KG Berlin: Getarnte Briefwerbung ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 10. Dezember 2015

KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015, Az. 5 U 7/14
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 UWG

Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Postwerbung, welche als solche zunächst nicht erkennbar ist, wettbewerbswidrig sein kann. Vorliegend hatte die Antragsgegnerin ihre Werbeschreiben in Briefumschlägen mit den Vermerken „Zustellungs-Hinweis … Zustell-Nr. 0 … Vertraulicher Inhalt   Schnelle Antwort erbeten    Bitte sofort prüfen“ oder „Express-Sendung   Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!“ versandt. Nicht nur sei die Werbung dadurch nicht bereits am Umschlag erkennbar – was für sich gesehen nicht unzumutbar wäre – sondern es werde dem Empfänger eine besondere Wichtigkeit und ein Termindruck vorgespiegelt. Zudem sei die Werbung auch nach dem Öffnen nicht sofort erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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