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Archiv für die Kategorie „Markenrecht“

BPatG: Marke “S-Bahn” nicht für Beförderungsmittel eintragungsfähig - Zur mangelnden Verkehrsdurchsetzung

Dienstag, 15. Mai 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 26 W (pat) 21/11
§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke S-Bahn für Beförderungsmittel und Transportdienstleistungen zu löschen ist. Es handele sich um einen beschreibenden Begriff bzw. eine Gattungsbezeichnung, welche auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung Schutzfähigkeit erlangt habe. Die vorgelegten Gutachten stützten die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht, weil laut Infas-Umfrage im ersten Quartal des Jahres 2001 nur 43 % der Befragten davon ausgegangen seien, dass es sich bei „S-Bahn” um eine unternehmensgebundene Bezeichnung handele. Auch ein weiteres Gutachten habe die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht gestützt. Somit bestehe keine Unterscheidungskraft für den größten Teil der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen. Lediglich für einige Waren der Klassen 16 (Papier u.a.) und 28 (Sportgeräte u.a.) könne die Eintragung bestehen bleiben. Aus den Gründen:

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BGH: Kann die Ausstrahlung italienischer Preisverleihungen unter dem Namen “Oscar” in Deutschland durch den amerikanischen Inhaber der deutschen Marke “OSCAR” untersagt werden? - Markenrecht International

Samstag, 12. Mai 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 75/10
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 MarkenG; Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO

Der BGH hat entschieden, dass die Ausstrahlung von italienischen Fernsehsendungen, die den Bestandteil “Oscar” im Titel tragen und italienische Preisverleihungen zum Inhalt haben, von den Inhabern der deutschen Wortmarke “OSCAR” in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden kann. Bei den Markeninhabern handelt es sich um die Veranstalter der us-amerikanischen “Academy Awards”, auch “Oscar-Verleihung” genannt. Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs ist nicht allein die bloße Möglichkeit, die Sendungen des italienischen Fernsehens auch in Deutschland zu sehen, sondern das Angebot müsse einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (”commercial effect”) aufweisen. Dies müsse im Wege der Gesamtabwägung festgestellt werden. Von dem Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und einer markenmäßigen Verwendung sei hingegen auszugehen. Zitat:
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OLG Thüringen: Ungewöhnlich hohe Vertragsstrafen-Verpflichtung (25.000 EUR) in einer vorformulierten Unterlassungserklärung kann unwirksam sein

Freitag, 11. Mai 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Thüringen, Urteil vom 21.03.2012, Az. 2 U 602/11
§ 307 Abs. 1 BGB

Das Thüringer OLG hat entschieden, dass die in einer vorformulierten Unterlassungserklärung geforderte Vertragsstrafe für zukünftige Verstöße unwirksam sein kann, wenn diese außergewöhnlich hoch ausfällt. Vorliegend hatte die Beklagte sich zur Unterlassung der Führung einer bestimmten Firmenbezeichnung verpflichtet und dafür die vom Kläger vorformulierte Erklärung unterzeichnet. Die darin vorgesehene Vertragsstrafe von 25.000 für jeden zukünftigen Verstoß erachtete das Gericht als zu hoch. Es handele sich bei der vorformulierten Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Klägers, welche eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten zur Folge hat und daher unwirksam ist. Der Anspruch des Klägers war komplett zurückzuweisen, da die unwirksame Vertragsstrafenklausel nicht auf eine wirksame reduziert werden könne. Aus den Gründen:

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BPatG: Wortmarke “Tourer” mangels Unterscheidungskraft nicht für Fahrzeuge eintragungsfähig

Donnerstag, 10. Mai 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 26 W (pat) 516/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke “Tourer” nicht für Waren aus dem Bereich Fahrzeuge eintragungsfähig ist. Es fehle jegliche Unterscheidungskraft, da es sich um einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf den Bestimmungszweck des Sachgegenstandes handele, ohne die Möglichkeit, diesem Herkunftshinweise zu entnehmen. “Tour” bedeute nach dem Duden u.a. „Abstecher, Ausfahrt, Ausflug, Ausflugsfahrt, Fahrt [ins Blaue/Grüne], Spazierfahrt, Streifzug, Vergnügungsfahrt, Wanderung”, so dass “Tourer” die besondere Eignung von Fahrzeugen für Reisezwecke beschreibe. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Köln: Aus der Marke “Toto” besteht kein Unterlassungsanspruch gegen “Supertoto”

