KG Berlin: Facebooks Einrichtung von Freundschaftsanfragen an Dritte verstößt gegen geltendes Recht

veröffentlicht am 27. Januar 2014

KG Berlin, Urteil vom 24.01.2014, Az. 5 U 42/12
§ 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4a Abs. 1 BDSG

Das KG Berlin hat eine Entscheidung des LG Berlin bestätigt, wonach die Verfahrensweise der Facebook Ireland Ltd. bei der Versendung von Freundschaftsanfragen an Dritte rechtswidrig ist und auf die Durchführung eines Datenimports bei Registrierung nicht ausreichend hingewiesen hat. Auch wurden weitere Vertragsklauseln für rechtswidrig befunden. Zur Pressemitteilung Nr. 3/2014 vom 24.01.2014:

„Das Landgericht Berlin hatte der Facebook Ireland Limited mit Urteil vom 6. März 2012 bestimmte Verfahrensweisen bei der Versendung von Freundschaftsanfragen an Dritte untersagt und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung beanstandet. Ferner hatte es Facebook die Verwendung verschiedener Vertragsklauseln verboten (vgl. PM 11/2012 und 12/2012). Hiergegen hatte Facebook Berufung zum Kammergericht eingelegt, die heute vom Kammergericht zurückgewiesen worden ist.

Schriftliche Entscheidungsgründe des heutigen Urteils liegen noch nicht vor.“

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