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Archiv für die Kategorie „Patentrecht“

OLG Düsseldorf: Gebühren eines Patentanwalts in Patentsachen sind immer erstattungsfähig - auch Terminsgebühr!

Freitag, 27. April 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2011, Az. I-2 W 34/11
§ 143 Abs. 3 PatG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Gebühren eines Patentanwaltes in Patentstreitsachen immer erstattungsfähig sind, sofern der Patentanwalt irgendeine streitbezogene, d. h. die Rechtsverfolgung oder -verteidigung fördernde oder zumindest zu fördern geeignete Tätigkeit ausgeübt hat. Das Gericht führte dazu aus: Auf eine sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts komme es auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht an. Es sei lediglich entscheidend, ob der erstattungsberechtigten Partei durch die Mitwirkung des Patentanwalts eine Gebührenschuld entstanden sei. Ob der Patentanwalt im Rahmen seiner Mitwirkung tatsächlich auch technische oder patentrechtliche Fragen zu behandeln hatte, sei ohne Belang. Dies gelte ebenso für die Erstattung einer Terminsgebühr. Dafür reiche es aus, dass der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung anwesend sei und den Fortgang des Verfahrens eingriffsbereit verfolge. Nicht erforderlich sei, dass der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung eine selbständige Mitwirkungshandlung erbringe. Die Frage der Notwendigkeit der Teilnahme am Termin stelle sich lediglich bei der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten, welche zu verneinen sei, wenn bereits vorher verlässlich feststehe, dass in dem Termin überhaupt keine Erörterung der Streitsache stattfinde, zu der der Patentanwalt etwas beitragen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Kein Patent für unbrauchbare Technik oder: Wenn das Gericht dem Anmelder erklärt, dass seine Erfindung nicht funktionieren kann

Mittwoch, 4. April 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 9 W (pat) 28/08
§ 1 PatG, § 34 PatG

Das BPatG hat entschieden, dass kein Patent für eine unbrauchbare Technik angemeldet werden kann. Vorliegend hatte der Anmelder ein Gerät beschrieben, welches seiner Beschreibung nach vom Gericht als “Perpetuum Mobile” verstanden wurde. Da eine solche Vorrichtung jedoch den physikalischen Gesetzen widerspreche und demzufolge nicht funktionieren könne, lehnte das Gericht eine Eintragung ab. Mit dem angemeldeten Gegenstand werde die angestrebte Wirkung, ohne Energiezufuhr von außen an der umlaufenden Kette Energie abnehmen zu können, nicht erzielt. Eine vom Anmelder vorgenommene Änderung der Begrifflichkeiten ändere daran nichts, da das zu Grunde liegende Prinzip der Anmeldung gleich geblieben sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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EuGH: Bereits bei Verdacht einer Produktnachahmung (Markenverletzung) kann Ware “zur Sachverhaltsaufklärung” vom Zoll zurückgehalten werden

Freitag, 23. Dezember 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

EuGH, Urteil vom 01.12.2011, Az. C‑446/09 und C‑495/09
EU-VO 3295/94, EU-VO 1383/2003

Der EuGH hat entschieden, dass eine mit einem Antrag auf Tätigwerden (Beschlagnahmeantrag) befasste Zollbehörde die Überlassung der fraglichen Waren an den Empfänger auszusetzen oder diese zurückzuhalten hat, sobald sie über Anhaltspunkte verfügt, die den Verdacht begründen können, dass die Rechtsverletzung vorliegt, damit die Nachweise für die Rechtsverletzung sachgerecht geprüft werden können. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG Düsseldorf: Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, sollte auch die (nicht bestehende) Rechtekette an den streitgegenständlichen Schutzrechten “einstweilig” glaubhaft machen können / Komplexe Rechteketten

Freitag, 16. Dezember 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Düsseldorf,  Urteil vom 15.09.2011, Az. I-2 W 58/10
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB analog

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass derjenige, der im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine bestimmte Rechtekette zu belegen oder - wie hier - zu widerlegen hat, bei komplexen Sachverhalten auf die Hauptsacheklage verwiesen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG Düsseldorf: Eine negative Feststellungsklage gegen Schadensersatzhöhe bei Patentverletzung ist unbegründet, wenn Gegenvorstellung nicht bestimmt wird

