KG Berlin: Dürfen private E-Mails veröffentlicht werden?

veröffentlicht am 2. Mai 2011

KG Berlin, Urteil vom 18.04.2011, Az. 10 U 149/10
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

Das KG Berlin hat entschieden, dass E-Mails dann nicht veröffentlicht werden dürfen, wenn erkennbar ist, dass sie geheim bleiben sollen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies könne sich aus der „Unbefangenheit“ der E-Mail-Inhalte ergeben. Zitat: „So unbefangen wie der Antragsteller und Frau G. in den E-Mails teilt sich nur mit, wer den Teilnehmerkreis der Kommunikation kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt. Was und wie es in den E-Mails geschrieben wurde, hing wesentlich von dem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und Frau G. ab. Beide haben darauf vertraut, dass ihre Korrespondenz nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Dieses Vertrauen ist schutzwürdig (vgl. BGH, NJW 1987, 2667, 2668 – BND-Interna).“ Die Missachtung des Geheimhaltungswillens ergebe einen verstärkten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, wobei die wörtliche Wiedergabe der E-Mails einen besonders intensiven Eingriff darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:

Kammergericht

(Urteil)

In dem Verfahren

gegen

hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2011 durch … für Recht erkannt:

I.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 21. September 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 685/10 – geändert und neu gefasst.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 2. September 2010 wird mit der Maßgabe bestätigt,
dass der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand, untersagt wird, den Inhalt folgender E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
E-Mail vom 29. November 2002 von Frau G… an den Antragsteller:
E-Mail vom 28. Oktober 1997 des Antragstellers an Frau G: “… ”
und/oder
E-Mail vom 25. Juni 2008 von Frau G… an den Antragsteller: “ … ”
und/oder
E-Mail vom 21. April 2004 von Frau G an den Antragsteller: “ …“

Soweit der Antragsgegnerin in der einstweiligen Verfügung untersagt worden ist, den Inhalt der E-Mails sinngemäß zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird die einstweiligen Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.
Von den Kosten des Verfahren tragen der Antragsteller 1/10 und die Antragsgegnerin 9/10.

Gründe

(Ohne Tatbestand, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der im Tenor aufgeführten E-Mails zu. Untersagt ist die Wiedergabe in direkter oder indirekter Rede. Soweit in der einstweiligen Verfügung die sinngemäße Wiedergabe untersagt worden ist, war auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag des Antragstellers festzustellen, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Ein weitergehender Unterlassungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Insoweit hat die Berufung der Antragsgegnerin Erfolg.

I.
Die Wiedergabe des Inhalts der zwischen dem Antragsteller und Frau G… (im Folgenden: “G.”) gewechselten E-Mails in direkter oder indirekter Rede ist rechtswidrig. Die sinngemäße Wiedergabe war bis zum Rücktritt des Antragstellers vom Amt des Innenministers des Landes B… am 23. September 2010 rechtswidrig.

1.
Über den Unterlassungsantrag ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, NJW 2010, 2728 m.w.N.). Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (BVerfG, NJW 2011, 740, 742 m.w.N.). Besonderen Schutz genießen Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen. Sie dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers veröffentlicht werden (BGHZ 13, 334, 341 – Leserbrief). Auch ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob rechtswidrig beschaffte oder erlangte Informationen veröffentlicht werden (BVerfG, NJW 1984, 1741 – Wallraff; BGH, NJW 1979, 647 – Telefongespräch; BGH, NJW 1987, 2667 – BND-Interna). Wesentlicher Abwägungsfaktor ist das Gewicht des öffentlichen Informationsinteresses. Zu den Aufgaben der Medien gehört die öffentliche Berichterstattung über Straftaten sowie innerhalb der Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, NJW 2000, 1036) auch die Berichterstattung über ein nur mögliches Fehlverhalten. Ein gesteigertes Informationsinteresse besteht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle für Personen des politischen Lebens. Denn sie stehen in besonderem Maße für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen, bieten Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen, werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktionen (BGH, NJW 2008, 3134 – Einkaufsbummel). Nach diesen Grundsätzen ist dem Interesse des Antragstellers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts der Vorrang vor dem Publikationsinteresse der Antragsgegnerin einzuräumen.

