KG Berlin: Irreführende Werbung mit Recycling-Produkten – „100% recycled“-Papier muss komplett aus der blauen Tonne sein

veröffentlicht am 22. Februar 2011

KG Berlin, Urteil vom 21.05.2010, Az. 5 U 103/08
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.; §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 UWG n.F

Das KG hat entschieden, dass eine Werbung für Papier mit der Bezeichnung „100% recycled“ irreführend ist, wenn das Papier zum Teil aus Fabrikationsresten gefertigt wurde. Insgesamt bestand das Papier zu 50 % aus Fasern, die aus Papierabfällen von Endverbrauchern stammen und zu 50 % aus Fasern aus Primär – oder Frischfaserpapierabfällen, etwa Schnittresten, die bei dem Zuschnitt auf das gewünschte Papierformat anfallen. Das Gericht führte dazu aus, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher jedoch mit dem Begriff „100 % recycled“ die Vorstellung verbinde, das zur Herstellung des Produkts verwendete Material sei bereits im Umlauf gewesen, so dass sich mit seiner Wiederverwendung ein Kreislauf schließe. Der Verbraucher glaube auf Grund seiner Erfahrungen, dass „Recyclingpapier“ aus Abfallprodukten hergestellt worden sei, die die Stationen des Kreislaufs über „Blaue Tonne“/Altpapiercontainer, Abtransport, Wiederaufbereitung und Herstellung durchlaufen hätten. Die Argumentation der Beklagten, der Verbraucher erwarte lediglich, dass das als „recycled“ bezeichnete Papier aus Abfallprodukten bestehe und für seine Herstellung kein zusätzlicher Baum gefällt worden sei, überzeuge hingegen nicht. Die durch die irreführende Werbung der Beklagten hervorgerufene Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, denn die Vorstellung, ein Produkt zu erwerben, für dessen Herstellung Ressourcen wie Holz und Wasser nicht oder nur in relativ geringer Menge in Anspruch genommen worden seien, habe für weite Teil der angesprochenen Verkehrskreise maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung zum Kauf von Recyclingpapier.

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