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Archiv für die Kategorie „Widerrufsrecht“

OLG Hamm: Das Vorhalten von zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen in Bezug auf das gleiche Angebot stellt eine wettbewerbswidrige “Irreführung” dar

Montag, 9. Juli 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 307 Abs. 1 BGB, § 475 BGB, § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung von zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen in ein und demselben Angebot einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB darstellt (Zum Volltext der Entscheidung hier). Denn eine Widerrufsbelehrung sei nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für den Verbraucher eindeutig klarstelle, welche einzelnen Bedingungen für die Ausübung des Rechts gelten würden und welche Folgen die Ausübung des Rechts haben. Es dürften somit grundsätzlich keine unterschiedlichen Belehrungen erteilt werden, weil der Verbraucher dadurch irritiert werde und letztlich nicht wisse, welche der Belehrungen richtig sei und gelten solle (vgl. Senatsurteil vom 26.05.2011, Az. I-4 U 35 / 11). (more…)

OLG München: Elektronische Unterschrift auf Schreibtablett (z.B. iPad) ist unwirksam

Donnerstag, 5. Juli 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 04.06.2012, Az. 19 U 771/12
§ 126 BGB, § 126a BGB

Das OLG München hat laut Pressemitteilung 6/12 (Zivilsachen) vom 29.06.2012 entschieden, dass die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett nicht der erforderlichen Form genügt. Eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordere dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehle es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert worden, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden gewesen sei. Der dem Kläger übergebene Ausdruck sei zwar körperlicher Natur, entspreche aber nicht der Schriftform des § 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordere, welche dem Ausdruck jedoch fehle. Eine Namensunterschrift der Beklagten sei gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Klägers sei nicht eigenhändig auf der Urkunde, sondern darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben worden. Was wir davon halten? Juristisch konsequent; vor dem Hintergrund der allgemeinen Forderung nach dem “papierlosen Büro” und der Förderung der Informationsgesellschaft (Förderung der “Akzeptanz und Anwendungskompetenz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und -dienste”) indiskutabel. Die qualifizierte Signatur hat sich in der Praxis als Reinfall erwiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

LG Arnsberg: Kleinunternehmer unterliegen im Fernabsatz den gleichen Informationspflichten wie andere Unternehmer

Donnerstag, 28. Juni 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2011, Az. 9 O 12/11
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 UWG

Das LG Arnsberg weist in dieser Entscheidung darauf hin, dass es für die Verletzung von Informationspflichten nicht darauf ankommt, ob der Verletzer etwa “nur” als Kleinunternehmer handelt. Auch Kleingewerbetreibende seien Gewerbetreibende bzw. Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, welche im Fernabsatzgeschäft denselben Informationspflichten unterliegen. Auf eine Gewinnerzielung mit dem Gewerbe komme es nicht an. Zum Volltext der Entscheidung:
(more…)

AG Stuttgart: Wer die Domina bestellt, muss auch dafür zahlen - Kein Widerrufsrecht bei Sex-Dienstleistungen

Mittwoch, 13. Juni 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2012, Az. 50 C 6193/11
§ 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB

Das AG Stuttgart hat entschieden, dass für im Internet ersteigerte Dienstleistungen des “horizontalen Gewerbes” kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über den Fernabsatz besteht. Vorliegend hatte der Kläger auf einer Erotikplattform die Dienstleistung zweier [sic!] Dominas ersteigert, sich dann allerdings kurzfristig anders entschieden und die Damen wieder abbestellt. Der Betreiber der Erotik-Plattform forderte trotzdem die vereinbarte Provision - zu Recht, wie das AG Stuttgart entschied. Bei Freizeit-Dienstleistungen im Internet sei ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bereits gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB). Wir wollen nicht ausschließen, dass die Damen allein wegen ihrer Zurückweisung die gebuchte Leistung nunmehr nachholen und den Beklagten nach Strich und Faden verprügeln.

OLG Koblenz: Auch bei einer wesentlichen Vertragsänderung ist ein Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren

Mittwoch, 9. Mai 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2012, Az. 9 U 1166/11
§ 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, § 355 BGB

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass auch Bestandskunden eines Dauerschuldverhältnisses (hier: Vertrag über die Leistung von Telefon- und Internet-Diensten) über ihr Widerrufsrecht (erneut) zu belehren sind, wenn anlässlich eines telefonischen Kontakts ein inhaltlich neuer bzw. wesentlich abweichender Vertrag abgeschlossen wird. Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages sei unter den weiteren Voraussetzungen des § 312 b BGB ein Fernabsatzvertrag, der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig und damit entsprechend über sein Widerrufsrecht zu belehren. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

BGH: Die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit dem Satz “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht” stellt KEINEN Wettbewerbsverstoß dar

Sonntag, 29. April 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312c Abs. 1 BGB; Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB

Der BGH hat entschieden, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit der Formulierung “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht” nicht gegen das das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB verstößt und somit auch keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die streitgegenständliche Überschrift sei im Übrigen gar nicht nicht Teil der Widerrufsbelehrung, sondern dieser vorangestellt. Auf einen erläuternden Zusatz, wer “Verbraucher” sei, kam es nicht an. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Bamberg: Widerrufsrecht bei Online-Diensten, wie Partnervermittlungen, erlischt nicht bereits bei Freischaltung des Zugangs zum Service, sondern erst mit Ablauf des Leistungszeitraums

Dienstag, 17. April 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bamberg, Urteil vom 07.12.2011, Az. 2 HK O 187/11 - nicht rechtskräftig
§ 312d Abs. 3 BGB, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG

Das LG Bamberg hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einer Online-Partnervermittlung nicht dadurch erlischt, dass der Kunde zu dem jeweiligen Service “freigeschaltet” wird und sich zum ersten Mal einloggt. Zwar könne ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 BGB bei einer Dienstleistung auch dann erlöschen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt sei. Bei Partnervermittlung sei dies aber erst dann der Fall, wenn die gebuchte Laufzeit (3 Monate, 6 Monate, 1 Jahr etc.) abgelaufen sei. Näheres weiß die Verbraucherzentrale Hamburg, die (außer-)gerichtlich entsprechende Unterlassungsverfahren gegen die Betreiber von freenetSingles, parship.de und model.de, edarling.de, edates.de, cougar-flirts.de, Flirtcafe Online und in-ist-drin.de führte (hier). Gegen das Urteil des LG Bamberg wurde Berufung eingelegt.

BGH: Wer sich auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung beruft, darf es nicht zuvor verändert haben

Mittwoch, 11. April 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11
§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV

Der BGH hat entschieden, dass eine Berufung auf das gesetzliche Muster einer Widerrufsbelehrung immer dann verwehrt ist, wenn ein Formular verwendet wird, das nicht dem gesetzlichen Muster (hier noch: der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F.) “in jeder Hinsicht vollständig entspricht”. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

AG Köln: Bei teilbaren Dienstleistungen teilt sich auch das Widerrufsrecht / Kein Gesamterlöschen des Widerrufsrechts bei Aufnahme einer Dienstleistung

Mittwoch, 4. April 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil vom 27.02.2012, Az. 142 C 431/11
§ 312 d BGB, § 357 Abs. 1 BGB, § 346 Abs. 1 BGB

Das AG Köln hat entschieden, dass bei einer teilbaren Dienstleistung auch das Widerrufsrecht, entsprechend den Dienstleistungen, teilbar sein muss. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei einem Reisevermittler sog. “Reisewerte” (”Credits”) gekauft, wobei ein “Reisewert” dem Gegenwert von 1,00 EUR entsprach und im Rahmen einer Clubmitgliedschaft käuflich erworben wurde. Er setzte von dem ihm zur Verfügung stehenden Reisewerten 284 für eine Mallorca-Reise an und erklärte, nach Widerruf der Clubmitgliedschaft, hinsichtlich der weiteren “Reisewerte” den Widerruf, die er nun zum EUR-Gegenwert  ausgezahlt wissen wollte. Das Gericht gab ihm Recht, da die verbleibenden Reisewerte noch nicht vollständig in Dienstleistungen verbucht worden waren. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG München: Die 40-Euro-Klausel muss nicht gesondert vereinbart werden, wenn die Widerrufsbelehrung Teil der AGB ist / Rechtsprechungsübersicht

Mittwoch, 28. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Beschluss vom 07.02.2012, Az. 29 W 212/12
§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB

Das OLG München hat entschieden, dass die in der Widerrufsbelehrung (§ 355 BGB) zum Einsatz kommende sog. “40-EUR-Klausel” dann nicht gesondert vereinbart, also etwa als eigene Klausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden muss, wenn die Widerrufsbelehrung Teil der AGB ist. Die 40-EUR-Klausel lautet: „Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.” Bestätigt wurde damit die Vorinstanz (LG München I, Beschluss vom 12.01.2012, Az. 33 O 33/12), welche - dem noch schärfer urteilenden LG Frankfurt a.M. (hier) folgend - entschieden hatte: (more…)

AG München: Kein Umtausch-/ Rückgaberecht bei Nichtgefallen - jedenfalls nicht im Ladengeschäft!

Montag, 27. Februar 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 27.12.2011, Az. 155 C 18514/11
§ 346 BGB

Das AG München hat entschieden, dass bei einem Kauf von Waren in einem Ladengeschäft (hier: Unterwäsche in einem Miederwarengeschäft) grundsätzlich kein Recht auf Umtausch der Ware bzw. Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises besteht. Dies sei nur möglich, wenn eine vertragliche Umtauschvereinbarung geschlossen worden sei, für die der Umtauschwillige beweispflichtig sei. Das Recht zur Rückgabe gegen Kaufpreiserstattung müsse ebenfalls gesondert vereinbart werden. Ein Widerrufsrecht, wie im Fernabsatzgeschäft im Internet, besteht beim Kauf im Ladengeschäft, wo die Ware vor Abschluss eines Kaufvertrages in Augenschein genommen werden kann, gerade nicht.