Dienstag, 8. Mai 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2012, Az. 6 U 10/06
§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenG

Das OLG Köln hat entschieden, dass aus der Wortmarke “Toto” kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung “Supertoto” für Fußballwetten besteht. Zwar sei hier von einer Verwechslungsgefahr auszugehen, allerdings sei bei Marken, die auf Grund ihrer Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurden (hier: “Toto”), nur die Verwendung einer identischen Bezeichnung sittenwidrig. Eine lediglich verwechselbare beschreibende Bezeichnung könne nicht untersagt werden. Die Klägerin müsse trotz der erzielten Verkehrsdurchsetzung die Einschränkungen des Schutzbereichs hinnehmen, die aus dem Umstand herrühren, dass ihre Marke von Hause aus einen beschreibenden Inhalt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Düsseldorf: Mangelnde Marktbeobachtung kann Dringlichkeit in einstweiligem Verfügungsverfahren wegen Markenverletzung entfallen lassen

Dienstag, 8. Mai 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011, Az. I-20 U 1/11
§ 935 ZPO, § 940 ZPO; § 11 MarkenG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Untersagung der Nutzung einer Marke die erforderliche Dringlichkeit zu verneinen ist, wenn der Antragsteller den relevanten Markt nicht beobachtet. Wenn der Antragsteller eine positive Kenntnis der möglichen Rechtsverletzung erst im August 2010 behaupte, der Antragsgegner die angeblich verletzende Handlung jedoch schon seit 2006 betreibe und dies auch in den einschlägigen Verkehrskreisen bewerbe, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sich der Kenntnisnahme bewusst verschlossen habe. Das Gericht führte dazu aus, dass - unabhängig von der Frage, ob ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnisnahme der positiven Kenntnis vorliegend gleich stehe - eine derartige Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten jedenfalls zeige, dass dem Inhaber der Erhalt seines Rechts selbst nicht so wichtig sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Stuttgart: Host-Provider haftet für Rechtsverstöße auf geparkter Domain ab Kenntnis / Rechteinhaber unterliegt keiner Beweispflicht und muss nicht “Rights Protection Programm” nutzen

Mittwoch, 25. April 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 2 U 91/11
Art. 6 GMV, Art. 9 GMV; § 4 MarkenG, § 14 Abs. 1 MarkenG, § 14 Abs. 5 MarkenG, § 15 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 5 MarkenG

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Host-Provider, der eine Domain für einen Kunden parkt, jedenfalls dann im Rahmen einer Markenrechtsverletzung als Störer haftet, wenn er konkret auf den Rechtsverstoß hingewiesen wird und gleichwohl dem Rechtsverstoß nicht abhilft. Der Senat wies darauf hin, dass der Hinweis derart konkret sein müsse, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden könne. Andererseits entschied das OLG Stuttgart ebenfalls, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ein Tätigwerden erst von der Übersendung einer Kopie der Markenurkunde abhängig zu machen und sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin es versäumt habe, sich für die Anzeige des Rechtsverstoßes des von der Beklagten hierfür vorgehaltenen sog. „Rights Protection Programms” zu bedienen. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

BGH: Rechtsbeschwerde wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs dient nicht zur Überprüfung der Grundentscheidung

Freitag, 13. April 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BGH, Beschluss vom 09.02.2012, Az. I ZB 1/11
§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG; Art. 103 Abs. 1 GG

Der BGH hat entschieden, dass eine Rechtsbeschwerde wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs grundsätzlich zulässig ist, jedoch nicht zur allgemeinen Überprüfung der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dienen kann. Das rechtliche Gehör sei allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergebe, dass das Gericht der Pflicht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen sei. Denn grundsätzlich sei davon auszugehen, dass dies geschehen sei. Dabei müsse nicht jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erörtert werden. Vorliegend sei von einer Verletzung nicht auszugehen. Darauf, ob das Bundespatentgericht das Vorliegen eines Schutzhindernisses inhaltlich zu Recht bejaht habe, komme es nicht an. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Frankfurt a.M.: Zwischen der Marke “BA” und dem Zeichen “BA83″ besteht keine Verwechselungsgefahr

