlen werden täglich ein bis zwei Gläser” vertrieben wurde, nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf. Bei einem Produkt handelt es sich um ein Arzneimittel, wenn ein Stoff pharmakologisch wirkt. Tritt dies nur in einer bestimmten Menge oder in einer bestimmten Dosis ein, so kann ein Erzeugnis, das diesen Stoff enthält, nur dann als Arzneimittel eingestuft werden, wenn und soweit es die für die Wirkung erforderliche Menge dieses Stoffes aufweist. Die Vorinstanz hatte das vertriebene Getränk deshalb nicht als Arzneimittel eingestuft, weil es bei einem empfohlenen Verzehr von 1-2 Gläsern am Tag von einer Aufnahme von 100 mg Ginkgo-Extrakt pro Tag ausging. Eine pharmakologische Wirkung sei jedoch erst ab 120 mg pro Tag nachgewiesen. Der BGH folgte dieser Auffassung nicht, da die Verzehrempfehlung auf dem Produkt viel zu ungenau sei und von dem Verbraucher auch nicht als bindend angesehen werde. Man könne nicht davon ausgehen, dass regelmäßig Standard-Gläser verwendet würden oder der Verbraucher nicht doch mehr als 2 Gläser trinken werde. Eine Beschränkung einer Tageshöchstmenge sei nicht angegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Bonussysteme der Apotheken können wettbewerbswidrig sein

Donnerstag, 16. September 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BGH, Urteil vom 09.09.2010, Az. I ZR 193/07
§§
3; 4 Nr. 11 UWG; § 7 Abs. 1 S. 1 HWG; § 78 Abs. 2 S. 2, S. 3, Abs. 3 S. 1 AMG; § 1 Abs. 1, Abs. 4; § 3 AMPreisVO

Der BGH hat in einer Reihe von zusammengefassten Verfahren entschieden, dass Bonussysteme von Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, etwa durch Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien nicht per se, aber nach den jeweiligen konkreten Umständen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen können. Die Kläger sahen in den Bonussystemen Verstöße gegen die im Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindungsvorschriften sowie gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben. Der Senat wies darauf hin, dass § 7 Abs. 1 S. 1 HWG Werbegaben erlaube. Der BGH ahbe eine Werbegabe im Wert von 1,00 EUR noch als zulässig angesehen, bei einer Werbegabe im Wert von 5,00 EUR dagegen eine spürbare Beeinträchtigung bejaht. (more…)

BGH: Pflichtangaben in Heilmittelwerbung - Abgrenzung zu bloßer Erinnerungswerbung

Freitag, 13. August 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 202/07
§§ 4 Nr. 11 UWG; 4 Abs. 1, 5 und 6 HWG;
Art. 89 Abs. 2, 91 Abs. 2 EG-RL 83/2001

Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, für zugelassene Arzneimittel zu werben, sofern die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben insgesamt fehlen, es sei denn, es werde ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis: “Wirkstoff:” geworben.  In letzterem Fall handele es sich um eine bloße Erinnerungswerbung, die die geforderten Pflichtangaben gemäß der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 6 HWG nicht zu enthalten brauche. Mit einer solchen Werbung sollen Kunden angesprochen werden, die das Mittel bereits kennen und deren weitere Unterrichtung daher entbehrlich erscheine. Andere Kunden, denen das Präparat nicht bekannt sei, könnten durch eine solche Werbung nicht fehlgeleitet werden. Die oben genannte Vorschrift sei jedoch nicht abschließend, d.h. dass neben Bezeichnung des Arneimittels, Name, Firma, Marke und “Wirkstoff:” auch weitere Angaben wie z.B. Packungsgrößen, Mengen und Preise im Rahmen einer Erinnerungswerbung zulässig seien. Der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift werde nur durch zusätzliche Angaben mit medizinisch relevantem Inhalt verlassen. Die Angabe von Anwendungsgebieten für das beworbene Produkt schließe das Vorliegen einer bloßen Erinnerungswerbung jedoch aus; Pflichtangaben seien zu tätigen.