LG Hamburg: Partnervermittlung hat kein Recht, nach Widerruf des Vermittlungsvertrags Kunden die unvermeidbaren Kosten für die Persönlichkeitsanalyse aufzuerlegen

Montag, 6. Februar 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2012, Az. 312 O 93/11 - nicht rechtskräftig
§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, § 355 BGB

Das LG Hamburg hat nach Auskunft der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung die Klausel: „Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet. …” unzulässig ist. Der Der EliteMedianet GmbH wurde es untersagt, die Klausel zu verwenden oder sich nach Vertragsschluss auf eine solche Klausel im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung zu berufen. Die Verbraucherzentrale beanstandete, dass Kunde kein Wahlrecht habe, ob er die Analyse haben wolle oder nicht. Vielmehr führe die Aufteilung der einheitlichen Leistung „Partnervermittlung” im Fall des Widerrufs letztlich zur Aushöhlung des Widerrufsrechts des Verbrauchers.

BGH: Vertragliches Widerrufsrecht, wenn nicht erforderliche Widerrufsbelehrung übersandt wird?

Montag, 6. Februar 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BGH, Urteil vom 06.12.2011, Az. XI ZR 401/10
§ 355 Abs. 1, 2 BGB, § 305 Abs. 1 BGB

Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob durch die nachträgliche Übersendung einer gesetzlich nicht erforderlichen Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wird. Dies hat der BGH jedenfalls nicht pauschal bejaht. Da es sich bei vorformulierten Widerrufserklärungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handele, sei die hierfür grundsätzlich gebotene objektive Auslegung entscheidend. Im entschiedenen Fall sei danach kein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden. Der Senat führte dazu aus:

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AG Rendsburg: Zur Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts beim Kauf eines Gebrauchtwagens übers Internet bei Vereinbarung persönlicher Abholung

Montag, 30. Januar 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

AG Rendsburg, Urteil vom 21.11.2008, Az. 18 C 659/08
§ 355 BGB, § 312b BGB, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB

Das AG Rendsburg hat entschieden, dass bei einem Kaufvertrag, der nach Angebot einer Ware (hier: Gebrauchtwagen) über das Internet unter ausschließlicher Verwendung von Telefon und Telefax geschlossen wird, ein Fernabsatzvertrag vorliegt, der auch widerrufen werden kann. Es komme entscheidend darauf an, ob die zum Vertragsabschluss führende Kette durch einen direkten persönlichen Kontakt unterbrochen werde oder nicht. Ob der Verkäufer üblicherweise Verträge über den Fernabsatz schließe oder ob eine Abholung der Ware an der Betriebsstätte des Verkäufers stattfinden solle, spiele keine Rolle, jedenfalls nicht soweit ein Vertrieb über Fernabsatz (mit)organisiert worden sei. Demnach könne ein solcher Kaufvertrag auch wirksam vor Abholung widerrufen werden, ohne dass der Käufer schadensersatzpflichtig werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Die Angabe einer Postfachadresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist wirksam

Mittwoch, 25. Januar 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11
§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312d Abs. 2 Satz 1 BGB, § 312c Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF.

Der BGH hat entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern im Rahmen der Widerrufsbelehrung als Rücksendeadresse auch eine Postfach-Adresse angegeben werden kann. Zur Pressemitteilung Nr. 14/2012: (more…)

LG Lüneburg: Zum Widerruf eines Mobilfunk-Vertrags bei subventioniertem Kauf eines Mobiltelefons

Mittwoch, 25. Januar 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 2 S 86/10
§§ 499 Abs. 2, 501, 495 Abs. 1 a.F. BGB i.V.m. § 355 BGB

Das LG Lüneburg hat entschieden, dass ein Verbraucher, der einen Mobilfunk-Vertrag mit einem subventionierten Handy abschließt, diesen widerrufen kann und nicht verpflichtet ist, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs noch ausstehenden Grundgebühren zu erstatten. Der Kunde hatte das Handy zurückgegeben und gleichzeitig den Vertrag widerrufen. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG Hamm: Die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

Montag, 23. Januar 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2011, Az. I-4 U 99/11
§ 8 UWG, § 12 Abs. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312 g BGB; Art. 246 § 1, § 2, § 3 EGBGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung im Internet, die noch auf Vorschriften der BGB-InfoV hinweist, wettbewerbswidrig und nicht als Bagatelle zu beurteilen ist. Der Verweis auf die einschlägigen Vorschriften, aus denen sich ergebe, welche Informationen für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist mitgeteilt werden müssten, sei nur dann sinnvoll, wenn es dem Verbraucher auch möglich sei, die zitierten Paragraphen nachzulesen. Von einem Bagatallverstoß könne auch nicht ausgegangen werden, da - auch wenn “nur” falsche Normen angegeben würden - eine beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation spürbar erschwert werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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