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Archiv für die Kategorie „Buchpreisbindung“

OLG Frankfurt a.M.: Wird die geforderte Unterlassungserklärung zu sehr eingegrenzt, droht die einstweilige Verfügung

Montag, 11. Juli 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.05.2011, AZ. 11 W 15/11
§§ 5; 9 BuchPrG, § 91a ZPO

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz die entstandene Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes jedenfalls dann nicht ausgeräumt wird, wenn die Unterlassungserklärung auf den konkreten Buchtitel beschränkt wird. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

LG Hamburg: Umgehung der Buchpreisbindung durch “Fördermodell” nicht zulässig

Freitag, 24. Juni 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011, Az. 315 O 182/11
§§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Online-Versandbuchhandlung kein Fördermodell für den Vertrieb wissenschaftlicher Bücher betreiben darf, welches beinhaltet, dass der Kunde lediglich 90% des Ladenpreises zahlt und der Rest aus einem von verschiedenen Unternehmen gesponserten “Fördertopf” entrichtet wird. Da die Buchhandlung die am Fördertopf beteiligten Unternehmen auch auf ihrer Homepage als Partnerunternehmen ausgewiesen und damit Werbung für die Unternehmen betrieben habe, sei das für den Fördertopf vereinnahmte Geld auch als Gegenleistung für diese Werbemaßnahme zu verstehen. Im Ergebnis erhalte die Händlerin also nicht die vollen 10% Restkaufpreis, weil ein Teil dieses Geldes auf die Werbung entfalle. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Stuttgart: Kein Wettbewerbsverstoß, wenn mit buchpreisbindungsfreier Ware erworbener Gutschein für den Buchkauf eingesetzt werden kann / Berichtet von Dr. Damm und Partner

Mittwoch, 5. Januar 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 31/10 - nicht rechtskräftig -
§§ 3, 5 Buchpreisbindungsgesetz; 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Drogeriekette, die bei Kauf ihrer (nicht preisgebundenen) Waren Gutscheine bzw. Preisnachlass-Coupons ausgibt, nicht gegen die Buchpreisbindung verstößt, wenn Kunden diese Gutscheine später auch zum Erwerb preisgebundener Bücher einsetzen. Die Ansicht der Preisbindungstreuhänder, dass der Kunde mit dieser Verfahrensweise beim Kauf eines Buchs im wirtschaftlichen Ergebnis einen Rabatt auf den gebundenen Ladenpreis erhalte, den das Buchpreisbindungsgesetz gerade verhindern wolle, teilte das Gericht nicht. Ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz liege nicht vor, da die Begleichung eines Teils des Kaufpreises beim Zweitkauf (Buchkauf) durch den beim Erstkauf ausgegebenen Preisnachlass-Coupon keinen Preisnachlass (Rabatt) auf den Zweitkauf darstelle, sondern einen solchen auf den Erstkauf, bei dem der Coupon ausgegeben wurde. Es liege damit gerade keine Gewährung eines Nachlasses auf den Kauf des preisgebundenen Buches (Produktes) beim Zweitkauf vor. Zum Volltext der Entscheidung:

(more…)

LG Ulm: Zu der Wettbewerbswidrigkeit von Rabatten beim Buchverkauf

Mittwoch, 30. Juni 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG Ulm, Urteil vom 05.03.2010, Az. 11 O 60/09 KfH
§§ 1; 3; 5; 9 BuchPrG

Das LG Ulm hat entschieden, dass ein Buchhändler, der für den ersten Einkauf einen Rabatt von 3 % auf jeden weiteren Einkauf gewährt, gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstößt. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn von dem Rabatt Einkäufe preisgebundener Artikel ausgenommen würden. Die Klägerin halte die festgesetzten Preise auch dann nicht ein, wenn sie beim Verkauf eines Buchs Rabattgutscheine entgegennehme, die der Kunde nicht bereits beim Kauf von Büchern, sondern ausschließlich beim Kauf nicht preisgebundener Waren bei ihr erworben habe.

