KG Berlin: Keine Störerhaftung des Admin-C für E-Mail-Spam von seiner Domain

veröffentlicht am 13. September 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 03.07.2012, Az. 5 U 15/12
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das KG Berlin hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain nicht für die Zusendung unerbetener Werbe-E-Mails von dieser Domain wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Betrieb haftet. Zwar liege eine Störung zum Nachteil des Empfängers vor, der Admin-C hafte dafür aber weder als Täter, Teilnehmer oder Störer – auch dann nicht, wenn die E-Mail-Versendung nach Erhalt einer Abmahnung weiter geführt werde. Zwar habe ihm die Abmahnung Kenntnis von der zuvor verschickten ersten E-Mail verschafft, dies bedeute aber nicht, dass er konkrete Kenntnis davon erlangt habe, dass zu bestimmten späteren Zeitpunkten erneut Werbe-E-Mails an den Antragsteller verschickt werden sollten. Es sei ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, wenn die Absenderanschrift einer unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine Domain enthält, für die der Antragsgegner als Admin-C fungiere, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise „gmx.de“ oder „web.de“,  deren sämtliche administrativen Ansprechpartner gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung als Störer in Anspruch genommen werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:


Kammergericht Berlin

Urteil

1.
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2011 – 52 O 104/11 – geändert:

Die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2011 – 52 O 104/11 – wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

2.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Tatbestand

A.

Von der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

B.

Die Berufung des Antragsgegners ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.

Die vom Landgericht antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung ist aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen, da der Antragsgegner hinsichtlich des gerügten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten („Gewerbe-„) Betrieb des Antragstellers im Wege der Zusendung unerbetener Werbe-E-Mails keine Unterlassung gemäß §§ 823, 1004 BGB schuldet.

I.

Eine Störung zum Nachteil des Antragstellers liegt allerdings – wie auch vom Landgericht zutreffend angenommen und von den Parteien des Rechtsstreits nicht durchgreifend in Abrede gestellt – vor. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hat im April, Mai und Juni 2011, ausgehend von der Anschrift kontakt@ve….de, jeweils eine E-Mail „Ve….de – Newsletter“ mit Werbung für Ferienwohnungen an seine Anschrift „buero@rechtsanwalt-vo….de“ zugeschickt erhalten (Anlagen A 1, 4, 6 = Bl. 4, 20, 26 d.A.). Dies verwirklicht, da der Antragsteller (nach seinem unwidersprochenen, jedenfalls unwiderlegten, Vortrag) hierin nicht eingewilligt hat, den eingangs angeführten Unrechtstatbestand und löst einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen den Absender aus.

II.

Der Antragsgegner, gleichfalls ein Rechtsanwalt, ist aber nicht Schuldner dieses Unterlassungsanspruchs. Zu Unrecht hat das Landgericht dies aufgrund der Umstände angenommen, dass der Antragsgegner im April, Mai und Juni 2011 bei der DENIC als administrativer Ansprechpartner (nachfolgend: „Admin-C“) für die (von einem offenbar in Frankreich ansässigen Unternehmen gehaltene) Domain „ve….de“ registriert war und nach der ersten E-Mail trotz dieserhalb erhaltener Abmahnung des Antragstellers vom 19. April 2011 (Anlage A 3 = Bl. 6-9 d.A.) nichts unternommen hat, um die Übersendung der zweiten und dritten E-Mail zu verhindern. Denn auch unter diesen Umständen ist der Antragsgegner weder (was auch das Landgericht nicht angenommen hat) Täter noch Teilnehmer, und er ist – entgegen der Annahme des Landgerichts – auch nicht Störer.

1.

Täterschaft scheidet aus. Dem Antragsgegner wird nicht vorgeworfen, die E-Mails selbst abgeschickt zu haben.

2.

Teilnahme bleibt gleichfalls außer Betracht. Anstiftung steht ohnehin nicht in Rede, und Beihilfe scheidet jedenfalls mangels Vorsatzes bezüglich der Haupttat aus. Dass der Antragsgegner Kenntnis von einer der drei streitgegenständlichen Zusendungen hatte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das gilt insbesondere auch für die Zeit nach der Abmahnung, die ihm die Kenntnis von der zuvor im April 2011 verschickten ersten E-Mail zwar vermittelt haben mag. Das bedeutet aber nicht, dass er konkrete Kenntnis davon erlangt hat, dass am 13. Mai 2011 und am 21. Juni 2011 erneut eine Werbe-E-Mail an den Antragsteller verschickt werden sollte. Vor diesem Hintergrund muss nicht entschieden werden, ob der Antragsgegner hinsichtlich der in Rede stehenden Werbe-E-Mails – was gleichfalls zumindest zweifelhaft erscheint – einen objektiven Gehilfenbeitrag geleistet hat und ob dies gleichfalls vorsätzlich geschah.

3.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Antragsgegner aber auch nicht Störer, und zwar auch nicht im Hinblick auf die zweite und dritte E-Mail, welche der Abmahnung zeitlich nachfolgten.

a)

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2012, 304, Tz. 49 – Basler Haar-Kosmetik).

b)

Im Streitfall fehlt es bereits am adäquat kausalen Beitrag an der Verletzung des geschützten Rechts. Der einzige Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Antragsgegners und der Störung war, dass er zu einem Zeitpunkt als administrativer Ansprechpartner für eine Domain „ve….de“ fungierte, als jemand mit einem Absender „kontakt@ve….de“ unerbetene Werbe-E-Mails (mit der Bezeichnung „ve….de – Newsletter“) versandt hat. Das Versenden solcher E-Mails stellt aber eine völlig eigenständige Handlung dar, die nicht adäquat kausale Folge des Umstands ist, dass der Antragsgegner als Admin-C einer solchen Domain fungiert. Der Umstand, dass nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller eine Domain nur registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt (BGH GRUR 2012, 304, Tz. 50 – Basler Haar-Kosmetik), ändert daran im Streitfall nichts. Denn vorliegend geht das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solcher aus (z.B. wegen Namensrechtsverletzung, vgl. etwa BGH GRUR 2012, 304, Tz. 50 – Basler Haar-Kosmetik), noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts (z.B. wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, vgl. etwa KG [10. Zs.] MMR 2006, 392 f). Es ist mit anderen Worten ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, ob die Absenderanschrift der unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine solche Domain enthält, für die (zufälligerweise) der Antragsgegner als Admin-C fungiert, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise „gmx.de“, „web.de“, „t-online.de“ oder „berlin.de“, deren sämtliche administrativen Ansprechpartner augenscheinlich gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation als Störer (auch nicht nach vorangegangener Inkenntnissetzung) in Anspruch genommen werden könnten.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

I