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Archiv für die Kategorie „Filesharing News+Recht“

OLG Köln: Beschwerde eines Internetanschluss-Inhabers gegen Auskunftsbegehren eines Rechteinhabers wegen illegalen Filesharings erfolgreich / Auskunft nur bei “Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes”

Mittwoch, 16. Mai 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 20.01.2012, Az. 6 W 242/11
§ 101 Abs. 9 UrhG, § 101 Abs. 2 UrhG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Rechteinhaber nicht von einem Provider die Adressdaten eines Internetanschluss-Inhabers zu einer bestimmten IP-Adresse verlangen kann, wenn er nicht nachweist, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt. Dabei beziehe sich das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG, so der Senat, neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die vom Antragsteller mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beauftragte H. setze zur Erfassung der IP-Adressen ausweislich der eidesstattlichen Versicherung ihres Systemadministrators das Computerprogramm „Observer” ein. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses Programm geeignet gewesen sei, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. Die eidesstattliche Versicherung enthalte lediglich die Behauptung, mit dem fraglichen Programm könne „beweissicher” eine Rechtsverletzung dokumentiert werden und die fehlerfreie Funktionsweise der Software werde in regelmäßigen Abständen überprüft. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

BVerfG: Das OLG Köln muss hinsichtlich der Frage, ob ein Anschlussinhaber Familienmitglieder zur Vorbeugung von illegalem Filesharing überwachen muss, die Revision zulassen / Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

Freitag, 13. April 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BVerfG, Urteil vom 21.03.2012, Az. 1 BvR 2365/11
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG

Das BVerfG hat entschieden, dass das OLG Köln einem Anschlussinhaber, der wegen illegalen Filesharings über seinen Internetanschluss durch den Sohn seiner Lebensgefährtin zur Übernahme von Abmahnkosten verurteilt worden war, die Einlegung der Revision zu ermöglich hat. Der Kölner Senat hatte die Zulassung der Revision abgelehnt, zur Begründung allerdings lediglich ausgeführt, dass auf Grund von “älterer” Rechtsprechung kein Anlass für die Zulassung gegeben sei. Pikant war insoweit, dass der Senat selbst in früheren Entscheidungen davon gesprochen hatte, dass die Rechtslage nicht homogen sei. Konkret wich die Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. von der Entscheidung des OLG Köln ab, nach welcher den Anschlussinhaber ohne Weiteres keine Überwachungspflicht für das Verhalten von Familienmitgliedern traf. Die Revision sei zuzulassen, so dass BVerfG, da der BGH die Frage für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden habe. In ständiger Rechtsprechung gehe er von dem Grundsatz aus, dass die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraussetze; deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. In der Entscheidung “Sommer unseres Lebens” (hier) habe der BGH aber nur die Störerhaftung des WLAN-Betreibers für eine unrechtmäßige Nutzung durch (außenstehende) Dritte entschieden. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

AG Frankfurt a.M.: Fliegender Gerichtsstand in Filesharing-Verfahren nicht anwendbar

Montag, 2. April 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2012, Az. 31 C 2528/11
§ 32 ZPO

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der so genannte “fliegende Gerichtsstand” gemäß § 32 ZPO in Filesharing-Verfahren nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr sei auf den allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) des Verletzers abzustellen. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigten die Besonderheiten einer Internet-Tauschbörse (keine Kontrolle über die Verbreitung einer Datei) nicht die Annahme des Gerichtsstandes in der gesamten Bundesrepublik. Die Vorschrift des § 32 ZPO sei einschränkend auszulegen, da sonst die sich daraus ergebende örtliche Zuständigkeit jedes ordentlichen Gerichts zu einer freien Auswahl des Gerichts durch die klagende Partei führe, was faktisch zu einem Wahlgerichtsstand am Sitz oder Wohnort der Klägerseite führe. Dies sei sachlich jedoch nicht zu rechtfertigen. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Hamburg: Die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung wegen drohender Filesharing-Abmahnung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar

Freitag, 30. März 2012 von Katrin Reinhardt

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2012, Az. 3 W 92/11
§ 823 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Übersendung einer sog. vorbeugenden Unterlassungserklärung, also einer Unterlassungserklärung noch vor Erhalt einer entsprechenden (kostenpflichtigen) Abmahnung wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall liege der wettbewerbliche Effekt im Verhältnis zum anwaltlichen Adressaten der vorbeugenden Unterwerfung darin, dass der Antragsgegner, der sich erklärtermaßen in Unkenntnis darüber befinde, wer Rechteinhaber sei und ob ein Mandatsverhältnis eines Rechteinhabers zum angeschriebenen Rechtsanwalt bestehe, den Rechercheaufwand auf den anwaltlichen Adressaten verlagere, der zur Beurteilung der rechtlichen Relevanz der urheberrechtlichen Unterwerfung nötig sei. Was wir davon halten? Die Entscheidung betrifft nicht jede vorbeugende Unterlassungserklärung, sondern nur diejenige, bei der - möglicherweise aus Bequemlichkeit - nicht genau recherchiert wurde, wer was von wem woraus wollen könnte und stattdessen mit einem Once-for-all-Schreiben ein Rundumschlag gewagt wird. Dementsprechend weist der Senat ausdrücklich darauf hin: “Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin besteht allerdings - anders als … beantragt - nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der konkreten Verletzungsform, die … folgende Merkmale aufweist: die vorbeugende Unterlassungserklärung nennt eine Vielzahl von Rechtsanwaltskanzleien, Rechteinhabern und Werktiteln, wobei hinsichtlich der letztgenannten eine Mandatierung der Antragstellerin nicht besteht“. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG Hamburg: Der Cloud-Hoster Rapidshare unterliegt umfassender Prüfungspflicht für Linksammlungen / VOLLTEXT (68 Seiten)

Donnerstag, 29. März 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09 - nicht rechtskräftig
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 19 a UrhG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Linkhoster Rapidshare “umfassend” verpflichtet ist, Linksammlungen, insbesondere sog. Warez-Seiten auf Urheberrechtsverstöße zu überprüfen, wobei auch das jeweilige Umfeld des konkret veröffentlichten Links einzubeziehen ist. Die bereits von Internethandelsplattformen wie eBay bekannte Prüf- und Überwachungspflicht wird in Bezug auf Rapidshare sogar erhöht, da man bei Rapidshare - anders etwa als bei eBay - als Nutzer anonym handeln könne. Demgemäß treffe Rapidshare eine “allgemeine Marktbeobachtungspflicht”, welche den Prüfumfang auf Inhalte bei Suchmaschinen wie Google oder sozialen Netzwerken wie Twitter und Facebook erstrecke. Rapidshare habe mittels geeigneter Suchanfragen zu  überprüfen, ob sich Hinweise auf weitere rechtsverletzende Rapidshare-Links finden lassen. Die Kontrahenten haben sich zu dem Urteil bereits geäußert (vgl. Pressemitteilung Rapidshare AG (hier) und Pressemitteilung GEMA (hier). Die Rapidshare AG hat bereits erklärt, gegen das Urteil Revision einzulegen (hier). Es ist darauf hinzuweisen, dass der BGH bereits im Juli 2012 zu einem anderen Rechtsstreit mit Rapidshare zu entscheiden hat. Zum Volltext der Entscheidung (Hinweis: Die nachfolgende Entscheidung wurde mit einer OCR-Software erstellt, nachdem das Orignalurteil eingescannt wurde. Auf Grund der besonderen Länge der Urteilsbegründung haben wir auf eine detaillierte Kontrolle des OCR-Ergebnisses verzichtet. Die damit bereichsweise erschwerte Lesbarkeit möchten Sie uns nachsehen): (more…)

AG Hamburg: Filesharing - 250 EUR Schadensersatz für den Up-/Download eines Films

Mittwoch, 28. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

AG Hamburg, Urteil vom 26.01.2012, Az. 35a C 154/11
§ 97 UrhG

Das AG Hamburg hat entschieden, dass das Anbieten eines Filmwerks in einer Internet-Tauschbörse einen Anspruch auf Schadensersatz des Rechteinhabers in Höhe von 250,00 EUR begründet. Des Weiteren sprach das Gericht der Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR (aus einem Streitwert von 15.000,00 EUR) zu. Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR gemäß § 97 a Abs.2 UrhG komme vorliegend nicht in Betracht, da keine unerhebliche Rechtsverletzung vorliege. Der Beklagte habe durch die Nutzung einer Tauschbörse, deren Mechanik beim Download eines Werkes immer den gleichzeitigen Upload vorsehe, einer unbegrenzten Anzahl an Personen ohne Kontrolle oder Begrenzung den Film angeboten.

LG Frankfurt a.M.: Filesharing - Widersprüchliche Auskunft hinsichtlich des Anschlussinhabers geht zu Lasten des Rechteinhabers

Dienstag, 27. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2012, Az. 2-03 O 394/11
§ 97 UrhG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing nicht nachgewiesen ist, wenn die Auskunft den Anschlussinhaber betreffend nicht eindeutig ist. Vorliegend hatte die Auskunft des Providers zunächst gelautet, dass der 7jährige Sohn des Beklagten Anschlussinhaber zum Zeitpunkt des Downloads gewesen sei. Eine weitere Anfrage ergab den Beklagten selbst. Da die Vertragsdaten beim Provider nicht geändert worden waren, blieb unklar, wie für dieselbe IP-Adresse zum selben Zeitpunkt zwei unterschiedliche Anschlussinhaber in Frage kommen sollten und wie der Provider überhaupt den Namen des minderjährigen Sohnes erhalten haben sollte. Aus diesem Grund sei zweifelhaft, ob die Ermittlung des Anschlussinhabers ordnungsgemäß erfolgt sei. Dies gehe zu Lasten des Rechteinhabers, weshalb Ansprüche auf Unterlassung und/oder Schadensersatz abzulehnen seien.
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AG Leipzig: Filesharing - Streitwert für die Verbreitung von Musik in der Regel 20.000 EUR

