KG Berlin: Datenschutzbestimmungen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG

veröffentlicht am 1. Oktober 2018

KG Berlin, Urteil vom 22.09.2017, Az. 5 U 155/14
§ 13 Abs. 1 S. 1 TMG, § 13 Abs. 1 S. 2 TMG; § 4 BDSG, § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG, § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG, § 28 Abs. 3 S. 1 BDSG; § 3 a UWG

Das KG Berlin hat entschieden, dass diverse datenschutzrechtliche Vorschriften (§ 28 Abs. 3 S. 1, § 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 BDSG a.F.) auch dem Verbraucherschutz dienen und Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG nF. darstellen. Im vorliegenden Fall wurde Facebook u.a. zu einer bestimmten Unterlassung der Präsentation von Spielen in einem sog. „App-Zentrum“ verurteilt. Gebe ein Nutzer mit der Betätigung des Buttons „Spiel spielen“ eine Einwilligung dazu ab, dass der Betreiber des Portals über das Netzwerk des jeweiligen Nutzers personenbezogene Daten erhalte und ermächtigt werde, diese im Namen des Nutzers an Dritte zu übermitteln, so verstoße eine solche undifferenziert beschriebene Weitergabe der Daten gegen § 4 Abs. 1 BDSG, da für den Nutzer weder die Reichweite der Verwendung seiner personenbezogenen Daten noch der Zweck der Übertragung zu erkennen sei. Es reiche nicht aus, auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen zu verlinken, wenn diese von der zu erteilenden Einwilligung räumlich getrennt vorgehalten würden und es zudem an einer inhaltlichen Bezugnahme fehle. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Datenschutzbestimmungen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG).


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