KG Berlin, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 5 W 216/15
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Das KG Berlin hat entschieden, dass der Aufdruck „Tussi ATTACK“ auf einem T-Shirt keine markenverletzende Benutzung des Kennzeichens „ATTACK“ darstellt, da ein solcher Aufdruck regelmäßig als rein dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen verstanden wird. Eine Verwechslungsgefahr sei auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung hier.