OLG Frankfurt a.M.: Startgutscheine bei Amazon sind bezüglich preisgebundener Bücher unzulässig

Donnerstag, 18. März 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.07.2004, Az. 11 U (Kart.) 15/04
§ 3 BuchPrG

Das OLG Frankfurt hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass Amazon keine so genannten “Startgutscheine” für Neukunden herausgeben darf, wenn der Wert dieser Gutscheine auch auf preisgebundene Bücher angerechnet werden kann. Dabei liege ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor. Amazon sei verpflichtet, beim Verkauf neuer Bücher die festgesetzten Preise einzuhalten. Ein Sonderfall, in dem ein Preisnachlass oder Rabatt zulässig wäre, liege nicht vor. Das Gericht ging in dieser Konstellation von einem Preisnachlass aus. Der Sichtweise von Amazon, dass Übersendung des Gutscheins und der spätere Kauf isoliert zu betrachten seien, so dass der festgesetzte Preis des Buches teilweise durch Zahlung und teilweise durch Hingabe des Gutscheins entrichtet werde, konnte sich das Gericht nicht anschließen. Bei einer solchen Betrachtung bliebe außer Betracht, dass der Gutschein gerade von der Beklagten ausgegeben worden sei, so dass sie im Endeffekt ein geringeres Entgelt als das festgesetzte beim Bücherkauf erhalte. Mit von Dritten erworbenen Geschenkgutscheinen sei gerade keine Vergleichbarkeit gegeben, da in solchen Fällen das Entgelt voll bezahlt werde.

LG Hamburg: Jetzt ist auch Amazon der Buchpreisbindung unterworfen

Dienstag, 2. März 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil von 2009, Az. 312 O 258/09
§§ 3 S. 1; 5 Abs. 1 BuchPrG

Das LG Hamburg hat den Online-Händler Amazon verurteilt, es zu unterlassen, Letztabnehmern neue, preisgebundene Bücher zu Preisen anzubieten und/oder zu Preisen zu verkaufen, die niedriger sind als die gebundenen Ladenpreise. Es handelt sich um einen der wenigen Fälle, in denen das Unternehmen Amazon, das bereits früher mit US-amerikanischem Selbstbewusstsein deutschem Recht begegnete (vgl. LG Frankfurt a.M.), selbst angegriffen wurde - und zwar von einem einfachen Buchhändler aus Brunsbüttel. Der Buchhändler hatte zuvor Amazon angeboten, einen Vergleich mit dem Inhalt zu schließen, dass sich Amazon verpflichten sollte, künftig beim marktrelevanten Kernangebot ausschließlich die Preisangaben der Barsortimente Libri und KNV auszuweisen. Dieser Vergleich, der eine kleine Fehlertoleranz akzeptierte, kam allerdings nicht zustande (JavaScript-Link: buchreport.de).

LG Wuppertal: Koppelung von preisreduzierten Lehrerprüf-Exemplaren mit preisgebundenen Büchern verstößt gegen Buchpreisbindungsgesetz

Sonntag, 10. Januar 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Wuppertal, Urteil vom 17.11.2009, Az. 14 O 13/09
§§ 3; 5; 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

Das LG Wuppertal hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vorliegt, wenn Bücher-Lehrerprüfstücke im Rahmen von Koppelungsgeschäften mit preisgebundenen Büchern Letztabnehmern, insbesondere Schulträgern, zu Preisen angeboten und/oder verkauft werden, die unter den Kosten liegen, zu denen diese Bücher beschafft werden. (more…)

OLG Frankfurt a.M.: Bei Buchpreisbindungsverstößen nur Aufwendungsersatz statt Abmahngebühren

Montag, 14. Dezember 2009 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.12.2009, Az. 11 U 72/07
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

Das OLG Frankfurt a.M. hat erstmalig entschieden, dass bei der Abmahnung im Bereich der Preisbindung von Büchern durch einen Preisbindungstreuhänder nicht, wie bei wettbewerbsrechtlich motivierten Abmahnungen, eine Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG fällig wird, sondern ein nach dem tatsächlichen Aufwand bemessener Aufwendungsersatz. Damit werden die von einer einschlägig bekannten Rechtsanwaltskanzlei erhobenen und nicht gerade niedrigen Rechtsanwaltsgebühren in Abrede gestellt. (more…)