Dienstag, 22. November 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2011, Az. I-2 U 12/10
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass derjenige, der eine Feststellungsklage mit dem Inhalt erhebt, dass die Höhe eines geltend gemachten Schadensersatzbetrages überzogen ist, zugleich aber die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkennt, eine konkrete Gegenvorstellung zum Schadensersatz vortragen muss. Anderenfalls sei die negative Feststellungsklage unbegründet. Habe der Beklagte seinen Anspruch, gegen den sich die Feststellungsklage richte, nicht beziffert oder stimme der Kläger der vom Beklagten vorgenommenen Bezifferung des geschuldeten Schadenersatzbetrages nicht zu, müsse er - der Kläger - die von ihm für richtig gehaltene Bezifferung selbst vornehmen und auch die Grundlagen dafür darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die die ihm nach seiner Ansicht zutreffende Berechnung ermöglichen und tragen. Bei einem auf Herausgabe des Verletzergewinns gerichteten Schadenersatz bedeute dies, dass die Klägerin sich zu allen relevanten Berechnungsfaktoren äußern müsse, insbesondere zum relevanten Umsatz und zur Bezugsgröße (ob die im jeweiligen Klagepatent unter Schutz gestellte Vorrichtung als Ganzes oder nur in Teilen und/oder ob auch weitere Gegenstände einzubeziehen sind), welche Kosten gewinnmindernd vom relevanten Umsatz abgezogen werden sollen und wie hoch der Anteil an dem nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Kosten verbleibenden Gewinn sei, der kausal auf die Schutzrechtsverletzung zurückzuführen ist. Im Streitfall hatte sich die Klägerin lediglich zum Kausalitätsfaktor geäußert, den sie auf 15 % des erstinstanzlich von ihr errechneten Gewinns bezifferte. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

LG Mannheim: Apple Inc. darf nach Verletzung von Motorola-Patenten bestimmte “mobile Geräte” nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland einführen / Volltext

Montag, 7. November 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG Mannheim, (Versäumnis-) Urteil vom 04.11.2011, Az. 7 O 169/11 - nicht rechtskräftig
§ 139 Abs. 1 PatentG, § 139 Abs. 2 PatentG, § 140b Abs. 1 PatentG, § 140b Abs. 3 PatentG

Das LG Mannheim hat entschieden, dass die US-Firma Apple Inc. bestimmte mobile Geräte, die Motorola-Patente verletzen sollen, nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland einführen darf. Ferner wurde festgestellt, dass Apple Inc. (USA) gegenüber der klagenden Motorola Mobility Inc. dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist und Auskunft zu erteilen hat. Von dem Importverbot betroffen ist die Muttergesellschaft des Konzerns, nicht die deutsche Tochtergesellschaft (Apple Deutschland GmbH). Apple erklärte in den Medien bereits, dass der Rechtsstreit mit der Motorola Mobility Inc. “zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss auf unsere Fähigkeit hat, in Deutschland Geschäfte zu machen oder Produkte zu verkaufen.” Zum Volltext der Entscheidung s. unten. Was wir davon halten? Abgesehen davon, dass es sich um ein Versäumnisurteil handelt? Es stellt sich die Frage, wem der Verkauf von iPhones und iPads über den deutschen Webshop rechtlich zuzuordnen ist. Die Domain apple.de ist der Apple Inc. zugeordnet (dort Kenneth Eddings). In den Nutzungsbedingungen zu www.apple.com/de findet sich ferner folgender Hinweis: “Diese Nutzungsbedingungen (die “Nutzungsbedingungen”) gelten für die Apple Website unter www.apple.com und alle zugehörigen Websites, die von Apple mit www.apple.com verlinkt sind, sowie Unter- und Partnerseiten, einschließlich aller Apple Websites weltweit (gemeinsam “die Website”). Die Website ist Eigentum von Apple Inc. (”Apple”) und seinen Lizenzgebern.” Demnach ist www.apple.com/de ein Angebot auf einer Unterseite der Apple Inc. gehörenden Website. Es spricht somit sehr viel dafür, dass über den deutschen Onlineshop keine Apple-Mobilgeräte mehr angeboten werden dürfen. (more…)

EuGH: Kein Patent auf embryonale Stammzellen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung

Dienstag, 18. Oktober 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

EuGH, Urteil vom 18.10.2011, Az. C‑34/10
Art. 6 Abs. 2 lit. c EU-RL 98/44/EG

Der EuGH hat entschieden, dass biotechnologischen Erfindungen, die sich auf den Schutz einer Erfindung auf Grundlage menschlicher embryonaler Stammzellen beziehen, der Zugang zum Patentschutz verwehrt bleibt. Der Ausschluss von der Patentierung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44, der die Verwendung menschlicher Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken betreffe, beziehe sich auch auf die Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung. Nur die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, die auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar sei, könne Gegenstand eines Patents sein. Im Übrigen sei eine Erfindung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 von der Patentierung ausgeschlossen, wenn die technische Lehre, die Gegenstand des Patentantrags sei, die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordere. Es sei unbeachtlich, in welchem Stadium auch immer die Zerstörung oder die betreffende Verwendung erfolge, selbst wenn in der Beschreibung der beanspruchten technischen Lehre die Verwendung menschlicher Embryonen nicht erwähnt werde. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

BGH: Übersetzung einer fremdsprachigen Patentanmeldung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen / Zur Fristwahrung durch unvollständige Übersetzungen

Donnerstag, 6. Oktober 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 18.07.2011, Az. X ZB 10/10
§ 35 PatG, § 14 Abs. 1 PatV

Der BGH hat entschieden, dass bei der Anmeldung eines fremdsprachigen Patents die deutsche Übersetzung innerhalb von 3 Monaten erfolgen muss, um den Anmeldetag zu wahren. Dafür sei allerdings unter Umständen auch eine unvollständige oder zum Teil fehlerhafte Übersetzung ausreichend. Ergänzungen könnten auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist vorgenommen werden. Die innerhalb der Frist eingereichte Übersetzung müsse lediglich die Mindestanforderungen erfüllen, die auch für die fremdsprachige Anmeldung selbst gelten (Enthalten sein muss: Name des Anmelders, Antrag auf Erteilung des Patents und Angaben, die dem äußeren Anschein nach eine Beschreibung der Erfindung darstellen). Zum Volltext der Enstcheidung:

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KG Berlin: Zu dem (Teil-) Kostenwiderspruch und seiner Wirkung auf das Verfahren der einstweiligen Verfügung

Montag, 22. August 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 5 W 75/11
§ 93; 99 Abs. 2 S. 1 ZPO

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Beschränkung eines Widerspruchs gegen die Kosten einer einstweiligen Verfügung zugleich ein Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung an sich ist. Mit einem derart formulierten Kostenwiderspruch könne damit auch ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO ausgesprochen werden. Auch ein Teilwiderspruch verbunden mit einem Teilkostenwiderspruch sei möglich. Im Übrigen sei der Widerspruch, wenn er sich nicht ausdrücklich auf die Kosten beschränke und als “Kostenwiderspruch” bezeichnet werde, im Zweifel als Vollwiderspruch zu werten. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Sind Patentanspruch und Beschreibung widersprüchlich, geht Patentanspruch vor

Dienstag, 12. Juli 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BGH, Urteil vom 10.05.2011, Az. X ZR 16/09
Art. 69 EPÜ

Der BGH hat entschieden, dass bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen einem Patentanspruch und dessen Beschreibung der Anspruch immer vorgeht. Sei der Patentanspruch eng gefasst, dürfe er nicht an Hand einer weiter gefassten Beschreibung interpretiert werden, da der Anspruch durch den Wortlaut begrenzt werde. Das Gericht führte aus, dass, wenn der Wortlaut des Patentanspruchs mit einer Beschreibungsstelle nicht in Einklang gebracht werden könne, die Beschreibung nicht zur “Korrektur” des Patentanspruchs herangezogen werden könne; andernfalls würde gegen den Grundsatz des Vorrangs des Patentanspruchs verstoßen. Schließlich sei bei der Interpretation zu beachten, dass, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten zur Erzielung einer technischen Wirkung offenbare, allerdings nur eine davon in den Patentanspruch aufgenommen wurde, durch die Benutzung einer der weiteren Möglichkeiten das Patent nicht verletzt werde.