Mittwoch, 11. April 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.02.2012, Az. 6 W 8/12
§ 14 MarkenG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass zwischen den Kennzeichen “BA” und “BA83″ keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Kennzeichnungskraft der Marke “BA” sei von Haus aus allenfalls durchschnittlich. Die Zeichenähnlichkeit sei sehr gering, da die Antragsgegnerin die Buchstaben “BA” immer in Verbindung mit der Zahl “83″ verwende.  Dabei trügen beide Bestandteile nach dem Verkehrsverständnis gleichrangig zur Unterscheidungskraft bei. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG Frankfurt a.M.: Kosten für Patentanwalt bei Klage auf Kostenerstattung wegen markenrechtlicher Abmahnung sind immer erstattungsfähig

Donnerstag, 5. April 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.02.2012, Az. 6 W 25/12
§ 140 Abs. 1 MarkenG, § 140 Abs. 3 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass im Klageverfahren auf Erstattung der Kosten für eine Abmahnung wegen Markenverletzung die Kosten für einen hinzugezogenen Patentanwalt immer erstattungsfähig sind. Es handele sich um eine Kennzeichenstreitsache gemäß § 140 MarkenG. Eine weitere Prüfung, ob die Hinzuziehung eines Patentanwalts erforderlich gewesen sei, finde nicht statt. Eine solche sei lediglich bei der Frage erforderlich, ob die vorgerichtlichen Abmahnkosten des Patentanwalts erstattungsfähig seien (Urteil des BGH). Im Klageverfahren - auch wenn es dabei um dieselben Abmahnkosten ginge - sei § 140 Abs. 3 MarkenG jedoch zwingend anzuwenden, auch trotz möglicher Wertungswidersprüche. Zum Volltext der Entscheidung:

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EuG: Die Marke “GTI” von VW wird nicht durch “Suzuki Swift GTi” verletzt

Donnerstag, 29. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 21.03.2012, Az. T-63/09
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Das Europäische Gericht hat entschieden, dass zwischen den Marken “GTI” der Volkswagen AG und der Marke “Suzuki Swift GTi” keine Verwechslungsgefahr besteht. Das Zeichen “GTI” werde vom Verkehr nicht zwangsläufig oder ausschließlich mit der Marke “VW” in Verbindung gebracht, weil dieser Begriff weitgehend als beschreibend für bestimmte technische Merkmale anzusehen sei. Bei der streitigen Anmeldung “Suzuki Swift GTi” sei durch den Bestandteil “Swift” eine ausreichende Unterscheidungskraft gegeben, so dass die Eintragung zulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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BPatG: “F” = “Fuck” oder schmutzige Fantasie des Gerichts? - Zur Interpretation von Abkürzungen

Dienstag, 27. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 06.12.2011, Az. 27 W (pat) 546/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke “F-Girls” wegen des absoluten Schutzhindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht eintragungsfähig ist. Es handele sich bei dem “F” in “F-Girls” um eine sprachübliche Statthalterfunktion für den Begriff “Fuck”. Damit sei die in den interessierten Kreisen gebräuchliche Bezeichnung geeignet, als schlagwortartige inhaltlich-thematische Sachaussage zur Beschreibung der Medienberichterstattung der verschiedensten Kommunikationskanäle sowie im Veranstaltungs- und Unterhaltungssektor zu dienen. Bei anderen, ähnlichen und bereits eingetragenen Marken wie beispielsweise “F-Trans” oder “F-Plus” würden hingegen keine Anhaltspunkte zum Verständnis des “F” als “Fuck” bestehen. Dass der Firmenname der Anmelderin von “F-Girls” allerdings FunDorado laute und das “F” darauf hinweisen solle, war für das Gericht unbeachtlich… Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Köln: Verwechslungsgefahr kann auch schon bei mittlerer Branchenähnlichkeit bestehen / eurodata vs. europdata

Freitag, 23. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Köln, Urteil vom 21.10.2011, Az. 6 U 173/10
§ 5 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Begriffen eurodata und europdata besteht, auch wenn die nutzenden Unternehmen in keinem direkten Wettbewerbsverhältnis stehen. Bei einer originär kennzeichnungsschwachen Bezeichnung wie der vorliegenden reiche es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits aus, wenn eine mittlere Branchenähnlichkeit bestehe, wofür Berührungspunkte der streitenden Parteien genügten. Vorliegend bot die Klägerin branchenspezifische IT-Lösungen an, vor allem elektronische Buchungs- und Zahlungssysteme für z.B. Tankstellen. Die Beklagte bot diverse Beratungs- und Servicedienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie, wie im Urteilstenor ersichtlich, an. Der Beklagten wurde als deutlich jüngerem Unternehmen die Benutzung der Bezeichnung “europdata” untersagt. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Die Bezeichnung der Wählervereinigung “Freie Wähler Nordverband” verletzt die Namensrechte des Vereins “Freie Wähler Deutschland”