LG Augsburg: Eine Rückvergütung für Sammelbestellung von Büchern verstößt gegen Buchpreisbindung

Donnerstag, 16. Juli 2009 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG Augsburg, Beschluss vom 17.06.2009
§ 3 BuchPrG

Das LG Augsburg hat dem Weltbildverlag per einstweiliger Verfügung untersagt, Kunde wie Quelle, für deren Buchgroßbestellungen einen “Unkostenvergütung” von 12 % zu versprechen. Die Quelle GmbH hatte für ein Profi-Partner-Programm ihres eigenen Unternehmens geworben, das auch Buchbestellungen bei Weltbild einbezog und Mitbestellern die oben genannten Vergütung zusagte. Das Landgericht teilte nicht die Auffassung des Weltbild Verlages, dass die Sammelbesteller als Wiederverkäufer aufträten und somit nicht der Preisbindung (BuchPrG) unterlägen. § 3 BuchPrG formuliert insoweit: “Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 [BuchPrG] festgesetzten Preis einhalten.” Vielmehr seien Sammelbesteller als Letztabnehmer anzusehen und träten selbst als Käufer auf. Die Weitergabe der Bücher sei nicht als Weiterverkauf zu werten, da damit kein eigener wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

OLG Frankfurt a.M.: Buchpreisbindung gilt auch für neue Bücher, die als Mängelexemplar gekennzeichnet werden

Donnerstag, 29. Januar 2009 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.07.2005, Az. 11 U 8/05
§§ 9 Abs. 1 i.V.m. 3, 7 BuchpreisbindungsG

Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung gegen einen Buchhändler geurteilt, der als “Mängelexemplare” gekennzeichnete Bücher zu einem geringeren als dem verlagsseitig vorgegebenen Preis verkaufte.  Besonderheit dieser Bücher war, dass - abgesehen von der Kennzeichnung als Mängelexemplar  auf der äußeren Einbandfolie - keine Mängel erkennbar waren, insbesondere keine Verschmutzungen oder Beschädigungen. Es handelte sich wohl zum großen Teil um Remittenden, d.h. um an den Verlag zurück gesandte Bücher. Diese können, müssen aber nicht zwangsläufig Mängelexemplare sein. Das Gericht erachtete die Vorgehensweise, ein Buch nur deshalb als mangelhaft zu kennzeichnen, um es billiger anbieten zu können, als einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz. Dass der Buchhändler die Kennzeichnung nicht selbst aufgebracht, sondern die Exemplare in dieser Form vom Verlag erhalten hatte, beeinflusste die Entscheidung nicht.  Der Händler sei letztlich derjenige, der unter Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz an den Endverbraucher verkaufe. Insbesondere sei ihm die Praxis einiger Verlage bekannt gewesen, unverkäufliche Bücher als Mängelexemplare zu kennzeichnen, um die Preisbindung zu umgehen. Ob die Verlage für diese Praxis auch zur Verantwortung zu ziehen sind, hatte das OLG Frankfurt nicht zu entscheiden.

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Die Wettbewerbsregeln des Börsenvereins für den Vertrieb von Büchern

Donnerstag, 8. Januar 2009 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtWenig bekannt dürften die Wettbewerbsregeln des Börsenvereins für den Vertrieb von Büchern sein. Formell sind die Gerichte an die Regeln des Börsenvereins selbstverständlich nicht gebunden. Nach Auffassung des Börsenvereins handelt es sich jedoch um Regeln, die von den Gerichten zur Konkretisierung der Generalklausel des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (§ 3 UWG) herangezogen werden können. (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbsregeln). Die Wettbewerbsregeln des Börsenvereins wurden im Januar 1986 im Bundesanzeiger veröffentlicht und nach Ausbleiben rechtlicher Einwendungen auf Antrag vom Bundeskartellamt im Mai 1986 anerkannt.