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LG Ulm: Ausländische Versandapotheke muss bei Tätigkeit in Deuschland auf ihren Niederlassungssitz hinweisen / Keine Apothekenbetriebserlaubnis erforderlich

Dienstag, 6. Juli 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Ulm, Urteil vom 19.05.2010, Az. 4 O 281/09
§§ 3, 5 UWG; § 305 c BGB

Das LG Ulm hat entschieden, dass die Schlecker-Tochter Vitalsana bei ihrer Werbung für Arzneimittel ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass sie ihren Sitz in den Niederlanden hat. Die Versandapotheke hatte ihre Werbung in eine Schlecker-Werbedruckschrift integriert, wodurch bei dem Verbraucher, nach Ansicht der Kammer, der unzutreffende Eindruck entstanden sei, die beworbenen Arzneimittel seien Angebote von Schlecker. Der Hinweis auf dem unteren Rand des Bestell- und Abholscheins, dass sich der Sitz der Apotheke in den Niederlanden befinde, sei nicht ausreichend, um die Fehlvorstellung des Verbrauchers aufzuheben. Obgleich nicht die Sichtweise des flüchtigen Betrachters maßgeblich sei, müssten doch auf Grund der Vermengung der Werbung beide Werbungen als eine Einheit betrachtet werden. (more…)

OLG Hamburg: Preisbindung für Medikamente gilt auch für ausländische Apotheke DocMorris

Dienstag, 18. Mai 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 25.03.2010, Az. 3 U 126/09
§§ 4 Nr. 11, 8 UWG; 7 HWG; 78 AMG; 1, 3 AMPreisV; Art. 34 EGBGB

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine im Ausland ansässige Apotheke (hier DocMorris in den Niederlanden) bei einem Vertrieb nach Deutschland angehalten ist, das hier geltende Recht zu beachten. Auf den beworbenen Internet-Arzneimittelversandhandel von DocMorris sei nach dem kollisionsrechtlichen Marktortprinzip deutsches Wettbewerbsrecht (UWG) als Recht des Ortes anzuwenden, auf dessen Markt die wettbewerblichen Interessen der Parteien aufeinanderträfen. Dies betreffe insbesondere die Arzneimittelpreisverordnung, die als zwingendes öffentliches Recht bei jeglichem Vertrieb nach Deutschland zu beachten sei. Der Verstoß gegen diese Vorschriften stelle einen Wettbewerbsverstoß gegenüber inländischen Apotheken dar. Im Rahmen des Internetangebots von DocMorris hieß es u.a. „Sparen Sie heute 100% Ihrer Zuzahlung”, „gesetzlich Versicherte sparen bei DocMorris 100% Ihrer Rezeptzuzahlung”, „Privat Versicherte erhalten 5 Euro Treuebonus” und „Bei rezeptfreien Medikamenten sparen Sie bis zu 30%”. Diese Werbung verstoße sowohl gegen die Arzneimittelpreisverordnung als auch gegen das Heilmittelwerbegesetz. Durch das Angebot von Bonuszahlungen und Ersparnissen werde der einheitliche Apothekenabgabepreis (§ 78 Abs. 2 S. 2 AMG) unterlaufen.

Studie: Zum steigenden Missbrauch von Pharma-Marken

Freitag, 23. Oktober 2009 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Missbrauch von Arzneitmittelmarken steigt enorm.  Der sog. Brandjacking Index hat für den Sommer 2009 die Zustände dokumentiert. Das ecommerce-magazin hat der englischsprachigen Studie einige Ergebnisse abgewonnen und diese übersetzt (Link: ecommerce). Als Grund wird sowohl das steigende Angebot als auch die steigende Nachfrage von Medikamenten im Internet gesehen. Die Markenfälscher haben es sich einzig zum Ziel gesetzt, möglichst viele der gefälschten Mittel zu vertreiben; Gesundheitsrisiken für Konsumenten und der Schaden für die missbrauchten Marken spielen nach Aussage des “MarkMonitor” keine Rolle. Angst der Verbraucher vor Schweinegrippe und anderen Krankheiten spielt den Onlinebetrügern dabei in die Hände.
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OLG Frankfurt a.M.: Apotheken-Prämien wettbewerbswidrig?