Dienstag, 20. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Leipzig, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 102 C 7180/10
§ 3 ZPO; § 48 GKG, § 53 GKG

Das AG Leipzig hat entschieden, dass der Streitwert für eine negative Feststellungsklage aus dem Bereich Filesharing - gleich der Leistungsklage - für die Verbreitung von Musikstücken in der Regel mit 20.000,00 EUR zu bemessen ist. Dieser Streitwert sei vorliegend jedoch auf 10.000,00 EUR zu reduzieren gewesen, da der Umfang der behaupteten Verbreitung von Musikstücken nicht abschließend geklärt werden konnte. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Hamburg: Rapidshare haftet eingeschränkt für Filesharing-Urheberrechtsverstöße seiner Kunden / Pressemitteilung von Rapidshare

Freitag, 16. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09 - nicht rechtskräftig
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG

Das OLG Hamburg hat in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen Rapidshare AG entschieden, dass derjenige, der “Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, … das Recht des Urhebers [verletzt], über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden. Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Vgl. zur Rechtsprechung zu Rapidshare auch unsere frühere Berichterstattung, insbesondere zu der abweichenden Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (hier). Zur Pressemitteilung im Übrigen: (more…)

OLG Hamburg: Die Übersendung einer vorbeugenden P2P-Unterlassungserklärung an eine Kanzlei, die nicht vom Rechteinhaber mandatiert worden ist, stellt u.a. einen Wettbewerbsverstoß dar / Filesharing

Mittwoch, 14. März 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2012, Az. 3 W 92/11
§ 3 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, § 823 BGB

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Abmahnung wegen illegalen Filesharings einen Rechtsverstoß darstellt. Das Verhalten der Absenderin, einer Rechtanwaltskanzlei, stelle eine unzumutbare Belästigung sowie einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der adressierten Rechtsanwaltskanzlei dar. Die versendende Rechtsanwaltskanzlei habe sich “auf Kosten” der adressierten Rechtsanwaltskanzlei den Einsatz personeller und sonstiger Ressourcen erspart, die tatsächlichen Grundlagen der Unterwerfung zu ermitteln. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Dr. Martin Bahr (hier).

Filesharing: Was sich 2012/2013 für Verbraucher, die des illegalen Filesharings beschuldigt werden, ändern soll / Kostenbremse

Montag, 12. März 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat in einem Interview  mit dem Handelsblatt am 09.03.2012 unter dem Titel “Ich bin eine Piratin, aber keine Freibeuterin” verdeutlicht, wie in Zukunft Verbraucher, die des illegalen Filesharings beschuldigt werden, vor ungebührlichen Kostenlasten bewahrt werden sollen. (more…)

OLG Köln: Filesharing - Erneute Entscheidung zum gewerblichen Ausmaß einer Rechtsverletzung

Montag, 5. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 23.01.2012, Az. 6 W 13/12
§ 101 Abs. 9 S. 1 UrhG

Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung erneut zu den Kriterien des gewerblichen Ausmaßes einer Rechtsverletzung ausgeführt, welches für die Erteilung der Auskunft über die Anschlussinhaber von IP-Adressen, seitens derer Rechtsverletzungen begangen wurden, Vorausssetzung ist. Das OLG bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, dass für die Annahme des gewerblichen Ausmaßes entweder ein besonders wertvolles Werk erforderlich sei oder dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde. Die relevante Verwertungsphase sei danach im Einzelfall zu bestimmen. Bei einem mehr als 1 Jahr alten Computerspiel, welches kaum noch Absatz finde, sei dies im vorliegenden Fall zu verneinen. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Karlsruhe: Filesharing - Gebühr im Auskunftsverfahren gegen Provider fällt für jeden Antrag an, auch bei Zusammenfassung