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2007, Az. 4b O 297/06
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2008, Az. I-2 U 65/07

LG Berlin: Strafbewehrter Unterlassungsvertrag kann nicht ohne Weiteres gekündigt werden

Donnerstag, 23. Juni 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Berlin, Urteil vom 28.09.2010, Az. 15 O 121/10
§§ 111 S. 2; 313 Abs. 1 BGB

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Geschäftsgrundlage einer strafbewehrten Unterlassungspflicht nicht ohne weiteres entfällt und der Unterlassungsvertrag (entstanden durch Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) nicht aufgekündigt werden kann, weil der Gegner “neue Erkenntnisse” oder “bessere Beweismittel” zur Hand hat. Zitat: (more…)

BGH: Eigener Schadensersatzanspruch des Patentinhabers auch bei ausschließlicher Lizenzerteilung an Dritten

Mittwoch, 15. Juni 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 05.04.2011, Az. X ZR 86/10
§§ 139 PatG; 249 Abs. 1 BGB

Der BGH hat entschieden, dass einem Patentinhaber bei Verletzung seines Patents auch dann eigene Schadensersatzansprüche zustehen, wenn er einem Dritten eine ausschließliche Nutzungslizenz erteilt hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er selbst durch die Verletzungshandlung betroffen sei. Dies sei wiederum anzunehmen, wenn der Patentinhaber als Gesellschafter der ausschließlichen Lizenznehmerin an deren Erträgen aus der Patentbenutzung beteiligt sei. Die für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Schutzrechtsinhaber aus der geltend gemachten Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden sei, liege in der Regel vor, wenn der Schutzrechtsinhaber an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiere. Die Beteiligung an der Gesellschaft der Lizenznehmerin sei dafür ausreichend.

Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2010, Az. I-2 U 98/09
LG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009, Az. 4b O 210/08

LG Düsseldorf: Keine Patentverletzung durch bloße Produktankündigung

Mittwoch, 8. Juni 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2011, Az. 4a O 236/09
Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3, 140e PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Pressemitteilung eines Unternehmens, in Zukunft ein bestimmtes Produkt herstellen zu wollen, noch nicht gegen möglicherweise entgegenstehende ältere Patentrechte verstößt. Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nur zu, wenn die Beklagten mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents die durch das Klagepatent geschützte Erfindung den Vorschriften der §§ 9 bis 13 zuwider benutzt hätten (§ 139 Abs. 1 PatG), das heißt, wenn sie mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents eine der (vielerlei) Benutzungshandlungen vorgenommen hätten, zu denen nach § 9 PatG allein der Patentinhaber befugt sei. Dies konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Bei der streitigen Pressemitteilung handele es sich lediglich um einen allgemein gehaltenen Hinweis, dass “C” Pläne bekanntgegeben habe, R-Eim industriellen Umfang herzustellen, welches HF-123a in Auto-Klimaanlagen ersetzen solle. Dass das Mittel demgegenüber bereits zum Erwerb in der Bundesrepublik Deutschland bereit stehe, ließe sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. Ein “Anbieten” im Sinne der Vorschrift sei deshalb nicht festzustellen. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Keine Erstattung von Patentanwaltskosten, nur weil Ansprüche aus Patentübertragsvertrag geltend gemacht werden

Sonntag, 5. Juni 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BGH, Beschluss vom 22.02.2011, Az. X ZB 4/09
§§ 15 Abs. 1 S. 2; 143 Abs. 1 PatG

Der BGH hat entschieden, dass der Begriff der “Patentstreitsache” grundsätzlich weit auszulegen ist, allerdings nicht jeden Rechtsstreit umfasst, welcher sich mit einem Patent befasst. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Vorprozess vom Beklagten - erfolglos - die Übertragung eines Patents aufgrund einer notariell beurkundeten Vereinbarung und schließlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Um diese Ansprüche abzuwehren, hatte der Beklagte einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt beauftragt. Hierzu der Senat (Zitat): “Weder wurde vom Kläger ein Anspruch aus dem Patentgesetz geltend gemacht, noch lag dem Klagebegehren ein im Patentgesetz geregeltes Rechtsverhältnis zugrunde. Der bloße Umstand, dass das Patentgesetz die Übertragbarkeit von Patentrechten anordnet (§ 15 Abs. 1 Satz 2), genügt nicht, um anzunehmen, dass ein jeder Vertrag, in dem sich eine Vertragspartei zur Übertragung (zumindest auch) eines Patents verpflichtet, deswegen ein im Patentgesetz geregeltes Rechtsverhältnis betrifft. Ein solches Vertragsverhältnis kann auch nicht ohne weiteres als sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpftes Rechtsverhältnis angesehen werden. Denn das Patent kann im vertraglichen Kontext lediglich als vermögenswertes Recht, gegebenenfalls unter anderen, Erwähnung finden.” Im vorliegenden Fall ging es u.a. um die Erstattung der Kosten des Patentanwalts. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

LG Düsseldorf: Wer nach einer erfolglosen Abmahnung nicht die gerichtliche Entscheidung sucht, hat keinen Anspruch auf Abmahnkosten / Nun BGH-Entscheidung zur urheberrechtlichen Störerhaftung von Sharehostern wie Rapidshare?

