KG Berlin: Name des Rechtsanwalts darf im Internet genannt werden

veröffentlicht am 26. Juli 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 25.05.2009, Az. 9 W 91/09
§§ 823, 1004 BGB

Das KG Berlin hat entschieden, dass der Name eines Rechtsanwalts in Zusammenhang mit einem öffentlichen Gerichtsprozess durchaus genannt werden kan. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hatte verlangt, dem Antragsgegner zu untersagen, „identifizierend über die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Antragsteller zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie unter der Überschrift „324 O 675/07 -13.03.2009 – Sabine Christiansen möchte nicht verlieren; Unterstützung leistet Dr. S“ auf der Seite www.buskeismus.de geschehen.

Die namentliche Nennung des Antragstellers, so dass Kammergericht, verletze dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht. Die mit der namentlichen Nennung oder mit der Veröffentlichung von Bildnissen eines am Verfahren beteiligten Rechtsanwalts liegende Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts habe regelmäßig nur geringes Gewicht: Organe der Rechtspflege stünden kraft der ihnen obliegenden Aufgaben anlässlich ihrer Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Blickfeld der (Medien-)Öffentlichkeit. Das gelte nicht nur für die Mitglieder des Spruchkörpers, in deren Person ein Interesse, allein von den in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Verfahren regelmäßig nicht anzuerkennen sei, sondern auch für die mitwirkenden Rechtsanwälte. Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stünden, hätten nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson, jedoch stünde auch den als Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am Verfahren Mitwirkenden ein Anspruch auf Schutz zu, wenn etwa die Veröffentlichung von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung der Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken könne (BVerfG, einstweilige Anordnung vom 03.04.2009 – Gz 1 BvR 654/09 – abrufbar über Juris“). Die Grundsätze zu Bildnisveröffentlichungen von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gälten gleichermaßen für eine identifizierende Wortberichterstattung über alle Arten von öffentlichen Gerichtsverfahren. Die geringere Schutzbedürftigkeit von Rechtsanwälten, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit vor Gericht öffentlich aufträten, korrespondiere mit der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des BGH zu identifizierenden Äußerungen über die Sozialsphäre und die berufliche Sphäre eines Betroffenen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 619).

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