Freitag, 2. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 6 W 69/11
§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG; § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG für jeden Antrag die einschlägige Festgebühr (200,00 EUR) nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO anfällt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn zwar mehrere Anträge zusammengefasst würden, diese sich aber auf jeweils unterschiedliche Lebenssachverhalte bezögen. Vorliegend bezog sich der Antrag auf die Beauskunftung von IP-Adressen vom 11., 12., 13. und 14. Februar 2011 betreffend zwei Musikwerke. Danach ergebe sich eine Gebühr von 1.600 EUR = 2 (Musikstücke) x 4 (Kalendertage) x 200,00 Euro. Die Anzahl der IP-Adressen selbst (hier: 121) bleibe hingegen außer Betracht. Die Vorschrift der Kostenordnung sei allerdings insoweit nicht eindeutig. Es diene jedoch nicht dem Zweck der Vorschrift, dass ein Antragsteller die Gebührenhöhe dadurch minimieren könne, dass er inhaltlich selbständige Anträge sammele und in einer formal einheitlichen Antragsschrift zusammenfasse. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG München: Filesharing - Zum grundsätzlich gewerblichen Ausmaß illegaler Tauschbörsenangebote

Mittwoch, 22. Februar 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 29 W 1708/11
§ 101 Abs. 9 UrhG

Das OLG München hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass das Angebot von urheberrechtlich geschützten Werken in einer Internettauschbörse grundsätzlich ein gewerbliches Ausmaß aufweise, da derjenige, der die Datei dort zur Verfügung stellt, nicht kontrollieren kann, in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht werden wird. Insofern sei daher einem Auskunftsverlangen des Rechteinhabers, wessen Anschluss die ermittelten IP-Adressen zugeordnet waren, berechtigt. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des OLG Köln komme es auch nicht darauf an, inwieweit sich das geschützte Werk noch in einer relevanten Auswertungsphase befinde. Daher sei ein gewerbliches Ausmaß auch bei einem vor mehreren Jahren veröffentlichten Musikalbum, welches für 2 1/2 Minuten angeboten wurde, anzunehmen. Zitat des OLG München:

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EuGH: Betreiber eines sozialen Netzwerks (wie Facebook) ist nicht verpflichtet, ein Filter-System zur Vorbeugung von Urheberrechtsverstößen einzurichten

Donnerstag, 16. Februar 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 16.02.2012, Az. C-360/10

Der EuGH hat entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks (wie Facebook) nicht verpflichet ist, präventiv, allein auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt ein Filter-System zur Vorbeugung von Urheberrechtsverstößen einzurichten, das unterschiedslos auf alle Nutzer des Netzwerks anwendbar ist. Die Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (SABAM) hatte gegen den niederländischen Betreiber Netlog NV geklagt.  Eine solche Pflicht würde, so der EuGH, “sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.” Zitat aus der Pressemitteilung des EuGH: (more…)

Filesharing: Kommt jetzt die Strafverfolgung von kino.to-Nutzern? / Entwarnung

Montag, 13. Februar 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLaut übereinstimmenden Presseberichten müssen tausende ehemalige Nutzer der stillgelegten Plattform Kino.to mit Strafverfahren rechnen (vgl. zB Focus). Dabei solle es sich allerdings vorerst nur um diejenigen Kunden handeln, die sog. Premium-Accounts auf Kino.to unterhielten. Diese Premium-Kunden hatten (per PayPal) dafür gezahlt, Zugang zu den Filmen auf der Plattform zu erhalten, ohne dass in diesen die ansonsten üblichen Werbebanner eingeblendet wurden. Was wir davon halten? Es sollte nichts so heiß gegessen werden, wie es gekocht wird. Das Urteil des AG Leipzig, welches das bloße Betrachten von Streaming-Angeboten als strafbar ansieht, steht bis jetzt noch allein auf weiter Flur. Es ist nach wie vor heftig umstritten, ob beim Anschauen eines Streams überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, da keine Vervielfältigungshandlung stattfindet. Außerdem dürfte es sich bei den Nutzern der Plattform eher um “kleine Fische” handeln, deren Strafbarkeit, sofern diese dann bejaht würde, im Bagatellbereich einzustufen wäre. Mit Verhaftungen ist daher nicht zu rechnen. Wer gleichwohl Post von der zuständigen Staatsanwaltschaft erhält, sollte sich zu der Angelegenheit vorerst überhaupt nicht äußern und sofort unsere anwaltliche Hilfe (hier: Kontakt) in Anspruch nehmen.

OLG Köln: Filesharing - 3.000 EUR Streitwert für einzelnen Musiktitel

Mittwoch, 8. Februar 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2011, Az. 6 W 234/11
§ 68 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; § 3 ZPO

Das OLG Köln hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde entschieden, dass für das Anbieten eines einzelnen Musiktitels (aus einem Sampler) über eine Internettauschbörse ein Streitwert in Höhe von 3.000,00 EUR angemessen ist. Der vom Antragsteller festgelegte Streitwert von 10.000,00 EUR entspreche nicht dem Interesse an der Durchsetzung seines Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutz. 10.000,00 EUR hielte der Senat für angemessen beim Angebot eines ganzen, aktuellen Musikalbums. Zum Volltext der Entscheidung:

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