2.
Die in den E-Mails erörterten Angelegenheiten betreffen die Privatsphäre des Antragstellers. Thematisch geht es um seine mögliche Vaterschaft zu dem Kind E., um Unterhaltsforderungen und darauf erfolgte Zahlungen. Das ist ein Bereich, zu dem Andere nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird. Die absolut geschützte Intimsphäre ist nicht betroffen. Zwar werden Vorgänge aus dem Sexualbereich häufig der Intimsphäre zugerechnet. Geht aus einer außerehelichen Beziehung ein Kind hervor, sind jedoch auch die Belange Anderer sowie der Gemeinschaft berührt. Die Frage, ob jemand der Vater eines bestimmten Kindes ist, kann deshalb nicht von vornherein durch den Hinweis auf die Intimsphäre des Betreffenden abgeschnitten werden (OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 98). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist aber auch nicht lediglich die Sozialsphäre betroffen. Denn vor der Berichterstattung und den anschließenden öffentlichen Erklärungen des Antragstellers war für Dritte nicht erkennbar, dass er der Vater der 1997 geborenen E. ist.

3.
Verstärkt wird der Privatsphärenschutz durch den Umstand, dass die E-Mails erkennbar geheim bleiben sollten und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. So unbefangen wie der Antragsteller und Frau G. in den E-Mails teilt sich nur mit, wer den Teilnehmerkreis der Kommunikation kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt. Was und wie es in den E-Mails geschrieben wurde, hing wesentlich von dem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und Frau G. ab. Beide haben darauf vertraut, dass ihre Korrespondenz nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Dieses Vertrauen ist schutzwürdig (vgl. BGH, NJW 1987, 2667, 2668 – BND-Interna). Die Missachtung des Geheimhaltungswillens verstärkt den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

4.
Besonders intensiv ist der Eingriff durch eine wörtliche Wiedergabe der E-Mails. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Grundsätzlich steht daher allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine ungenehmigte Veröffentlichung privater Aufzeichnungen stellt in der Regel einen unzulässigen Eingriff in die jedem Menschen geschützte Geheimsphäre dar (BGHZ 13, 334 – Leserbrief).

Dies gilt nicht nur für die E-Mail des Antragstellers vom 28. Oktober 1997, sondern auch für die von Frau G. geschriebenen E-Mails. Diese geben zwar in erster Linie Aufschluss über die Persönlichkeit von Frau G.. Sie lassen jedoch auch Rückschlüsse auf die Beschaffenheit der persönlichen Beziehung zu, so dass auch das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers betroffen ist. Dass Frau G. mit der Veröffentlichung einverstanden war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

5.
Zu berücksichtigen ist weiter die rechtswidrige Informationsbeschaffung. Der Senat geht davon aus, dass die E-Mails zwar nicht durch strafbare Handlungen eigener Mitarbeiter der Antragsgegnerin, sondern durch Straftaten Dritter beschafft worden sind. Nach den Umständen kann die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung den verantwortlichen Redakteuren aber nicht verborgen geblieben sein.