Freitag, 20. Mai 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2011, AZ. 23 S 359/09
§§
97 Abs. 2 S. 1 UrhG; § 830 BGB

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass derjenige, der eine Abmahnung aussprechen lässt, ohne sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu erhalten, jedenfalls keine Ansprüche auf Erstattung seiner Abmahnkosten geltend machen kann, wenn er seinen Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich weiterverfolgt. Gleichzeitig hat die Kammer die Revision zugelassen und die ist auch anderweitig von Interesse. Zitat des LG Düsseldorf zur Zulassung der Revision: “Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1. Alt. ZPO. Die Frage der Verantwortlichkeit eines Share-Hosters für die Einstellung urheberrechtsverletzender Inhalte durch eigenverantwortlich handelnde Dritte ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Ferner gibt es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die grundsätzliche Einstandspflicht des vergeblich Abgemahnten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag einzuschränken ist, wenn der Abmahnende den Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt.” Was wir davon halten? Der Verlust der Abmahnkosten ist noch das kleinste Problem des sich so verhaltenden Abmahnenden. Wir würden uns über eine höchstrichterliche Klärung der Störerhaftung bei Sharehostern (vgl. auch hier) freuen: Zum Volltext der Entscheidung:
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BGH: Ein Computerprogramm kann nur patentiert werden, wenn auch die zum Ablauf benutzte Hardware eine “technische Neuigkeit” darstellt

Freitag, 8. April 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 26.10.2010, Az. X ZR 47/07
Art. 52 Abs. 2 Buchst. c. und d; 56; 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG

Der BGH tut sich mit der Patentierung von Software schwer. Die Patentierung von “Programmen für Datenverarbeitungsanlagen” ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG ausgeschlossen. Es schien, als sehe der BGH den sittlichen Nährwert dieser gesetzlichen Vorgabe nicht ein, denn in jüngster Zeit ergingen zwei Entscheidungen, welche für den Patentschutz von Computerprogrammen einen “Karlsruher Workaround” enthielten: Das Programm sollte zwar per se patentrechtlich weiterhin nicht geschützt sein, anders aber, “wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.” (vgl. Siemens). Mit anderen Worten: Jedes von einer IT-Plattform (z.B. Intel-PC) abhängige Computerprogramm war im Ergebnis patentiertbar. In einer weiteren Entscheidung zu Gunsten von Microsoft reduzierte der BGH seine Rechtsansicht auf die Formel: “Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben Mit der vorliegenden Entscheidung verfestigte der BGH seine Rechtsprechung, wonach die Rücksichtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage nicht mehr ausreichte. In diesem Verfahren befand der BGH, dass das Patent für ein Navigationsgerät mit softwaregesteuerter 3D-Darstellung wegen Nichtigkeit zu löschen sei, da dieses keine Neuheit darstelle. Zum Verhängnis geriet dem Patentinhaber, dass die Hardware bekannt, also nicht neu war, sondern lediglich die Software.  Es seien eben, so der Senat, nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, “die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.” Hierzu sei nicht die Steuerungssoftware zu zählen, so dass der erfinderischen Tätigkeit insgesamt der patentrechtliche Schutz versagt wurde. Hiernach wäre die frühere Siemens-Entscheidung (s. oben) falsch gewesen. Denn der PC, auf dessen technische Gegebenheiten die Software Rücksicht genommen hatte, war eine seit Jahrzehnten bekannte Technik. Zum Volltext der neuen Entscheidung: (more…)

BPatG: Bei unveranlasster Nichtigkeitsklage trägt der Kläger die Kosten

Mittwoch, 6. April 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 26.01.2011, Az. 5 Ni 25/10
§ 93 ZPO

Das BPatG hat entschieden, dass der Kläger einer Nichtigkeitsklage bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten die Kosten des Verfahrens tragen muss. Als sofortiges Anerkenntnis sei das Verhalten des Beklagten zu werten, wenn der Beklagte das Anerkenntnis sofort nach Zustellung der Klage ausspreche und der Beklagte bei einer vorherigen Verzichtsaufforderung durch die Klägerin (welche hier nicht stattfand) sowie Nennung des entgegenstehenden Standes der Technik auch ohne Erhebung der Nichtigkeitsklage auf das Streitpatent verzichtet hätte. Zum Volltext der Entscheidung:

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