Dienstag, 20. März 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 191/10
§ 12 BGB, § 4 Abs. 1 ParteiG

Der BGH hat entschieden, dass für Wählervereinigungen das in § 4 Abs. 1 ParteiG geregelte strenge Prioritätsprinzip (”Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.“) nicht gilt. Für die erforderliche Unterscheidungskraft sei es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen sei. Geklagt hatte der am 21.02.1965 gegründete und in das Vereinsregister eingetragene Bundesverband der Freien Wähler der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin, der seit 2003 in seiner Satzung den Namen „Freie Wähler Deutschland” führt. Im Jahre 2009 verlor der Verein seine Landesverbände Bremen, Brandenburg, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein. Verklagt wurde der Vorsitzender des im Juni 2009 gegründeten Vereins „FREIE WÄHLER GEMEINSCHAFT Nord Verband Hanse Bund Allianz Gruppe für Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Bremen, kurz FREIE WÄHLER Nordverband”, welcher auch die Domain www.freie-waehler-nord.de” verwaltete. Der Senat beanstandete, dass der Beklagte sich mit seiner Bezeichnung, soweit er die Kurzbezeichnung seines Vereins verwende, so geriere, wie wenn es sich bei diesem um eine regionale Untergliederung des Klägers handele. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr von “Teufels Küche” mit dem Wortbestandteil “Teufels-” für Lebensmittel

Dienstag, 20. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 88/10
§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Marke “Teufels Küche” für Fertiggerichte nicht verwechselt werden kann mit der Wort-/Bildmarke “Teufels-” in einem stilisierten Kochtopf, auch wenn diese u.a. ebenfalls für Fertiggerichte angemeldet ist. Nach ihren Gesamteindruck würden sich beide Marken in visueller Hinsicht schon durch den aufwändigen Bildbestandteil in der angegriffenen Marke unterscheiden, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung finde. Auch wenn beide Zeichen den Bestandteil “Teufels” enthielten, sei die Wortmarke “Teufels Küche” gerade nicht allein durch diesen Bestandteil geprägt, sondern durch die Zusammensetzung. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Zur Frage, wer zu beweisen hat, dass Originalwaren in der EU in den Verkehr gebracht wurden und das Markenrecht in Bezug auf den Vertrieb damit erschöpft ist / Converse-Schuhe

Montag, 19. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 52/10
§ 24 MarkenG


Das BGH hat entschieden, dass grundsätzlich der Beklagte für die Frage beweispflichtig ist, ob es sich um Originalmarkenware handelt. Allerdings müsse der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behaupte, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem sei die Klägerin im Streitfall nachgekommen. Die Beklagte treffe ferner die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sei und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG erschöpft seien. Diese Beweisregel gelte allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet habe, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt - also Parallelimporte - verhindern könne und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung bestehe, falls der Händler die Lieferkette offenlegen müsse. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall bestehe aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrunde liegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 37/2012 vom 15.03.2012.

LG Düsseldorf: Ältere Namensrechte bringen eingetragene Marke zu Fall / “Der [Michael] Wendler ./. Frank Wendler”

Freitag, 16. März 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2012, Az. 2a O 317/11
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenG

Das LG Düsseldorf hat laut Pressemitteilung 5/2012 vom 14.03.2012 eine Klage des Sängers Frank Wendler gegen den etwas bekannteren Sänger Michael Wendler (”Schlagerstar”) abgewiesen. Frank wollte Michael untersagen lassen, sich als “Der Wendler” zu bezeichnen. Die hierin liegende Alleinstellungsbehauptung fand das LG Düsseldorf nicht anstößig. Aufgrund der Bekanntheit des Beklagten, Michael Wendler, bestünde keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Sängern, aus der sich eine Verletzung von Rechten des Klägers an seinem bürgerlichen Namen “Frank Wendler” ergeben könnte, so die Pressemitteilung. (more…)


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