Ab 2009 drohen die ersten Abmahnungen von eBook-Angeboten ohne Preisbindung

Montag, 6. Oktober 2008 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammWie die Kanzlei DR. DAMM & PARNTER berichtete, hat der Börsenverein des Deutschen Buchhandels seine Ansicht zur Preisbindung von eBooks unlängst revidiert und sieht diese nunmehr als der Buchpreisbindung unterliegend an (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Börsenverein), Nach einem Interview des Börsenblatts mit Rechtsanwalt Dr. Christian Russ von der Kanzlei Fuhrmann Wallenfels Binder in Wiesbaden als mit dem Preisbindungstreuhänder drohen Onlinehändlern ab Januar 2009 erste kostenpflichtige Abmahnungen und ggf. auch gerichtliche Schritte. Dr. Russ: “… wir sind mit der Rechtsabteilung des Börsenvereins so verblieben, dass wir der Branche jetzt eine gewisse Übergangsfrist einräumen. Wir denken, dass sich die Preisbindung für E-Books in der Branche bis Ende des Jahres herumgesprochen hat. Ab Januar werden wir dann Preisbindungsverstöße auch auf diesem Gebiet verfolgen.” (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Börsenblatt).

LG Wiesbaden: Gewonnene Bücher sind immer noch “neu”; RA-Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand

Dienstag, 22. Juli 2008 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wiesbaden, Urteil vom 08.11.2007, Az. 13 O 166/07
§§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass für Bücher, die bei Preisausschreiben gewonnen und danach als neu weiterverkauft werden, immer noch die Buchpreisbindung gemäß § 3 BuchPrG gilt. Begründet wird dies damit, dass bei einem gewonnenen Buch zu keinem Zeitpunkt bereits der volle Preis bezahlt wurde. Die Gebühren des als Preisbindungstreuhänder handelnden Rechtsanwalts bemessen sich nach einer Änderung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt nicht mehr nach einem Regelstreitwert von 25.000,00 EUR, sondern es ist der tatsächliche Aufwand zu ersetzen, der für die Ermittlung des Buchpreisbindungsverstoßes erforderlich war. Das LG Wiesbaden akzeptierte die Berechnung des Aufwands durch den Kläger, der die Gesamtkosten seiner Kanzlei durch die Anzahl der jährlich angelegten Akten teilte. Das LG Wiesbaden stellt dabei klar, dass es sich bei Buchpreisbindungsverstößen nicht um einfache “Durchlaufmandate” handele. Die Aufwandsberechnung des Preisbindungstreuhänders stößt in mehrfacher Hinsicht auf anwaltliche Bedenken. Sie dürfte erfolgreich anzugreifen sein.

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LG Wiesbaden: “Gewerbliches Handeln” bereits bei sechs gleichen Produktangeboten; Onlinehändler haftet, wenn Auftraggeber unbekannt

Dienstag, 22. Juli 2008 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG Wiesbaden, Urteil vom 02.12.2004, Az. 13 O 143/04
§§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

Das LG Wiesbaden hat im Rahmen eines Urteils bemerkt, dass bereits sechs gleiche Produktangebote - hier: sechs gleiche Buchtitel - für ein gewerbliches Handeln sprechen. Ferner hat das Landgericht einem Onlinehändler die Grenzen der Identitätsverschleierung aufgezeigt: Der Versandhändler hatte für eine ihm angeblich unbekannte Person mit einer fingierten Adresse einen eBay-Account eröffnet und dabei Bücher unterhalb des festgesetzten Buchpreises verkauft. Als er diesbezüglich abgemahnt wurde, erklärte der Onlinehändler, er kenne die Person, unter der der eBay-Account angemeldet worden sei (und über die er die fraglichen Bücher anbot!), nicht. Das LG Wiesbaden urteilte: Kann der Betreiber des Versandservices seinen Auftraggeber nicht nennen, sind Versendungen, die in rechtswidriger Weise geschehen, seiner Person zuzurechnen, als wäre er selbst der Auftraggeber. Bei dieser Gelegenheit wurde bestätigt, dass Rechtsanwalt Dieter Wallenfels (Kanzlei Fuhrmann Wallenfels Binder, Wiesbaden/Berlin) Preisbindungstreuhänder des Deutschen Buchhandels sei, so dass dieser in eigener Person gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG Verstöße gegen das Preisbindungsgebot verfolgen darf.
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