a)
Der Senat hält es für überwiegend wahrscheinlich (§ 294 ZPO), dass die E-Mails tatsächlich vom Antragsteller und von Frau G. stammen. Der Antragsteller räumt ein, per E-Mail mit Frau G. kommuniziert zu haben (Seite 3 der Antragsschrift). Thematisiert werden Umstände, die der Öffentlichkeit erst durch die Berichterstattung bekannt geworden sind (Bestehen einer intimen Beziehung, Vaterschaft, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsforderungen, Zahlungen). Die den E-Mails insoweit zu entnehmenden Tatsachen sind wahr. Soweit in den vorgelegten, mehr als einhundert E-Mails (Anlagenkonvolut BK 2) äußere Vorgänge aus der Sozial- und Öffentlichkeitssphäre angesprochen werden, die sich überprüfen lassen, zeigt der Antragsteller keine Widersprüche oder Unstimmigkeiten auf. Die Annahme, unbekannte Dritte hätten die E-Mails erstellt, um diese der Presse zuzuspielen und so dem Antragsteller zu schaden, ist unwahrscheinlich. Abgesehen davon, dass die geheim gehaltenen Tatsachen nur wenigen Personen bekannt gewesen sein dürften, wäre der betriebene Aufwand nicht plausibel. Um die brisanten Informationen an die Öffentlichkeit zu bringen, wäre es nicht erforderlich gewesen, eine derartige Vielzahl von E-Mails zu erstellen. Auf die in 1. Instanz vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Frau G., die E-Mails nicht geschrieben zu haben, beruft sich der Antragsteller im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht mehr.

b)
Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass der Zugriff auf die E-Mails durch eine Straftat erfolgt ist. Dies ergibt sich zwar nicht schon als prozessuale Folge (§ 138 Abs. 1 und 3 ZPO) daraus, dass die Antragsgegnerin zur Herkunft der E-Mails nicht näher vorträgt, ist aber durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 1. September 2010 glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe den Datenträger von einer Kontaktperson erhalten, die für Hintermänner gehandelt habe. Mehr trägt sie unter Hinweis auf den Informantenschutz nicht vor. Das ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, ihren Informanten zu nennen oder Einzelheiten zur Erlangung der Dateien dazulegen. Sie hat ihrer (sekundären) Darlegungslast genügt. Die Presse- und Rundfunkfreiheit schließt die Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (BGH, NJW 2008, 2262, 2264). Zwar kann die Presse gehalten sein, im Prozess nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann. Denn der von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Betroffene bliebe weitgehend schutzlos, wenn die Presse zum Beleg einer umstrittenen Behauptung allein auf einen nicht namentlich benannten Informanten verweisen dürfte (BGH, AfP 1975, 801, 803). Im vorliegenden Fall ist eine nähere Darlegung der Umstände, wie sie an die E-Mails gelangt ist, von der Antragsgegnerin aber nicht zu fordern. Angaben zur Herkunft der E-Mails könnte allenfalls der Informant machen, der als Zeuge zu vernehmen oder dessen eidesstattliche Versicherung vorzulegen wäre. Das wäre nur möglich, wenn seine Identität offenbart würde. Damit liefe der Schutz der Quelle leer.

Durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist glaubhaft gemacht, dass die E-Mails auf der Festplatte seines im Oktober 2009 gestohlenen Laptops gespeichert waren. Die damals gestellte Strafanzeige spricht dafür, dass der Laptop tatsächlich gestohlen wurde (§ 242 StGB). Sollte der Antragsteller das Gerät, was die Antragsgegnerin mutmaßt, verloren haben, änderte sich an der Beurteilung nichts. Dann hätten Dritte den Datenträger unterschlagen (§ 246 StGB). Sollte der Zugriff auf die Daten, was die Antragsgegnerin auch für möglich hält, über ein geknacktes Passwort erfolgt sein, läge ein Vergehen des Ausspähens von Daten vor (§ 202 a StGB). Die denkbare Variante einer Wiederherstellung nicht vollständig gelöschter Daten von einem alten Gerät scheidet aus, da der Antragsteller unwidersprochen vorträgt, dass die E-Mail vom 26. Juni 2008 aus der Zeit nach der Konfiguration des verschwundenen Laptops stamme. Zudem hat er durch seine eidesstattliche Versicherung vom 20. September 2010 glaubhaft gemacht, dass die alten Geräte nach Neukonfiguration durch seine Töchter genutzt werden und weiterhin im Besitz der Familie sind.

c)
Dafür, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin an einem Diebstahl oder einer Unterschlagung beteiligt waren oder im Zusammenhang mit der Beschaffung der Daten eine rechtswidrige Handlung begangen haben, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass die Redakteure aufgrund der Umstände (Angebot durch eine Kontaktperson, Inhalt der vertraulichen E-Mails) erkannt hatten, dass der Zugriff durch eine Straftat erfolgt sein musste. Auf welchem legalen Weg dies hätte geschehen können, erläutert die Antragsgegnerin nicht.

