OLG Hamburg: Niedervoltlampen sind nicht nach der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) zu kennzeichnen
Donnerstag, 6. Oktober 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-RechtOLG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2011, Az. 3 W 71/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 EnVKV, § 3 Abs. 5 EnVKV, Anlage 1 zur EnVKV
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass sog. Niedervoltlampen nicht nach der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) gekennzeichnet werden müssen. Wenn in der auch in der EnVKV übernommenen deutschsprachigen Fassung der Richtlinie von „mit Netzspannung betriebenen Haushaltslampen”die Rede sei, seien damit nur unmittelbar an das Stromnetz angeschlossene Lampen angesprochen, nicht jedoch solche, die - wie Niedervoltlampen - mittels eines an das Stromnetz angeschlossenen Transformators, der die Netzspannung in einen Niedervoltbereich von 12 V und 24 V umwandelt, betrieben werden können. Zum Volltext der Entscheidung:
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