Montag, 23. Februar 2009 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2008, Az. 6 U 118/07
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG, 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung

Das OLG Frankfurt a.M. stellte in diesem Berufungsurteil klar, dass der Verkauf von preisgebundenen, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in keiner Form mit einer Prämie “belohnt” werden darf. Die beklagte Apotheke gab an ihre Kunden bei jedem Einkauf - also auch preisgebundener Arzneimittel - so genannte “Engel-Taler” heraus. Für eine bestimmte Anzahl Engel-Taler konnten die Kunden aus einem Prämienkatalog eine Prämie auswählen. Während ein Engel-Taler selbst ca. 0,40 EUR wert war, war das Gericht der Auffassung, dass die Kunden die Taler in Verbindung mit dem attraktiven Prämiensystem durchaus als erheblicheren wirtschaftlichen Vorteil ansehen könnten. Neben dem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz wurde auch ein Wettbewerbsverstoß bejaht, da die Vorschriften der Arneimittelpreisverordnung Marktverhaltensregeln darstellten. Offen ließ das Gericht, ob bei Qualifizierung der Taler als geringwertige Sachbeigabe eine Abgabe nach § 7 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens) erlaubt gewesen wäre, oder ob die Abgabe preisgebundener Arzneimittel nicht vollständig von der Gewährung eines wie auch immer gearteten Vorteils entkoppelt werden muss.

LG Bielefeld: “Bange machen gilt nicht” - Zur Zulässigkeit krankheitsbezogener Werbung für Lebensmittel

Dienstag, 17. Februar 2009 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bielefeld, Urteil vom 12.08.2008, Az. 10 O 36/08
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Abs. 2; 3 Abs. 1 Diätverordnung

Das LG Bielefeld hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Werbung für ein diätisches Lebensmittel zu befassen, das gleichzeitig gegen Bluthochdruck helfen sollte. Streitgegenständlich waren folgende Formulierungen: Gesunder Blutdruck!”, “Der Blutdruck wird hauptsächlich in den Arterien durch einen natürlichen Botenstoff reguliert. Elastische Gefäßt werden dadurch nach Bedarf eng oder weit gestellt. Geht diese Fähigkeit verloren, verhärten die Arterien und der Blutdruck steigt. Die Gefäßinnenhaut wird zudem schneller verletzt, und es können sich Plaques bilden. Dieser blutdruckregulierende Botenstoff wird ausschließlich aus dem natürlichen Eiweißbaustein Arginin freigesetzt” und “Hilfe aus der Natur. Durch die Ernährung nehmen wir oft zu wenig Arginin zu uns. Einseitige Ernährung, verbunden mit anderen Risikofaktoren können dem Körper die Möglichkeit nehmen, selber das Blutdruckgeschehen zu regulieren. Deshalb gilt: Auf eine ausreichende Versorgung mit Arginin achten! Mit z.B. Telcor Arginin plus … gibt es ein hochwertiges Natur-Produkt für Ihren gesunden Blutdruck In der streitgegenständlichen Werbung wurde sowohl diese Eigenschaft des Mittels dargestellt als auch die Wirkungsweise erläutert. Das Gericht sah diese Werbung jedoch als unzulässig an, da außerhalb von Fachkreisen keine krankheitsbezogene Werbung betrieben werden darf. Der Verbraucher solle vor einer Ausbeutung geschützt werden, indem Werbung, die eine Furcht vor Krankheiten ausnutzt, untersagt wird. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass ihr Produkt lediglich ein diätisches Lebensmittel sei. So fehlte aber auch der vorgeschriebene Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss. Grundsätzlich ist zwischen Lebensmitteln und Arzeimittel zu trennen. Nach den Ausführung des Gericht “sollen Lebensmittel grundsätzlich nicht der Verhütung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten dienen. Insbesondere soll die Furcht vor Krankheiten nicht für Werbeaussagen instrumentalisiert oder der Verbraucher davon abgehalten werden, rechtzeitig den Arzt aufzusuchen”.


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