6.
Der Eingriff in die Vertraulichkeitssphäre (oben 3.) und die Verschaffung der E-Mails auf strafbare Weise begründeten kein absolutes Verwertungsverbot, das jede Veröffentlichung ohne Rücksicht auf ihren Öffentlichkeitswert untersagte.

Auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Zur Funktion der Presse gehört es, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Diese Kontrollaufgabe könnte bei einem absoluten Verbreitungsverbot leiden. Gleiches gilt für die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll. Ob rechtswidrig erlangte Informationen veröffentlicht werden dürfen, hängt von einer Abwägung ab. Dabei kommt es auf der einen Seite auf den Zweck der Äußerung an: Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt um so größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Auf der anderen Seite ist das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird. Die widerrechtliche Beschaffung einer Information indiziert einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines Anderen, besonders dann, wenn dieser Bereich wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist. Darüber hinaus entsteht ein Konflikt mit dem Prinzip der

Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Eine Veröffentlichung ist daher nur dann zulässig, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die tatsächliche Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht (BVerfG, NJW 1984, 1741, 1743 – Wallraff).

7.
Die Abwägung ergibt, dass ein überwiegendes Publikationsinteresse nicht vorliegt.

a)
Aus den E-Mails ergibt sich, dass Frau G. den Antragsteller für den Vater ihrer Tochter gehalten und Unterhaltszahlungen gefordert hat. Ersichtlich ist auch, dass das Kind Unterhaltsvorschuss erhalten hat und Frau G. angenommen hat, dadurch einen Betrug zu begehen. Für den Senat ist es überwiegend wahrscheinlich, dass auch der Antragsteller spätestens Ende 2002 angenommen hat, der Vater zu sein. Die in der E-Mail vom 29. November 2002 angesprochenen und tatsächlich auch erfolgten Zahlungen wären sonst nicht nachvollziehbar.

Nach dem Vaterschaftstest und den öffentlichen Erklärungen des Antragstellers steht mittlerweile auch fest, dass er der Vater ist. Ferner ist unstreitig, dass das Kind nach seiner Geburt 72 Monate, also bis Oktober 2003, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat.

b)
Auf Grundlage dieses Sachverhalts steht weder fest, dass der Antragsteller eine Straftat begangen hat, noch liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, der Voraussetzung für eine zulässige Verdachtsberichterstattung ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036). Die Beweistatsachen sprechen nur dafür, dass Frau G. einen Betrug begangen haben könnte.

Ihre E-Mail vom 29. November 2002 lässt darauf schließen, dass sie wusste, dass die Voraussetzungen für die Zahlung des Vorschusses nicht vorlagen (“Betrug”, “Strafrelevanz”). Der Behörde hatte sie den Antragsteller als möglichen Vater nicht genannt, obwohl sie dessen Vaterschaft für gegeben hielt. Daraus ergibt sich der Verdacht eines Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB).

Unterhaltsvorschuss erhält nur ein Kind, das nicht oder nur unregelmäßig Unterhalt von dem nicht betreuenden Elternteil erhält, § 1 Abs. 1 Nr. 3 a Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhVG). Kein Anspruch besteht, wenn sich die Mutter weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder wenn sie bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt (§ 1 Abs. 3 UnterhVG). Nach § 6 Abs. 4 UnterhVG ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leitung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.

