KG Berlin: Bericht über Heirat stellt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar

veröffentlicht am 28. November 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 08.09.2011, Az. 10 U 204/11
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 22 KUG, § 23 KUG

Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Berichterstattung über die Verheiratung des ehemaligen Lebensgefährten einer Prominenten dessen Persönlichkeitsrechte nicht verletzt. Wenn die vorige Beziehung öffentlich gemacht worden sei, bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit daran, zu erfahren, wenn diese beendet worden sei und eine anderweitige Verheiratung stattgefunden habe – auch wenn weder der ehemalige Lebensgefährte noch seine jetzige Ehefrau prominente Persönlichkeiten seien. Das Gericht führte dazu aus:

„aa) Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um wahre Tatsachenbehauptungen. Der Kläger hat nach der Trennung von Frau … am 20. März 2010 seine jetzige Ehefrau geheiratet. Unwahr ist die Berichterstattung auch nicht, soweit der Kläger die Veröffentlichung des Zitates „Ja, so ist es, ich habe geheiratet…“ in der Zeitschrift … vom … (Anlage K 10) beanstandet. Dass er sich nicht wie zitiert geäußert habe, macht der Kläger nicht geltend. Er rügt insoweit nur, dass der falsche Eindruck erweckt werde, er habe sich gezielt gegenüber der Presse geäußert. Ein solcher Eindruck wird dem Leser aber weder als unabweisliche Schlussfolgerung nahe gelegt (vgl. BGH, NJW 2006, 601, 602), noch wäre die vermeintliche Eindruckstatsachenbehauptung persönlichkeitsrechtsverletzend. Gleiches gilt für die in der Sendung „…“ gezeigte Überschrift „…“. Diese Überschrift kennzeichnet lediglich die thematische Rubrik und beinhaltet nicht die Aussage, der Kläger habe sich am selben Tag getrennt. Wann die Trennung stattfand, wird in der Sendung nicht mitgeteilt.

bb) Die beanstandeten Äußerungen sind auch nicht ehrverletzend. Die Berichterstattung über die Trennung des Klägers von Frau … ist neutral gehalten. Eine Verantwortung für das Scheitern der Beziehung wird dem Kläger nicht zugewiesen. Insoweit betrifft die Berichterstattung zwar die Privatsphäre. Sie ist jedoch durch ein überwiegendes Informationsinteresse gedeckt, obwohl weder der Kläger, noch seine Ehefrau Personen des öffentlichen Interesses sind. Das Berichterstattungsinteresse an der Frage, ob die öffentliche gemachte Beziehung zwischen dem Kläger und Frau … fortbesteht, ergibt sich aus dem Interesse an der Person … . Frau …, die als Schauspielerin und Komikerin durch ihre Fernseh- und Bühnenauftritte bekannt ist, ist eine Person des öffentlichen Interesses. Frau … hat sich, wie die Veröffentlichung ihres Buches „…“ sowie des auf ein Interview gestützten Artikels „…“ in der Zeitschrift „…“ vom … zeigen, auch nicht dauerhaft aus der Öffentlichkeit zurückgezogen. Sie thematisiert in diesen Beiträgen vielmehr ihr weiteres Schicksal nach dem erlittenen Schlaganfall. Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wie Frau … Leben weiter verlaufen ist, was die Frage nach dem Fortbestehen der Partnerbeziehung mit dem Kläger einschließt. Die Berichterstattung über das frühere Bestehen der Beziehung hat der Kläger dadurch mit veranlasst, dass er gemeinsam mit … anlässlich der Verleihung des Comedy-Preises 2007 öffentlich aufgetreten ist. Das Landgericht führt zutreffend aus, dass daran anknüpfend auch über die Trennung berichtet werden darf, die durch die Hochzeit des Klägers mit einer anderen Frau „belegt“ wird.

Die Äußerung, der Kläger habe geheiratet, betrifft eine wahre Tatsache aus der Sozialsphäre. Zu einer Prangerwirkung führt die Berichterstattung nicht. Ordnete man die Information der Privatsphäre zu, wäre die Berichterstattung aus den dargelegten Gründen auch insoweit durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt.

Andererseits ist die Eingriffsintensität der Berichterstattungen gering. Details zu Trennung oder Hochzeit werden nicht mitgeteilt. Ein besonderes Interesse des Klägers daran, die Vorgänge geheim zu halten, kann der Senat nicht erkennen. So teilt er im Internet auf seiner Facebook-Seite selbst mit, geheiratet zu haben.“

Vorinstanz:
LG Berlin, Az. 27 O 711/10

Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

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