Danach war Frau G. verpflichtet, den Antragsteller als möglichen Vater zu nennen. Wäre seine Vaterschaft zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden und hätte der Antragsteller, was ihm auch möglich gewesen wäre, Unterhalt bezahlt, hätte Frau G. Unterhaltsvorschuss für das Kind nicht erhalten. Daraus ergibt sich der Verdacht, dass Frau G. in Bereicherungsabsicht getäuscht hat, um die Zahlung des Vorschusses zu bewirken.
Hinreichende Beweistatsachen, die auf eine Täterschaft oder Teilnahme des Antragstellers schließen lassen, liegen hingegen nicht vor. Er hat gegenüber der Behörde keine Angaben gemacht. Dazu wäre er erst nach Feststellung der Vaterschaft und auf Verlangen der Behörde verpflichtet gewesen, § 6 Abs. 1 UnterhVG. Aus den E-Mails und auch aus den in diesem Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen von Frau G. auf eine Absprache mit dem Antragsteller, also auf einen gemeinsamen Tatplan zurückging. Auch für eine Anstiftung oder Beihilfe ist nichts ersichtlich. Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines Anderen zu der von diesem vorsätzlich begangenen Straftat (§ 26 StGB). Das setzte eine Beeinflussung des Willens von Frau G. durch den Antragsteller voraus, die den E-Mails nicht zu entnehmen ist. Da ein Tatbeitrag des Antragstellers nicht erkennbar ist, kommt auch eine Beihilfe (§ 27 StGB) nicht in Betracht. Eine Beteiligung durch Unterlassen (§ 13 StGB) setzte eine Garantenstellung voraus, die der Antragsteller nicht inne hatte. Die E-Mails stützen auch nicht den Verdacht, dass der Antragsteller sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzogen haben könnte (§ 170 Abs. 1 StGB). Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft voraus. Eine Ausnahme davon kommt nach §§ 1615 o BGB, 641 d ZPO nur in Betracht, wenn der Unterhaltsverpflichtete durch eine einstweilige Verfügung oder Anordnung zur Zahlung verpflichtet worden ist (Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 170 StGB, RNrn. 4, 7). Das war nicht der Fall.

c)
Unabhängig davon, dass hinreichende Beweistatsachen für eine Straftat des Antragstellers nicht vorliegen, besteht an dem Vorgang ein öffentliches Informationsinteresse. Aufgrund der E-Mail vom 29. November 2002 war ihm bekannt, dass Frau G. davon ausging, durch unzutreffende Angaben einen Betrug zu begehen. Daraus ergibt sich der Verdacht, dass der Antragsteller jedenfalls ab November 2002 die Begehung eines Betrugs zum Nachteil der öffentlichen Hand geduldet hat. Darüber hinaus hat er es hingenommen, dass Unterhaltsvorschuss bezahlt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür bei wahrheitsgemäßen Angaben der Frau G. nicht vorgelegen hätten. Besonderes Gewicht erhält der Vorgang dadurch, dass sich der Rechtsverstoß zu seinem persönlichen Vorteil ausgewirkt hat. Wenn der Antragsteller Kindesunterhalt in voller Höhe bezahlt hätte, hätte dafür nicht die Allgemeinheit einstehen müssen. Als Innenminister des Landes B????? und als Landtagsabgeordneter gehörte der Antragsteller auch zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Hochrangige und in der Öffentlichkeit weithin bekannte Politiker stehen in besonderem Maße für bestimmte Wertvorstellungen und werben mit ihrer Persönlichkeit um das Vertrauen der Wähler. Hat ein Minister es hingenommen, dass das Recht gebrochen wird, steht seine Vertrauenswürdigkeit in Frage. Es geht deshalb nicht nur darum, ob das Verhalten des Antragstellers moralischen Maßstäben genügt hat, vielmehr hat der Vorgang eine politische Dimension.

d)
Obwohl das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gewichtig ist, gebührt dem Schutzinteresse des Antragstellers der Vorrang.

Finanzminister ist der Antragsteller erst im Jahr 2004 geworden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem Unterhaltsvorschuss nicht mehr bezahlt worden ist. Das Argument der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe als für die öffentlichen Finanzen verantwortlicher Minister den Rechtsbruch zu Lasten des Fiskus geduldet, ist daher nicht stichhaltig. Für den Senat ist bei der Abwägung entscheidend, dass die E-Mails durch eine Straftat beschafft worden sind und der Eingriff wegen des erkennbaren Geheimhaltungsinteresses an der privaten Korrespondenz besonders intensiv ist. Dem steht gegenüber, dass der Antragsteller zwar einen Rechtsverstoß geduldet, selbst aber keine Rechtsvorschriften verletzt hat. Bei dieser Sachlage ist nicht festzustellen, dass die Bedeutung der Information für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der in der strafbaren Informationsbeschaffung liegende Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Offenbaren widerrechtlich beschaffte und verwertete Informationen Zustände oder Verhaltensweisen, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind, deutet dies darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. In einem solchen Fall muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig zurücktreten (vgl. BVerfG, NJW 1984, 1741, 1743). An der Aufdeckung einer möglichen durch Frau G. begangenen Straftat bestand kein gewichtiges Publikationsinteresse. Sie ist keine Person des öffentlichen Lebens und die etwaige Straftat ist dem Bereich der leichten Kriminalität zuzuordnen. Von öffentlichem Interesse ist der Vorgang allein im Hinblick auf die Person des Antragstellers.

8.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das Landgericht das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr aufgrund der Ankündigung der Veröffentlichung während des Interviews vom 31. August 2010 bejaht.

II.
Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag ist festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, soweit der Antragsgegnerin in der einstweiligen Verfügung untersagt worden ist, den Inhalt der E-Mails sinngemäß zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das erledigende Ereignis liegt in dem Rücktritt des Antragstellers vom Amt des Innenministers am 23. September 2010. Der ursprünglich zulässige und begründete Verfügungsantrag ist durch dieses Ereignis unbegründet geworden.

Soweit das Landgericht in den Parallelverfahren ausgeführt hat, dass kein erledigendes Ereignis vorliege, wenn nur die Grundlage der wirtschaftlichen oder sonstigen Motivierung wegfalle, folgt der Senat dem. Richtig ist, dass allein der Interessenwegfall des Antragstellers kein erledigendes Ereignis darstellt. Diese Sichtweise lässt jedoch außer Betracht, dass der auf die Veröffentlichungen zurückgehende Rücktritt des Antragstellers seinerseits ein Ereignis ist, an dem ein hohes öffentliches Informationsinteresse besteht. Das Informationsinteresse erstreckt sich dabei auch auf die Frage, welche Gründe zu dem Rücktritt geführt haben und welche Vorwürfe gegen den Antragstellers erhoben werden. Ohne die Mitteilung der aus den E-Mails zu entnehmenden Informationen bliebe eine Berichterstattung über die Gründe des Rücktritts unvollständig und nicht verständlich. Soweit die Verbreitung in wörtlicher oder indirekter Rede untersagt worden ist, gelten diese Erwägungen allerdings nicht. Zum Verständnis der Vorgeschichte des Rücktritts bedarf es der Wiedergabe von Zitaten aus den E-Mails nicht. Hinzu kommt, dass der Eingriff insoweit besonders intensiv ist (vgl. oben I.4.).

III.
Die Berufung ist begründet, soweit dem Antragsgegnerin über die wörtliche und sinngemäße Verbreitung der E-Mails hinaus jede “publizistische Nutzung” untersagt worden ist. Insoweit war das angefochtene Urteil zu ändern, die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Wie sich aus den Ausführungen auf Seite 9 der Antragsschrift ergibt, ist der Antragsteller der Auffassung, dass ihm ein Löschungs- bzw. Vernichtungs- oder Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Vor diesem Hintergrund ist der auf eine umfassende Untersagung der publizistischen Nutzung gerichtete Antrag dahin zu verstehen, dass nicht nur die Veröffentlichung, sondern auch die Redaktion, Dokumentation und Archivierung der Daten untersagt werden sollte. Darauf besteht jedoch kein Anspruch.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO. Das Schwergewicht des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht liegt in der rechtswidrigen Veröffentlichung der E-Mails. Die Antragsgegnerin hat deshalb 9/10 der Kosten zu tragen.

I